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ZRVerf nach ZPO (Fach) / Klausur1 (Lektion)
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- Leistungsklage der Kläger begehrt vom Beklagten ein Tun oder Unterlassen
- Feststellungsklage Der Kläger begehrt die Feststellung, dass zwischen ihm und dem Beklagten ein Rechtsverhältnis besteht (positive Feststellungsklage) oder nicht besteht (negative Feststellungsklage) oder eine Urkunde echt oder unecht ist
- Gestaltungsklage Der Kläger begehrt die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses
- Ablauf des Verfahrens nach Anhängigkeit bis Rechtshängigkeit 1. Registrierung der Klageschrift bei Gericht (Registratur) 2. Vorlage an den zuständigen Richter 3. Die Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses beim Kläger 4. Nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses erneute Vorlage beim zuständigen Richter: Richter entscheidet, ob er ein schriftliches Vorverfahren einleitet oder einen frühen ersten Termin bestimmt 5. Die Akte wird der Geschäftsstelle übergeben. Diese veranlasst -im Falle eines schriftlichen Vorverfahrens: die Zustellung der Klageschrift sowie der Aufforderungen und Belehrungen an den Beklagten. Parallel wird der Kläger über die Aufforderungen informiert. -im Falle eines frühen ersten Termins: die Zustellung der Klageschrift sowie der Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung sowie die fristgebundene Aufforderung zur Klageerwiderung an den Beklagten. Parallel wird der Kläger zum Termin der mündlichen Verhandlung geladen und über die Aufforderungen an den Beklagten informiert.
- Einleitung einen schriftlichen Vorverfahrens 1. Der Richter fordert den Beklagten auf, innerhalb einer NF von zwei Wochen ab Zustellung dem Gericht mitzuteilen ob er sich gegen die Klage verteidigen wolle 2. Der Richter fordert den Beklagten auf bei Verteidigungswillen innerhalb einer Frist von mindestens zwei weiteren Wochen schriftlich auf die Klage zu erwidern 3. Der Beklagte wird vom Gericht belehrt über die Folgen einer fehlenden Verteidigungsanzeige (Versäumnisurteil droht) 4. Der Richter belehrt den Beklagten im Anwaltsprozess über die Notwendigkeit einen Anwalt zu beauftragen
- Bestimmung eines frühen ersten Termins 1. Der Richter bestimmt sofort einen Termin zur mündlichen Verhandlung 2. Der Richter legt eine Frist fest, innerhalb der der Beklagte auf die Klageschrift erwidern soll.
- mögliche Zustellungsorgane Der Gerichtsvollzieher Justizbedienstete die Post oder vergleichbare Unternehmen Behördenleiter
- Zustellungsmöglichkeiten persönliche Zustellung Ersatzzustellung Zustellung gegen Empfangsbekenntnis Zustellung von Anwalt zu Anwalt öffentliche Zustellung
- persönliche Zustellung Die Zustellung kann an jedem Ort, an dem der Adressat angetroffen wird, durch Übergabe erfolgen
- Ersatzzustellung in der Wohnung das Schriftstück kann in der Wohnung an erwachsene Familienangehörige oder erwachsene ständige Mitbewohner oder im Haushalt beschäftigte Personen zugestellt werden.
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- Heilung der Zustellung Eine unwirksame Zustellung wird wirksam, wenn der Adressat das Schriftstück tatsächlich zur Kenntnis nimmt (Zeitpunkt der Kenntnisnahme = Zeitpunkt der Zustellung)
- Zustellungsurkunde Urkunde über den Ablauf einer Zustellung um einen Nachweis für die ordnungsgemäße Zustellung zu erhalten.
- Zustellungsarten Zustellung von Amts wegen Zustellung auf Betreiben einer Partei
- Zustellung auf Betreiben einer Partei Zustellungsorgan: Gerichtsvollzieher Zustellungsauftrag erteilt die Partei dem Gerichtsvollzieher GVZ führt die Zustellung entweder selbst aus oder beauftragt die Post oder ein vergleichbares Unternehmen mit der Zustellungsdurchführung Beim Auftrag an den GVZ übergibt ihm die Partei das zuzustellende Schriftstück Der GVZ beglaubigt dann Abschriften dieses Schriftstücks und stellt diese zu Nach der Zustellung beurkundet der GVZ die Durchführung der Zustellung auf dem Original und sendet dieses an die Partei zurück Zuständig ist derjenige GVZ in dessen Bezirk die Zustellung erfolgen soll (Amtsgericht: Verteilerstelle für Gerichtsvollzieher)
- Zustellung gegen Empfangsbekenntnis Definition Vereinfachte Zustellung, die bei bestimmten Berufsgruppen (Anwälte, Notare, GVZ, Steuerberater und Behörden) erfolgen kann.
- Zustellung gegen Empfangsbekenntnis (Ablauf) Das Schriftstück wird mit einfacher Post, per Fax oder elektronisch (signiert und verschlüsselt) an den Empfänger übersendet Dem Schriftstück wird ein Formular (Empfangsbekenntnis) beigelegt, auf dem der Empfänger das Datum der Zustellung durch eigenhändige Unterschrift bestätigen muss Das EB muss dann an den Absender zurückgeschickt werden (auch per Fax möglich)
- Zustellung von Anwalt zu Anwalt Wenn beide Parteien durch Anwälte vertreten sind, kann die Zustellung auch von einem Anwalt direkt zum Gegenanwalt, also ohne Einschaltung des Gerichts, gegen EB erfolgen. Die Klageschrift kann auf diesem Weg nicht zugestellt werden. Dem Gericht ist diese Übersendung mitzuteilen. Es gelten die Regeln für die Zustellung gegen EB
- Öffentliche Zustellung (Voraussetzungen) Voraussetzungen: der Aufenthaltsort einer Person ist unbekannt und lässt sich mit vertretbarem Aufwand nicht ermitteln Die Zustellung müsste im Ausland erfolgen, ist dort jedoch nicht möglich Bei exterritorialen Personen
- Öffentliche Zustellung (Durchführung) Über die Durchführung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Gericht Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen vorliegen An der Gerichtstafel oder mittels eines elektonischen Informationssystems (im Gericht, öffentlich zugänglich) wird eine Benachrichtigung (nicht das Schriftstück) an den Adressaten veröffentlicht. Das Datum des Beginns des Aushangs muss auf der Benachrichtigung vermerkt werden. Zusätzlich kann das Gericht die Benachrichtigung in Bekanntmachungsblättern (z. B. Bundesanzeiger) veröffentlichen Folge: Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Benachrichtigung 1 Monat an der Tafel angeheftet ist.
- Rückwirkung der Zustellung Die Wirkung der Rechtshängigkeit tritt bereits mit Anhängigkeit ein, wenn zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit Fristablauf eintrat, und die Zustellung demnächst (d. h. der Kläger hat alles erforderliche getan, damit die Klage zugestellt werden kann) nach Anhängigkeit durchgeführt wurde. Das gilt auch für die Zustellung eines Mahnbescheids
- Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen Übergabe an dort beschäftigte Personen
- Ersatzzustellung in Gemeinschaftseinrichtungen Übergabe an den Leiter der Einrichtung oder von ihm bevollmächtigte Dritte
- Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten wenn kein Dritter vorhanden ist Voraussetzungen: die Briefempfangsanlage muss verschlossen sein sie muss einen regelmäßig geleerten Eindruck machen Das Zustellungsorgan muss das Datum des Einlegens auf dem Briefumschlag vermerken
- Ersatzzustellung durch Niederlegung wenn das Einlegen in einen Briefkasten nicht möglich ist: Niederlegung bei der Postfiliale oder beim Amtsgericht, in dessen Bezirk zugestellt werden soll Der Adressat wird über Ort und Niederlegung schriftlich informiert