Strafrecht (Fach) / Strafprozessrecht Ermittlungsverfahren (Lektion)
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Ermittlungsverfahren
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- Ermittlungen Durchgeführt von Polizei selbst 99/1 StA Kann auch selbst rumritten 103/2 tatrekonstruktion und kontradiktorische Vernehmung Gericht vorbehalten
- Einspruch wegen Rechtsverletzung Es wird geltend gemacht das die sta oder Polizei im Ermittlungsverfahren gegen die stpo verstosse hat Abs 1 z 1: Verstoß gegen prozessuales recht abs 1 z 2: unerlaubte Zwangsmittel
- Einspruch Beeinträchtigung prozessualer Rechte 106/1/1 Sind alle stpo bestimmunngen die für objektive und vollständige aufklrärung des Falles, wirksame Verteidigung sorgen. berechtigt sind beschuldigte, zeugen und das opfer
- Inhalt des Einspruchs wegen Rechtsverletzung 106/3 frist von 6 Wochen nach Kenntnis der rechtsverletzung Insbes. Muss erkennbar sein auf welche Weise der Einspruch auszuführen ist. (Feststellung Unterlassung ) nach Abschluss des Ermittlungsverfahren ist Einspruch noch immer möglich
- Behandlung des Einspruchs wegen Rechtsverletzung Einzubringen beim sta der entscheidet darüber. Falls er nicht stattgeben will muss er dem Gericht vorlegen das dann darüber entscheidet unzulässige Einsprüche (107/1) werrden zurückgewiesen.
- Vorgehen bei unzulässigen Zwangsmitteln Verstößt die Bewilligung des Zwangsmittels selbst gegen das Gesetz ist Beschwerde gegen die Bewilligung einzulegen.(87/1) vestoesst die Durchführung des Zwangs gegen Gesetz ist Einspruch einzulegen. Soll beides geltend gemacht werden ist Einspruch mit Beschwerde zu verbinden (106/2)
- Folgen des Einspruchs weg rechthsverletzung verbunden mit Beschwerde Gibt der olg der Beschwerde statt muss der frühere Zustand wiederhergestellt werden.(107/4) beweise dürfen aber trotzdem verwendet werden außer sie werden fuer rechtswidrig erklärt nach 134-143 und müssen vernichtet werden.
- Einstellungsarten des Ermittlungsverfahrens Durch das Gericht (108) durch den sta (190) durch OLG nach Einspruch gegen Anklageschrift (215/2)
- Gründe für Einstellung des Verfahrens Gründe sind im (§§108f, 190f, 210f) die Einstellungsvoraussetzung sind für Gericht,sta,olg alle dieselben
- Nichtige Beweise Auch beweise fehlerhafter Ermittlungen sind benutzbar. Verboten sind beweise nur wenn die Ermittlung fuer nichtig erklärt wurde. Eine nichtige Ermittlung ist also ein beweisverbot ein beweisverbot ist ein nichtigkeitsgrund nach 281
- Vernehmungen und untertatbestände Vernehmung: Befragung nach Belehrung über Stellung und rechte wird zur Zeugenvernehmung: wenn befragter als Zeuge ermahnt wird richtig auszusagen (161/1) wird zur beschuldigtenvernehmung: wenn ihm gesagt wird welcher tat er verdächtigt ist und er aussagen darf oder nicht.(164/1)
- Beweisverbote Sind im §166 geregelt. Nur für Folter absolutes Verbot. Andere Verfahrensfehler erlaubt solange sie nicht 166/1/2 verstossen
- Lügendetektor im Ermittlungsverfahren Insbes. solche Methoden unvereinbar die den freien Willen ausschalten (164/4) zBzB
- körperliche untersuchungen und eingriffe zb blutabnahme in §123 geregelt darf auch ohne sein einverständnis in den abs 1 vorgelgten vorraussetzungen durchgeführt werden bedarf gerichtlich bewilligung abs 3 als beweis darf sie nur dienen wenn die untersuchung wegen einer straftat angeordnet wurde (abs 6) ansonsten wenn sie wegen einer straftat angeordnet hätte können (abs 7)
- aussageverweigerungsrecht selbstbelastung verwaltungsverfahren der 157 abs 1 z 1 kommt nur personen zugute die sich einem gerichtlichen strafverfahren aussetzen würden. das gilt nicht wenn sie sich einem verwaltungsstrafverfahren aussetzen würden sogar wenn die strafe höher als gerichtliche ist. ausnahme der 158 abs 1 z1, hier ist aber im gegensatz zum 157 eine interessenabwägung vorzunehmen
- kontradiktorische vernehmung bildet eine ausnahme vom grundsatz der mündlichkeit und ist ein vorweggenommener teil der HV §165 insbesondere wichtig wenn sich zeugen nachher "nicht so genau erinnern können, angst haben auszusagen" darf diese vernehmung als protokoll verlesen werden §252 wahrheitsfindung abs 3: insbesondere dann gefährdet zb im familienkreis oder wenn jemand angst hat auszusagen
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- zeuge erscheint nicht wenn ein zeuge nicht erscheint kann er vorgeführt werden von der polizei §153 abs 2 dasselbe gilt auch für den "sachverständigen zeugen"
- sachverständige erscheint nicht zur vernehmung im ermittlungsverfahren: amtsenthebung und geldstrafe bis 10k (§127 abs 5) aber keine vorführung im HV: strafe von bis zu 1000 und die möglichkeiten des §242 insbes vorführung und vertagung
- verschiedene datenarten nachrichtenübermittlung verkehrs, zugangs und standortdaten gehen auf den 135 zurück und bedarfen einer gerichtlichen bewilligung. stammdaten wie ip und email adresse darf die sta aucch selbst anordnen nach 76a
- zufallsfunde überwachung von nachrichten kumulative vorraussetzungen die überwachung selbst war rechtmässig kein umgehungsverbot 144 verletzt der zufallsfund haette überwacht werden dürfen
- unterscheidungen in haftprozess prüfungsschwerpunkt probleme der haftfristen. unterscheiden ist zwischen: wirksamkeitsfristen 175 abs 2 und zwishen haftfristen des 178
- u- haft vorraussetungen materiell dringender tatverdacht 173/1 haftgrund 173/2 unanwendbarkeit gelinderer mittel. formelle vorraussetzungen im 174. insbes ein beschluss, vernehmung, pflichtverhör innehralb 48std
- kurzfristige überschreitung ser verhängung der u-haft/haftfrist bei kurzfristiger überschreitung der 48std frist verhängung der u-haft: führt nicht zur unzulässigkeit haftfrist (175/1) kurzfristige überschreitung: führt zur unzulässigkeit der verhängung der u-haft
- ist hausarrest 173a ein gelinderes mittel? hausarrest ist eher eine unterart der u-haft. daher stellt sich die frage de s 173a erst wenn vorrausetzungen der u haft vorliegen. anders als ein gelinderes mittel steht der hausarrest der u haft also nicht entgegen.
- welches rechtsmittel gegen einen abgewiesenen einspruch? bschwerde an das rechtsmittelgerichr nah 107/3
- was macht ein sta wenn gericht nicht über eine bewilligung entscheidet? er hat beschwerde nach 87/2 ausserdem kann er die kripo anweisen von ihrem recht auf eigenmächtige gebrauch zu machen bei gefahr im verzug.
- massnahmebeshwerde 88SPG ist eine subsidiärr klage
- vorraussetzung für diversionelle erledigung einstellung nach 190ff kommt nicht in betracht beatrafung ist aus spezialpräventiven gründen nicht geboten schuld ist nicht schwer keine person wurde getötet keine zuständigkeit des schöffen oder geschworenengerichts
- rügepflicht bei der anklageausdehnung versteckt im 263/2 erklärt sich der anwesende berechtigte zur anklage nicht mit vorberhapt sofort zur anklageausdehnung, oder lässt er nachdem er vorbehalt gemacht hat 3 monatsfrist verstreichen, erlischt das recht zur anklage