Strafrecht AT (Fach) / Fall 6 Surfer (229,212,13,22) (Lektion)
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12/6-13/6-15-19-27-13/7
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- Beschützergaranten - Familiäre Verbundenheit - Gefahrengemeinschaft - vertragliche Übernahme -Amtsträger
- Überwachergaranten - Verantwortung für eine Person - für Gegenstände - Ingerenz(Def.)
- Ingerenz Jeder, der durch ein pflichtwidriges (Vor-)Verhalten die Gefahr eines (weiteren) Schadens für andere Rechtsgüter geschaffen hat, ist zur Abwendung dieses drohenden Schadens und zu entsprechenden Rettungsmaßnahmen verpflichtet
- Versuchter Totschlag durch Unterlassen Strafbarkeit gemäß §§ 212, 22 StGB „Vorprüfung“ Abgrenzung Tun/Unterlassen II.Ergebnis III.Strafbarkeit gemäß §§ 212, 22, 13 StGB Tatentschluss bzgl des Todes des O Nichtvornahme der gebotenen Rettungshandlung trotz Möglichkeit und Zumutbarkeit (evtl. in „Schuld“ zu prüfen) Hypothetische Kausalität Garantenstellung 2.Unmittelbares Ansetzen 3.Rechtswidrigkeit und Schuld
- Aussetzen und Qualifikation Strafbarkeit gemäß § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB Tatbestand Hilflose Lage des O „Im Stich lassen“ Beistandspflicht Gefahr des Todes durch Im Stich lassen Vorsatz des A Rechtswidrigkeit und Schuld Ergebnis Strafbarkeit gemäß §§ 221 Abs. 3, 22 StGB Strafbarkeit des Versuchs der Erfolgsqualifikation? „Vorprüfung“ Verwirklichung des Grundtatbestandes Rechtswidrigkeit und Schuld Ergebnis