rechttswssschaften (Fach) / IPR (Lektion)

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internationales privatrecht

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  • Umfang des Sachenrechtsstatuts gilt für alle sachenrechtlichen fragen.(beschränkt sowie unbeschränkt sowie besitz) nach hM ist auch die Form von dinglichen rechtsgeschäften nach §31 abs 1 und nicht nach §8 zu beurteilen bei verarbeitung einer sache im verlängerten eigentumsvorbehalt ist der ort wo die verarbeitung stattfindet. bei unterlassungs/beseitiguns/ausgleichansprüchen der lageort des beeinträchtigten grundstücks
  • Wechsel des Lageortes (sachenrecht IPR) grdsl wirkt ein abgeschlossener tatbestand sich nicht auf die dingliche rechtslage aus (übertragenes eigentum kann nicht auf einmal "nicht übertragen" sein) bei nicht abgeschlossenen tatbeständen entscheidet der lageort.
  • Ausnahmen vom Grundsatz des Belegenheitsortes im Sachenrecht IPR Mobiliarsicherheiten  Kauflieferungen über die Grenze Sache mit gleitendem Lageort
  • Mobiliarsicherheiten IPR Pfandrecht, eigentumsvorbehalt, dingliches zurückbehaltungsrecht bestand und wirksamkeit richtet sich immer nach neuem lageort (kann zu vernichtung oder auch heilung führen)  
  • Kauflieferung über die Grenze IPR problematik erst wenn zb dazu führt das überhaupt kein eigentum erfolgen würde. hM: eigentum geht in solchen fällen mit eintritt der ware an das bestimmungsland über.
  • Sachen mit gleitendem Lageort IPR zwei gruppen zu unterscheiden Res in transitu: sachen über die während dem transport in mind einem durchgangsland dinglich verfügt wird. hM sagt es unterliegt dem recht des bestimmungslandes. verkehrsmittel die ständig grenzüberschreitend tätig sind: §33 abs 1 IPRG registerstaat, ausnahme im abs 2 für pfand und sicherungsrechte. für sonstige registrierte fahrzeuge hL engste verbindung, für nicht registrierte fahrzeuge am gewöhnlichen standort
  • immaterialgüterrecht IPR rechtswahl ist augeschlossen daher immer objektiv anknüpfen §34 abs 1 IPRG und Art 8 Rom II: schutzlandprinzip schutzlandprinzip: das recht des staates ist anzuwenden für dessen gebiet der schutz beansprucht wird bei mehreren ländern für jedes land gesonder beurteilen IPRG anknüpfung: entstehung und inhalt von immaterialgüterrechten (gesamtnormverweisung) Rom II anknüpfung: sämtliche außervertraglichen immeterial ansprüche (sachnormverweisung)
  • Erbrecht im IPR in den §§ 28-30 IPRG geregelt (rück und weiterverweisung beachten) rechtsnachfolge von todes wegen: §28 abs 1 IPRG personalstatut des erblassers (erbfall, nachlassumfang, erbfähigkeit, gesetzliche erbfolge und pflichtteilsrecht) verfügung von toes wegen: §30 IPRG personalstatut des erblassers im zeitpunkt der rechtshandlung (subsidiär todeszeitpunkt) (testierfähigkeit und sonstige erfordernisse für testament, erbvertrag oder erbverzichtvertrag)  
  • ausnahme vom §28 abs 1 IPRG grundsatz nachlasserwerb und haftung für nachlassschulden:  ist immer nach österreichischem recht zu beurteilen §28 abs 2 nachlasserwerb dinglicher rechte an liegenschaften: durch §31 iVm §32 IPRG verdrängt. wird auf belegenheitsort abgestellt.
  • form der eheschließung im §16 IPRG geregelt abs1: inländisches recht wenn im inland geschlossen abs 2: im ausland geschlossen dann personalstatut beider verlobten oder ort der eheschließung. die günstigere formvorschrift genügt (personal gesamtverweisung, ort sachverweisung) es ist an jene folge anzuschließen die die milderen folgen knüpft bei verletzung.
  • wie sind die materiellen voraussetzungen der ehe zu beurteilen §17 abs 1 dazu gehören alle die nicht §16 unterstehen (mindestalter, ehehindernisse) es ist für jeden ehegatten getrennt nach seinem personalstaut im zeitpunkt der eheschließung zu beurteilen. hier gilt die schwerere sanktion bei rechtsverletzung foglewirkungen der ehevernichtung sind nicht nach §17 anzuknüpfen sondern getrennt.
  • was ist bei verlobung für vorschriften zu beachten da keine eigenen vorschriften herrschen ist der grundsatz der stärksten beziehung heranzuziehen. materielle voraussetzung nach §17 IPRG, form nach §8 laut hM wirkungen des verlöbnis sind nach §§18-20 zu bestimmen
  • woran sind die ehewirkungen anzuknüpfen die persönlichen rechtswirkungen sind in §18 geregelt.  das sind alle persönlichen (pflicht der lebensgemeinschaft, benutzung der ehewohnung...) und alle vermögensrechtliche wirkungen die nicht unter das ehegüterrechtsstatut fallen (unterhalt, abgeltung im erwerb) ehegüterrechtlcihen wirkungen in §19 die namensfolgen der eheschließung sind nach §13 getrennt für jeden nach dem personalstatut zu beurteilen.
  • abgrenzung ehegüterrecht von persönlichen ehewirkungen grundsätzlich sind ehegüter alle ehebedingten dauerregelungen für vermögensmassen zu qualifizieren. (zb behandlung des zugewinns, nachlassansprüche die aus güterrechtsordnung resultieren) getrennt davon sind anzuknüpfen die ehepakte (§8 IPRG) die allgemeine geschäftsfähigkeit (§12) und dingliche verfügung über unbewegliche sachen (§32) im güterrecht hier ist rechtswahl die vorrangige anknüpfung ansonsten verweist §19 IPRG)
  • auf welche sachverhalte ist die eu-scheidungsVO (rom 3) anzuwenden ehescheidungen und trennungen ohne auflösung des ehebandes (Art 1) nicht herfasst sind aber eingetragene partnerschaften nicht erfasst ist die aufhebung der ehe. ausserdem bestimmte erst- vorfragen und folgen der scheidung (siehe Eu-unterhaltsVO und iprg) es handelt sich um sachnormverweisungen (Art 11)
  • Wie sind Scheidungsvoraussetzungen anzuknüpfen grundsätzlich nach rechtswahl. diese ist aber nur für bestimmte rechtsordnungen zulässig zu denen ein nahebezug besteht die aufgezählt sind (Art 5 abs 1 Rom 3) die rechtswahl hat spätestens bei anrufung des gerichts vorgenommen zu werden, sie bedarf der schriftform (Art 7 Rom 3) mangels rechtswahl gibt es eine objektive anknüpfungsleiter nach Art 8 Rom 3, in erster linie dem gemeinesamen gewöhnlichen aufenthalt. sieht die rechtsordnung keine scheidung for ist lex fori (Art 10) anzuwenden (nur mehr phillipinen)
  • wie ist die aufhebung der ehe zu beurteilen §16f IPRG, anders als die scheidung
  • wie sind vorfragen sowie folgen der scheidung anzuknüpfen Vorfragen weiterhin §18 IPRG für die namenswirkungen gilt §13 IPRG, für erbrechtliche wirkungen §28 IPRG und für güterrechtliche folgen §19 IPRG nachehelicher unterhalt ist nach Eu Unterhaltsverordnung zu bemessen für kindschaftsrechtliche folgen gilt das KSÜ
  • wie sind Eingetragene Partnerschaften anzuknüpfen begründung: §27a IPRG materiellen voraussetzungen, sowie auflösung bei willensmängeln etc. für formvorschriften ist §8 IPRG anzuwenden wirkungen: §27b anknüpfungsleiter, die ersatzanknüpfungen gelten wenn die rechtsordnung keine ep-wirkungen kennt oder überhaupt keine EP vorsieht. güterrecht:  §27c die entsprechende rechtswahl aber ohne formpflicht, ansonsten registerort auflösung: §27d sowohl wirkungen ls auch voraussetzungen, entspricht §27b, allerdings sind die ersatzanknüpfungen anders als §27b auch hauf jene fälle wo die auflösung vorgesehen ist aber mangels voraussetzungen nicht möglich ist anzuwenden.
  • wie ist anzuknüpfen ob ein kind ehelich ist und die wirkung §21 IPRG: umfasst sind sämtliche voraussetzungen und deren anfechtung die wirkungen der ehelichkeit eines kindes sind in §24IPRG anzuknüpfen. (obsorge unterhalt etc) zu beachten sind die EU unterhalts VO und das HUP die vorrang haben.
  • wie ist die anerkenntnis der vaterschaft anzuknüpfen §25 IPRG, in erster linie das personalstatut des kindes zum zeitpunkt der geburt. form ist nach §8 IPRG anzuknüpfen. und name nach §13 IPRG ausnahme: begehrt das kind lediglich unterhalt ist die vaterschaft nach dem unterhaltsstatut zu beantworten.
  • wie sind voraussetzungen der adoption anzuknüpfen §26 abs 1 IPRG der zwischen minderjährigen und erwachsenenadoption unterscheidet. erwachsenenadoption: sämtliche voraussetzungen müssen kumulativ vorhanden sein. kindadoption: es müssen auf jedenfall die voraussetzungen beider ehegatten-personalstatute gegeben sein, die kindzustimmung nur wen das kindstatut dies vorsieht.
  • wie sind die wirkungen der adoption anzuknüpfen §26 abs 2 IPRG umfasst das gesamte familienrechtliche verhältnis zwischen eltern und adoptivkindern name ist nach §13 IPRG und erbrechtliche folgen nach §28 iprg
  • was ist unter waren beim un-kaufrecht zu verstehen bewegliche sachen ob nur körperliche oder auch etwa software ist strittig.
  • was ist der anwendungsbereich des UN-Kaufrechts örtlich (Art 1 abs 1) Vertragsparteien die ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben wenn die regeln des IPR auf das recht eines vertragsstaates verweisen wenn die anwendbarkeit eines rechts des vertragsstaates vereinbart wurden sachlich Kaufverträge und werklieferungsverträge die ware darf nicht dem privaten gebrauch dienen (Art 2 lit a) kein erwerb von wertpapieren, zahlungsmitteln und elektrischer energie (Art 2 lit b-f) inhaltlich den abschluss von kaufverträgen und daraus entstehende rechte und pflichten nicht aber die gültigkeit und wirkung auf das eigentum (Art 4)
  • abweichung annahme und widerruf im UN-Kaufrecht widerruf ist bis zur absendung der annahmeerklärung möglich, ausser der offert durfte auf unwiderruflichkeit vertrauen (Art 16) unwesentliche ergänzungen eines anbots führen nicht zu neuem angebot sondern gleich zur annahme (Art 19) ausser unverzügliche beanstandung (abs 2) eine verspätete annahme ist trotzdem wirksam wenn unverzüglich mündlcih oder schriftlich unterrichtet wird (Art 21)
  • Leistungsstörungen im UN-Kaufrecht es gibt keine unmöglichkeit, verzug oder gewährleistung sondern nur den einheitlichen begriff der vertragsverletzung. unterbegriff wesentliche vertragsverletzung: die durchführung des vertrages ist für gläubiger nicht mehr von interesse und dies war vorhersehbar (Art 25) war vor fälligkeit absicht zur vertragsverletzung offensichtlich darf vertrag aufgehoben werden
  • unsicherheitseinrede im UN-Kaufrecht Art 71 UN-Kaufrecht unabhängig on wesentlichkeit darf leistung zurückbehalten werden wenn nach vertragsabschluss herausstellt das erfüllung der gegenleistung unsicher ist.
  • pflichten des verkäufers im UN-Kaufrecht Waren liefern und dem Käufer Eigentum verschaffen (Art 30) und frei von rechten dritter (Art 41) vertragsgemäß liefern (Art 35 abs 1) ausser wenn käufer vertragswidrigkeit kannte oder kennen musste (abs 3, ähnlich §928 abgb) Maßgebender zeitpunkt ist der zeitpunkt des gefahrenüberganges (Art 66-69)
  • folgen der vertragsverletzung des verkäufers im UN-Kaufrecht grundsätzlich nur wesentliche verletzung relevant: erfüllung oder vertragsaufhebung begehren (Art 46-52) unterfälle erfüllungsanspruch: ersatzlieferung oder nachbesserung quanittätsmangel oder mangelnde beschaffenheit: preis herabsetzen (Art 50) unwesentliche verletzung nur relevant wenn nichtlieferung, dann vertragsaufhebung unter setzung einer nachfrist (Art 49 abs 1lit b) konkurrierend zu den rechtsbehelfen der Art 46-52: Schadenersatz Art 74-77
  • Frist für anzeige der vertragswidrigkeit des verkäufers UN-Kaufrecht relative frist: vertragswidrigkeit muss innerhalb angemessener frist angezeigt werden (Art 38, 39, 43) ab tatsächlicher oder möglicher feststellung vernünftige entschuldigung für verspätet: darf preisminderung und ersatz des positiven schadens bleibt noch (Art 44) absolute frist 2 jahre (Art 39 abs 2) im ergebnis nur für verborgene mängel bedeutung ausgeschlossen: wenn der verkäufer die vertragswidrigkeit wusste oder wissen musste und dem käufer nicht offenbart hat
  • Pflichten des käufers im UN-Kaufrecht Kaufpreis zahlen und ware annehmen (Art 53) auch auf abnahme kann geklagt werden zug um zug prinzip, muss aber nicht zahlen bevor er die waren untersuchen konnte (Art 58)
  • folgen der vertragsverletzung des käufers im UN-Kaufrecht verkäufer kann auf erfüllung verlangen oder vertrag aufheben (Art 62-65) oder konkurrierend schadenersatz
  • was ist wenn ein teil nicht vom UN-Kaufrecht geregelt wird sachenrechtliche aspekte zb nicht geregelte materie muss wieder nach IPR angeknüpft werden.
  • stillschweigender ausschluss des UN-Kaufrechts Art 6: grundsätzlich möglich, wenn zb bei rechtswahl die zu bestimmenden Sachrechte jeweils beschrieben werden, nicht aber wenn nur allgemein auf ein recht verwiesen wird.
  • Wann gebührt Schadenersatz nach UN-Kaufrecht bei sach und vermögensschäden aber nicht personenschäden verschuldensunabhängig, gemildert durch die befreiungsgründe des Art 79 bei nutzen von dritten müssen die befreiungsgründe auch beim dritten vorliegen.  dritter ist nicht jemand der in die organisation des schuldners eingegliedert ist.
  • höhe des ersatzes beim Schadenersatz im UN-Kaufrecht Art 74: der gesamte schaden einschließlich entgangenen gewinns soweit er voraussehbar war bei vertragsabschluss. (ähnlich der einschränkung der adäquanz und rechtswidrigkeitszusammenhangs) schadensminderungspflicht (Art 77) ansonsten kein anspruch auf den erhöhten schaden zinsen sind bei geldverzug selbst dann zu zahlen wenn befreiungsgründe vorliegen (Art 78) höhe ist nach nationalem recht