Strafrecht (Fach) / strafprozessrecht rechtsmittelverfahren (Lektion)
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stpo rechtsmittelverfahren
Diese Lektion wurde von jinghis erstellt.
- prüfungsschema rechtsmittelverfahren welches gericht hat die entscheidung zugelassen? (NB od berufung) ist das urteil rechtskräftig? was wird genau bekämpft?
- was wird in der nichtigkeitsberufung geltend gemacht unzuständigkeit 468/1 und alles im 281/1 ausser z5a.
- sonderbestimmung berufung ("ausdehnung") eine zugunsten des angeklagten nichtigkeits berufung ist auch als schuld und strafe zu betrachten eine zugunsten schuld ist auch als strafberufung zu betrachten 467/3
- strafprozess neuerungsverbot im berufungsverfahren kein neuerungsverbot. es dürfen neue anträge gestellt werden und neue tatsachen vorgebracht werden
- grundsatz des zweigliedrigen instanzenzugs grdsl nur 2 instanzen im strafrecht. nach rechtsmittelgericht kein rechtsmittel mehr zulässig (automatisch rechtskraft) evtl eine NBzWdG (23,292)
- zuständigkeit des OLG als berufungsgericht RM gegen LG als ER berufungen gg urteile des geschw o schöffengr einspruch gegen anklageschrift kompetenzkonflikte (33/1)
- zuständigkeit des ogh als berufungsgericht über nichtigkeitsbeschwerden und damit verbundene berufung grundrechtsbeschwerde NBzWdG
- unterschied NB und berufung schöffengericht+ NB macht fehler in der hauptverhandlung od fehler des urteils geltend berufung im schöffengericht+ macht nur strafausspruch od privatrechtliche ansprüche geltend
- was wird bei schuldberufung geltend gemacht 464/z2 es soll erreicht werden dass feststellung des urteils ergänzt oder geändert wird. man kann vorbringen neue tatsachen neue beweisanträge stellen argumente gegen beweiswürdigung des erstgerichts
- woraus bestehen die entscheidungsgründe im urteil? feststellung: den schulderheblichen umstand/tatsachen die das gericht zur subsumtion angenommen hat beweiswürdigung: warum er welche beweise genommen hat um den sachverhalt festzustellen rechtliche beurteilung: wie er den sachverhalt rechtlich beurteilt und unter welchen paragraphen er subsumiert
- aussagebefreiungsrecht/verweigerungsrecht 155/1 dürfen überhaupt nicht vernommen werden ansonsten nichtigkeit 157/1 dürfen verweigern, ansonsten nichtigkeit 156/1 müssen belehrt werden und ausdrücklich verzichten ansonsten nichtigkeit nach 159/3
- im urteil wurde etwas benutzt was nicht in HV vorgekommen ist? 258/1 nur was in Hv vorgekommen ist darf verwendet werden. ansonsten nichtigkeit nach 281/1/Z5 2.fall (unzureichend begrundet, das material muss weggedacht werden)
- fristen für rechtsmittel anmeldung: innerhalb von 3 tagen ab urteilsverkündung; kann mündlich oder schriftlich; muss angeben ob beschwerde od berufung (284/1) ausführung: innerhalb von 4 wochen ab anmeldung oder ab zustellung des schriftlichen urteils falls das später; muss beschwerdepunkte angeben wird einer der punkte nicht eingehalten--> zurückweisung in nichtöffentlicher sitzung (285a ff)
- berechtigung zur rechtsmittelerhebung 282 zugunsten des angeklagten: nur angeklagter, gstzl vertreter, stA zum nachteil des angeklagten: nur ankläger (meist stA) alle anderen zurückweisung nach 285a ff
- rechtsmittelfrist versäumt? wiedereinsetzung in vorigen stand (364) weder ihn, gstzl vertreter od verteidiger darf kein grobes verschulden für fristversäumung treffen unvorhergesehenes od unabwendbares ereignis innerhalb 14 tagen
- rechtsmittelverzicht des beschuldigten auch gegen des willen des verteidigers möglich. als jugendlicher aber darf gstzl vertreter gegen willen des angeklagten RM erheben. verzicht des beschldgt ist mündlich nur wirksam nach vollstaendiger rm belehrung und in gegenwart sowie nach absprache mit verteidiger
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- verschlechterungsverbot ein rm zugunsten des angeklagten darf keine strengere strafen verhängen (290/2, 295/2) es gibt kein verbesserungsverbot, auch RM zulasten des angekl kann niedrigere strafe bringen
- benificium cohaesionis wird eine NB/berufung stattgegeben muss auch dasselbe für andere verurteilte machen wenn diese hätten RM ergreifen können (290/1, 295/1)
- RM zugunsten des angeklagten gegen seinen willen verteidiger u gstzl vertreter können nicht gegen seinen willen RM erheben. (56/2) stA kann immer gegen willen erheben (465/1)
- wiedereinsetzung in wiedereinsetzungsfrist grdsl kann auchh irrtum über möglichkeit ein RM zu erheben wiedereinsetzung begründen nach 14 tagen ist ausdrücklich ausgeschlossen nach 364/6
- nichtigkeitsgründe die u.U nicht geltend gemacht werden können Z1a,5a können nicht zum nachteil des angkl geltend gemacht werden. (281/2) Z2-4 zum vorteile nicht wenn sie auf urteil keinen einfluss hatten. zum nachteil nicht wenn sie nicht sofort gerügt vom stA
- präzisierungspflicht der RM es muss genau angegeben werden welcher teil bekämpft wird und welcher nichtigkeitsgrund man angibt; falschbezeichnung schadet aber nicht (467/2) bei BR u ER reicht schon wenn aus sinn ableitbar ist in welche richtung es gehen soll. es wird daher meistens mindestens eine schuld/strafberufung sein (gilt allerdings nicht für nichtigkeitsberufung)
- rückzug eines RM führt dazu das das ersturteil rechtskräftig wird. das RM verfahren ist einzustellen
- erläuterung 281/1/Z1 nicht gehörig besetzt oder ausgeschlossener richter (43,46). muss rechtzeitig geltend gemacht werden wenn kenntnis davon hatte oder davon hätte haben können.
- erläuterung 281/1/Z2 muss widersprechen in HV. protokoll hätte nicht verlesen dürfen
- erläuterung 281/1/Z4 wenn ein antrag abggelehnt oder nicht erledigt wird "welche die strafverfolgung oder verteidigung sichern". vorraussetzung natürlich das bei richtiger beurteilung dem antrag hätte stattgegeben werden müssen
- erläuterung 281/1/Z3 sonstige nichtigkeit 126/4 wenn ein dolmetscher /sachverständiger befangen ist 140/1 wenn beweismittel unzulässig entstanden sind 144/1 wenn geistliche amtsverschwiegenheit umgangen 155/1;157/2;159/3 wenn aussagebefrieungsrecht etc verletzt 250 angeklagten aus saal entfernen/und nicht in kenntnis setzen 252 unbefugte verlesung eines protokolls o.ä 427 abwesenheitsverfahren verletzt
- erläuterung 281/1/Z10a diversionelle massnahme hätte angesetzte werden müssen eigentlich
- NB fehler der hauptverhandlung z1-4 und 10a
- erläuterung 281/1/Z5 erster fall die feststellungen des urteils sind entscheidend unvollständig widersprüchlich oder undeutlich. entscheidend: tasachen deren vorliegen/nichtvorliegen anwendbarkeit des tatbestandes begründen/nicht begründen undeutlich od widersprüchlich: feststellung ist mehrdeutig und lässt verschiedene SV zu unvollständig: es fehlen feststellungen die zu einer kompletten subsumtion führen würden.
- erläuterung 281/1/Z5 zweiter fall gericht gibt für eine feststellung keine gründe an (oder nichtige gründe) warum es diese feststellung vornimmt. offenbar unzureichend sind auch lebensfremde begründung.
- erläuterung 281/1/Z5 dritter fall wenn urteil im gegensatz zu akten steht. zb im urteil steht das zeuge etwas gesagt hat was er laut protokoll nicht gesagt hat.
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- erläuterung 281/1/Z5a erhebliche bedenken in etwa auch zb "völlig lebensfremde" begründung.
- erläuterung 281/1/Z6-8 6: unrichtiges unzuständigkeitsurteil 7: wenn es auf eine tat in der anklage gemacht nicht eingeht 8: wenn es eine von der anklage nicht erfasste tat aburteilt
- erläuterung 281/1/Z9-10 es werden die feststellungen des urteils akzeptiert, aber dass hier ein subsumtionsirrtum vorliegt. Z 9: ein angeklagter wird schuldig oder frei gersprochen aufgrund des rechtsirrtums Z10: erfasst alle anderen fälle von subsumtionsirrtümern selbst wenn die selbe strafe bei richtiger subsumtion drohen würde darf das geltend gemacht werden
- erläuterung 281/1/Z11 überschreitung der strafbefugnis: wenn gericht strafen verhängt die es nicht verhängen dürfte. zb überschreitung des strafrahmens, freiheits statt nur geldstrafe.
- absolute nichtigkeitsgründe RM sind fehler des urteils (z5-11) oder z1; 1a. führen absolut zur aufhebung des urteils
- relative nichtigkeitsgründe RM verfahrensfehler die das urteil nur aufheben wenn sie die schulderheblichen feststellungen zum nachteil des beschwerdeführers auch wirklich beeinflusst haben. (z2-4; abs2,3) (nicht zb wenn er insoweit freigesprochen wurde, oder die nichtigen ergebnisse übergangen wurden im urteil)
- amtswegige wahrnehmung NB 290/1 wenn ein urteil zum nachteil des angeklagten besteht und die ziffer 9-11 anwendung kommen muss er es von amts wegen nichtig machen.
- zurückweisung nicht öffentliche RM verfahren Erstgericht 285a z1: verspätet oder rechtsmittelverzicht 285a z2: nicht deutlich und bestimmt bezeichnet vom vorsitzenden mit beschluss zu fassen (285b/1); beschwerde gegen ogh möglich (285b/2)
- zurückweisung nicht öffentliche RM verfahren OGH 285d/1 z1-2: wenn sie schon vom erstgericht zurückgewiesen haetten sollen oder einstimmig für unbegründet gehalten wird (gilt auch für 9,10 rechtsauffassung nicht-vertrete-trick) 285e: zugunsten des angeklagten, wenn sich abzeichnet das sich eine neue HV nicht vermeiden lässt.; wiederholung der HV
- gerichtstag RM OGH wenn sich ein RM nicht sofort entscheiden lässt. öffentliche sitzung verhandlung (287)
- berufung (schöffen/geschworenengericht) über strafe, privatrechtliche ansprüche u nichtverhängung vorbeugender massnahme.(294/2) es werden nur die punkte überprüft die geltend gemacht werden (295/1)
- entscheidung berufung (schöffen/geschworenengericht) eine zurückverweisung ist nicht zulässig, das OLG muss selbst entscheiden.
- unterschiede geschworenen RM verfahren zu schöffen 281/5 feststellungs und begründungsmangel bilden kein nichtigkeitsgrund (345/1) besondere nichtigkeitsgründe fehler in fragestellung 345/1/6: zb wenn eine frage nicht gestellt wurde obwohl sie haette gestellt werden sollen fehler in rechtsbelehrung 345/1/8: rechtsbelehrung ist unrichtig/unvollständig oder schriftl und mündl weichen voneinander ab zu unrecht oder nicht veranlasste monitur 345/1/9-10
- unterschied BG RM verfahren zu schöffen nichtigkeit 464/1 nichtigkeit berufung verweist auf 281 nichtigkeit: Z5a ist kein nichtigkeitsgrund (468/1/3) sondern schuldberufungen; örtliche unzuständigkeit ist ein nichtigkeitsgrund (468/1/1) keine NB, dafür berufung gegen schuld, strafe und pr ansprüche.
- besonderheit berufung BG nichtigkeitsberufung ist zugleich immer schuld und strafberufung, schuldberufung ist zugleich auch strafberufung (467/3)
- schuldberufung neue beweisanträge LG neue zeugenaussagen die alte aussagen beeinflussen hinsichtlich feststellung müssen die alten zeugen nochmal vernommen werden.(473/2) wenn feststellung selbst bedenklich ist muessen alle zeugen selbst vernommen werden
- zurückweisung berufungen BG verspätet oder kein berufungsgrund (470 z1) BG darf selbst nicht zurückverweisen. LG darf zurückverweisen oder selbst entscheiden im gerichtstah (470 z3)
- berufugen LG als ER weitestgehend gleich wie BG (489/1)
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