Strafrecht (Fach) / BT I (Lektion)

In dieser Lektion befinden sich 48 Karteikarten

BT I

Diese Lektion wurde von jinghis erstellt.

Lektion lernen

  • fünf elemente des §148a täuschungsähnliche gestaltung eines programms oder täuschungsähnliche eingabe das ergebnis der datenverarbeitung wird beinflusst vermögensverschiebung wird durchgeführt ein anderer wird am vermögen geschädigt stoffgleiche bereicherung des täters/dritten
  • Verletzung eingriff in körperliche integrität mit substanzbeeinträchtigung                
  • Gesundheitsschädigung herbeiführung oder verschlimmerung von funktionsstörungen mit krankheitswert oder längere nicht unbedeutende schmerzen
  • Berufsunfähigkeit (auch schüler und hausfrauen kann die entsprechende tätigkeit nicht mehr ausführen nicht gleichzusetzen mit krankenstand
  • An sich schwere verletzung knochenbrüche (ausser nase und ganz kleine unbedeutende knochen), körperhöhlen, verlust mehrerer zähne, gehirnerschitterüng, schwere depression
  • Besonders gefährliche umstände eintritt des erfolgs war aussergewöhnlich hoher wahrscheinlichkeit zu erwarten, mosaiktheorie: mehrere sorgfaltsverstöße treffen zusammen oder ein hochgradiger sorgfaltsverstoß
  • Misshandlung
  • Besondere qualen muss mit tatverübung selbst verbunden sein, kriterien sind intensität und dauer.
  • hinausgezögerter vollendungszeitpunkt §95 wer anfänglich unterlassen will aber 1-2minuten später doch zurückkehrt und hilft hat das delikt nicht vollendet laut rspr
  • Nachschaupflicht §94/95 nur der §94 hat das hier muss nachgesehen ob und was geleistet werden muss als erforderliche hilfe
  • Freiheitsentzug bewegungsfreiheit wird auf einen verhältnismäßig kleinen raum beschränkt und muss dem opfer bewusst werden.
  • Gefangen halten opfer muss gar nicht, oder nur mit massiven kraftaufwand, gefahr einer verletzung sich befreien können. Oder von der entkommensmöglichkeit nicht weiss
  • §105 "gewalt" einsatz physischer kraft die deren widerstand überwindet. Aber auch hypnose oder betäubungsmittel muss aber aktiv geschehen nicht passiv
  • §105 "drohung" ·         Übel in aussicht stellen ·         Vorgeben auf dieses übel auch einfluss zu haben ·         Ankündigung durch willententschluss den einfluss auch auszuüben  
  • §105 abs 2 "nicht rechtswidrig wenn" Rechtswidrigkeit des mittels: solange das mittel verboten ist (gewalt etc) ist es immer sittenwidrig ausser erlaubnissatz wie notwehr Rechtswidrigkeit des zwecks: verbotene zwecke führt immer zu sittenwidrigkeit (veranlassung einer strafbaren handlung) Mittel-zweck beziehung: selbst neutrale mittel zu neutrale zweck ist verboten wenn sie nicht im sachlichen zusamenhang stehen. (zb rückgabe der sache erzwingen mit einem ganz anderen delikt anzeigen drohen)
  • §107 "drohung" muss objektiv geeignet sein eine begründete besorgniss beim bedrohten auszulösen. Vorsatz muss sich explizit auf die furcht/unruhe erstrecken, (milieubedingt scheidet aus) und der täter muss eindruck vermitteln das er selbst die verwirklichung in der hand hat   unterschied zu nötigung: will keine handlung herbeiführen sondern nur "drohen"
  • §109 "wohnstätte eindringen" alles was zumindest vorübergehend als zuhause dient muss mit dem ganzen körper hinein, bloßes hineinlangen genügt nicht wird teleologisch reduziert: es muss der berechtigte anwesend sein in der wohnstätte um den tatbestand zu erfüllen schwerer hausfriedensbruch abs 3 ist offizialdelikt
  • beschädigen, zerstören, verunstalten und unbrauchbar machen Beschädigen: Stoffliche unversehrtheit Zerstören: reperatur nicht möglich und unbrauchbar Verunstalt: äußere erscheinung beeinträchtigt Unbrauchbar machen: stofflich zwar unversehrt aber funktionsbeeinträchtigung unbrauchbar gemacht
  • Schwelle beim §125 eigentümer muss objektiv vernünftiges interesse an sache haben, und darf nicht gering rückgängig gemacht werden.
  • ausnahme vom "tauschwert" erfordernis kfz tafeln: rspr behandelt sie auch als stehlbar obwohl kein tauschwert
  • Enteignung, Aneignung, Wegnahme Enteignung: besitzer wird dauerhaft um die sache gebracht Aneignung: dieb maßt sich eigentümerähnliche stellung an Wegnahme: bruch fremden gewahrsams und begründung eigenen gewahrsams
  • Gewahrsam tatsächliche herrschaft über die sache durch räumliches naheverhältnis oder im von der person generell-beherrschten raum (fabriksgelände etc),  
  • Gewahrsamsbruch Gewahrsamsbruch bei kleinen sachen: mit einstecken in seine kleidung Gewahrsamsbruch bei großen sachen: wenn sie aus dem generell beherrschten raum oder sonstigen nahebereich fortgeschafft werden
  • kein bereicherungsvorsatz zb? ist kein diebstahl, zb wenn er gegenleistung zurücklässt, oder (vermeintlich) aufrechnet
  • Unterschied Raub und räuberischer Diebstahl beim räuberischen diebstahl hat er gewaltanwendung nicht geplant, wenn er also die sache noch nicht weggenommen hat sondern nur mitgewahrsam und dann erst gewalt hinzuplant dann ist es noch räuberischer diebstahl
  • Abnötigen das selbe wie wegnehmen mit gewahrsamsbruch nur das das opfer selbst den gewahrsam brehcen kann auch
  • Raubdrohung muss gegenwärtige (jetzt) gefahr für leib und leben drohen, alles andere kein raub sondern evtl erpressung 144
  • Minder schwerer raub (abs2): wert von 100 euro
  • Waffe im technischen sinn gefährliche gegenstände die in ihrem wesen bestimmt sind menschen anzugreifen und gleichwertige andere mittel. (nicht aber scheinwaffen etc, sehr wohl aber ungeladene pistole)
  • Anvertrautes gut wurde ins alleingewahrsam des täters übertragen, mit einer rückstellungs oder verwendungspflicht die der täter freiwillig übernommen hat .
  • Bereicherungsvorsatz entfällt insbesondere wenn der täter ersatzwillig und fähig ist und sich es nur „ausborgt“ aber jederzeit ersatz leisten könnte und will.
  • Irrtum bei der unterschlagung bedeutet immer irrtum eines anderen.
  • Unterschlagung Giralgeld unterschlagung wird auch für giralgeld bejaht, gegen forderungen allgemein nicht. Sonst nur körperliche sachen
  • In betrieb nehmen §136 ist als fortbewegungsmittel benutzen zu verstehen, übernachten oä fällt nicht darunter
  • Erweiterte strafbarkeit beim §136 wer den unbefugten später ablöst als fahrer, und wer später als beteiligter mitfährt (aber nur wenn er für genau diese fahrt kausal wird)
  • zusätzlicher schaden erfordernis beim §136 schaden am auto muss aufgrund objektiver sorgfaltswidrigkeit also mindestens fahrlässigkeit entstanden sein, nicht jeder schaden begründet die deliktsqualifikation
  • Zusätzliche delikte die unter Entwendung fallen also fällt auch hehlerei darunter  oder sachbeschädigung
  • Schuldmerkmale beim §141 Unbesonnenheit: spontan und ohne langes überlegen Gelüst befriedigen: um etwas in kürze zu verbrauchen, und deswegen die kleinste greifbare einheit nimmt Schuldmerkmale müssen für jedne einzelnen beteiligten gesondert geprüft werden
  • Zusammenrechnung bei entwendung ist bei einer einzigen fortgesetzten tat nach §29 möglich, bei mehreren taten nicht
  • Tatbestand der Erpressung nötigung + vermögensschaden und bereicherung
  • Betrug "effektiver Verlust, Vermögensschaden, Stoffgleichheit" Effektiver verlust: eine vorrübergehende verschlechterung erfüllt den tatbestand nicht Kein vermögensschaden: wenn das opfer einen zeitgleichen vermögenszuwachs durch eine leistung des täters bekommen hat die genausoviel wert ist Stoffgleichheit: die bereicherung muss genau durch das verhalten des getäuschten erstreben, eine bereicherung durch einen dritten ist kein betrug
  • §149 "tatobjekt, geringes entgelt" Tatobjekt: muss ein massenverkehrsmittel (nicht taxi oä) oder zutritt einer veranstaltung sein Geringes entgelt: praxis meint 100 euro allerdings falls kein betrug vorliegt dies keine zwingende vorraussetzung (zb opernkarte) Rechtsfolge: ein betrug wird hierdurch verdrängt
  • Befugnis und Befugnismissbrauch §153
  • Abgrenzung und Vorsatz-erfordernisse bei Untreue Abgrenzung: Untreue muss wirklich durch vollmachtsmissbrauch schädigen, andere schädigungen sind nicht erfasst. Vorsatz bei untreue: verlangt für den missbrauch wissentlichkeits-stufe als vorsatz, für den vermögensschaden hingegen eventualvorsatz.
  • Unterschied §153 und §153a Abgrenzung: hier ist dem machtgeber keinen schaden entstanden sondern bloß eine ungerechtfertigte bereicherung auf machthaberseite entstanden. Praktisch bedeutsam: wenn eine „provision“ erst im nachhinein gegeben wurde und sich nicht auf den preis auswirken konnte
  • §164 "Sachidentität, Vortat, An sich bringen" Sachidentität: es muss dieselbe körperliche sache sein die durch strafe erlangt wurde.  Es gibt keine ersatzhehlerei Vortat: kann jede strafbare handlung gegen fremdes vermögen sein, gleichzeitig muss die sache durch jene vortat erlangt worden sein, eine belohnung für eine vortat genügt nicht An sich bringen: auch ausleihen oder mieten oder aufessen oder dem vortäter die beute abpressen.
  • Kettenhehlerei der makel an der sache bleibt vorhanden, jeder der die eventualvorsätzlich an sicih bringt wird zum hehler
  • Geldwäscherei Hehlerei verdrängt Geldwäscherei da sie nur lücken schließen soll. im übrigen ausgelassen, nochmal aus bt1 lernen