Psychologie (Fach) / Klinische Psychologie2 (Lektion)
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Vorlesung Prof. Mühlig SS 14
Diese Lektion wurde von LenaSG erstellt.
- Autonomie: Unterscheidung Ziele und Mittel Therapieziele: Gegenstand einer Vereinbarung zwischen Th und Ptn -> Th nur hinsichtlich der Mittel Experte, nicht hinsichtlich der Ziele
- Prinzip der Fürsorge Fürsorge: mögliche Schäden verhindern, eingetretene lindern und die Situation anderer verbessern hat nur dann Vorrang vor dem Prinzip der Autonomie, wenn WIllensentscheidungen des Ptn eingeschränkt oder er unzureichend informiert ist Effiziente Zielerreichung: Th hat aktive Verantwortung für das Voranschreiten des th Prozesses und behält dabei die Therapieziele im Blick
- Fürsorge: Missbrauch durch Ptn auch Th kann Missbrauch durch den Ptn erfahren Gegenmaßnahmen: Verminderung der Therapiefrequenz sinnvoll Th sollte dem Ptn mehr von dem geben, was er braucht und nicht zu viel von dem, was er will
- Fürsorge: Therapeutendefizite Unzulänglichkeiten auf Therapeutenseite: Fachliche oder persönlichkeitsbedingte Defizite
- Fürsorge: Setting Jedes Setting bringt bestimmte Möglichkeiten, Potenziale und Risiken mit sich: Sorgfältige Abwägung nach therapeutischen Indikationskriterien Erfordernisse der Praxisorganisation sind dabei nachrangig
- Prinzip der Gleichheit Prinzip der "formalen" Gleichheit: ähnlcihe Fälle müssen ähnlich beurteilt und behandelt werden Verbot sachfremder Differenzierungen
- Ethische Probleme in der therapeutischen Ausbildung Therapieausbildung orientiert sich am Interesse des Ptn, durch die Therapie nihct geschädigt zu werden, fürsorglich behandelt zu werden und in ihrem Recht auf Selbstbestimmung und gleiche Zugangschancen geachtet zu werden Dilemma: Neben der Verantwortung für den Auszubildenden steht die für die potenziellen und realen Ptn -> Therapieausbildung ist kein Selbstzweck sondern orientiert sich am Zweck zukünftigen Patientenwohls
- Therapeutische Ausbildung: Probleme ungeeignete Kandidaten werden mitgeschleppt Supervisionspraxis zeigt, dass etliche fertige Th ohne Nutzen bzw zum Schaden des Ptn praktizieren die innere Grundhaltung kann durch Supervision und Selbsterfahrung nur unvollständig korrigiert werden Wichtig: Rechtzeitige Auswahl geeigneter angehender Th
- Verantwortung für den Ausbildungskandidaten moralische Verantwortung für den Ausbildungskandidaten ständige Verländrung der Ausdauer: fraglich, ob funktional und ethisch vertretbar Ausbildungsinhalte sollten die erforderlichen Kompetenzen vermitteln
- Praxisorientierte Ausbildung: Vermeidung von Abhängigkeit zentrale Bedeutung der Supervision Bedeutung der Selbsterfahrung umstritten Rollenspiele Gefahr von Interferenzen von th Übertragungsbeziehung und realer Ausbildungsbeziehung zum Lehrtherapeuten
- Anwendung der Prinzipienethik in der Praxis Anwendung der Prinzipien erfolgt in zwei Schritten Jedes Prinzip wird im Hinblick auf die spezifische Situation des Falles interpretiert (Interpretation) Anschließend wird überprüft, ob die aus den einzelnen Prinzipien resultierenden Verpflichtungen übereinstimmen und in Konflikt zueinander stehen Wichtig: Prinzipien haben keine absolute Geltung, sondern müssen im Konfliktfall gegeneinander abgewogen werden (Gewichtung)
- Forschungsthemen der Ethikforschung Untersuchung der moralischen Werte von Th Bestandausfnahme und Defizitanalyse in der klinischen Praxis Einbeziehung in Psychotherapie Ethik- Folgen- Forschung Ethik-Richtlinien aus Ptn- Perspektive
- Unterscheidung Berufsrecht- Sozialrecht Berufsrecht: Vielzahl von Gesetzesregelungen, die verschiedene Rechtsgebiete betreffen (Sammelbegriff) regelt was ein PT ist sichert den Namen PT vor Missbrauch bestimmt welche Voraussetzungen zum Tragen der Berufsbezeichnung vorliegen müssen regelt Voraussetzungen zur Approbation Sozialrecht: regelt die Versorgung und Vergütung von psychotherapeutischen Leistungen
- Rechtlicher Rahmen für Psychotherapie PT braucht eine Approbation als staatliche Lizenz zur Berufsausübung Möglichkeiten Honorar für diese Leistungen zu bekommen: Verkauf auf dem freien Markt Bezahlung durch Krankenversicherung (hierbei Krankheitsbegriff wichtig)
- Psychotherapeutengesetz Formulierung einheitlicher Kritierien zur Zulassung zum Beruf des PT/ KJTP Schutz der Berufsbezeichnungen Übergangsvorschriften Krankenversicherungsrechtliche Gleichstellung von psychologischen PT und Ärzten
- Rechtliche Bedingungen der Ausübung von Psychotherapie: PsychThG 1.1. Wer Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung psychologischer PT ausüben will, bedarf der Approbation 1.2. Ausübung von Psychotherapie ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Festellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert 2.1. Eine Approbation ist zu erteilen, wenn der Antragsteller Ausbildung abgeleistet und staatliche Prüfung besanden hat, sich nicht eines verhaltens schuldig gemacht hat aus dem sich Unwürdigkeit ergibt und nicht wegen körperlichen Gebrechens, Schwäche seiner Kräfte, Sucht zur Ausübung unfähig oder ungeeignet ist 5. Ausbildung dauert in Vollzeit min 3 Jahre, in Teilzeitform min 5 6. Ausbildung an Hochschule oder anderen staatlich anerkannten Einrichtungen 11. Wissenschaftliche Anerkennung eines Verfahrens durch Gutachten eines wissenschaftlichen Beirats
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- Behandlungsfehler Orientierung am Stand der medizinischen Kenntnisse zum Behandlungszeitpunkt Verletzung des Sorgfaltsmaßstab grober Behandlungsfehler, wenn eindeutiger Verstoß gegen bewährte Behandlungsregeln oder gesicherte Erkenntnisse
- Aufklärung und Einwilligung des Ptn Jeder Heilseingriff stellt rechtsdogmaisch Körperverletzung dar, daraus ergibt sich Notwendigkeit der Einwilligung und Aufklärung wirksame Einwilligung des Ptn setzt voraus, dass dieser das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite des Eingriffs in seinen grundzügen erkannt hat
- Aufklärungspflicht (Informed consent) Selbstbestimmungsrecht Einwilligung setzt informierte Aufklärung voraus wenn versäumt oder unzureichend ist Heileingriff rechtswiederig Aufklärung und Einwilligung sind zu dokumentieren
- Aufklärungsinhalte Persönliche Vorstellung Diagnose Erläuterung Therapieverfahren Art, Umfang, Aufwand, Ablauf der geplanten Behandlung Erfolgsaussichten Behandlungsalternativen Folgen einer Nichtbehandlung Institutionelle Rahmenbedingungen Rechtsrahmen
- (Eingeschränkte) Aufklärung durch den Th Diskussion, ob die Aufklärungspflicht eingeschränkt werden kann, wenn dies zu einer Gefährdung der Heilungschancen führen könnte Aber Selbstbestimmungsrecht als höherrangig zu bewerten!
- Juristische Arten von Aufklärung Therapeutische Aufklärung/ Sicherheitsaufklärung Selbstbestimmungsaufklärung
- Dokumentationsverpflichtung Dokumentation stellt eine gegenüber dem Ptn obliegende vertragspflicht dar Nichtbeachtung ziegt beweis- und haftungsrechtliche Folgen nach sich Dokumentationsform: handschriftliche Aufzeichnungen oder mittels technischer Hilfsmittel
- Was sollte bei Dokumentation festgehalten werden? Umstände zur Behandlungsunterstützung und -information therapierte Themenbereiche therapeutischer Ratschlag Umstände, die im eigenen Interesse des Th liegen
- Kerndaten der Dokumentationsverpflichtung Datum Anamnesedatum Diagnose sontige Befunde Indikationsstellung Therapieziele, plan, verlauf
- Kriterien für eine ordnungsgemäße Dokumentation richtig umfassend angemessen hinreichend leserlich
- Einsichtsrecht des Ptn in Krankenunterlagen grundsätzlicher Anspruch auf Einsicht: obejektive Befunde, Berichte über Behandlungsmaßnahmen, Medikation Nach dem Tod geht das Recht auf Erben zurück Ptn kann Fotokopien verlangen
- Schweigepflicht berufliche Schweifepflicht: Verpflichtung, Stillschweigen über die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anvertrauten Privatgeheimnisse zu bewahren Verlass darauf als Grundvoraussetzung für therapeutische Beziehung gilt vom Erstkontakt bis über den Tod hinaus
- Welche Inhaltsbereiche umfasst die Schweigepflicht? Tatsache der Behandlung persönliche Daten des Ptn therapierelevante Daten Befundunterlagen schirftliche Informationen und verbale Mitteilungen des Pn fremdanamnestische Angaben
- Schweigepflicht und Schweigepflichtentbindung Weitergabe nur zulässig, wenn Einwilligung erfolgt ist Dieses schriftlich in Form von Schweigepflichtentbindung Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch gegenüber anderen Verschwiegenheitsverpflichteten
- Schweigepflicht in der KJPT Güterabwägung zwischen Erziehungsrecht der Eltern und Selbtbestimungsrecht des Kindes Persönlichkeitsrechte bei ausreichender Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Kindes vorrangig Offenbarungspflicht gegenüber den Eltern eingeschränkt auch hier bedarg Offenbarung ausdrückliche Zustimmung
- Ausnahmen von der Schweigepflicht sozialrechtlich geregelte Sonderfälle, bei denen Informierungspflicht besteht bei Bewusstlosigkeit bei Offenbarungspflicht anderen rechtfertigenden Umständen
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- Wann liegt keine Schweigerechtverletzung vor? Offenbarungspflicht rechtfertigendem Notstand Schutz eines höherrangigen Rechtsgutes berechtigtem Interesse des Th zum Selbstschutz
- Offenbarungspflicht jeder Bürger ist verpflichtet, geplante Straftaten, die ihm bekannt werden, unverzüglich zur Anzeige zu bringen Für Berufsgeheimnisträger wird Straffreiheit gewährt, wenn sie sich ernsthaft bemüht haben, den Ptn von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden Bereits begangene Straftaten aus der Vergangenheit sind nicht anzeigepflichtig
- Rechtfertigender Notstand Bei Drohung einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben des Ptn oder Dritter oder zur anderweitigen akuten Gefahrenabwehr und zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter ist der PT straflos zum Bruch der Schweigepflicht berechtigt bzw sogar verpflichtet
- Zeugnisverweigerungsrecht Der PT kann Auskunftsbegehren von Behörden oder Gerichten über Ptn zurückweisen und das Zeugnis im Prozess verweigern
- Zeugnisverweigerungsrecht: Ausnahmen Bei Schweigepflichtsentbindung durch Ptn ist Th zur Aussage verpflichtet
- Rechtsbeziehung: PT- Krankenkasse durch PsychThG erhalten PT eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung vertrahsärztliche Stellung Nichteinhaltung dieser Pflichten führt zu disziplinarischen Konsequenzen
- Rechtsbeziehung: PT- Staat & Gesellschaft Zwangsmitglied einer berufsständigen Kammer verbindliche Ethikrichtlinien Fachverbände erfordern nur fakultative Mitgliedschaft
- Grundlegende Prinzipien der (Sozial-) Gesetzgebung Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit Schutz bzw Wiederherstellung der Gesundheit und Vermeidung, Heilung oder LInderung von Krankheiten unbeschränkter Zugang zu einer bedarfsgerechten Versorgung Höchstmaß an Freiheit und Eigenverantwortung Herstellung, Sicherung und Verbesserung der Berufsfähigkeit solidarische Finanzierung einzelwirtschaftliche Effizienz der Leistungserbringer
- Sozialgesetzbuch: Wer einen Gesundheitsschaden erleidet hat ein Recht auf.. die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit angemessene wirtschaftliche Versorgung
- SGB 1: Grundlegende Sozialrechte, Aufgaben des Sozialgesetzbuch Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherhheit und Sozialleistungen, Beitrag zur: menschenwürdiges Dasein Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit Familie schützen Erwerb des Lebensunterhalts durch frei gewählte Tätigkeit besondere Belastungen abwenden oder ausgleichen erforderliche Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stellen
- SGB 1: Sozialversicherung Recht auf Zugang zur Sozialversicherung Recht auf die notwendigen Maßnahemn zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter
- SGB1: Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten bei Krankheit Krankenbehandlung bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung Hilfe zur Familienplanung, Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch
- Richtlinien- Psychotherapieverfahren Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie Analytische Psychotherapie Verhaltenstherapie
- Anwendungsbereiche (PT- Richtlinien) Neun behandlungsbefähigte Störungsbereiche, dabei einige fehlend (zB Substanzstörungen) Psychotherapie kann nach oder neben einer somatisch ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen angewandt werden
- SGB 5: Krankenversicherung: Solidarität und Eigenverantwortung Krankenversicherung als Solidargemeinschaft Versicherte sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich Krannkenkassen sollen durch Aufklärung, Beratung und Leistungen helfen und auf gesunde Lebensverhältnisse hinwirken
- SGB 5: Leistungen Leistung unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebot, Qualität und Wirksamkeit dieser haben Erkenntniszustand zu entsprechen Leistungen als Sach und Dienstleistungen Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt Leistungen sollen nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden
- SGB 5: Wirtschaftlichkeitsgebot die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten
- SGB 5: Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit Krankenkassen haben bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkentnisse zu gewährleisten
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