Körperschaftsteuer (Fach) / Körperschaftsteuer (Lektion)

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Körperschaftsteuer

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  • Steuerpflicht § 1 (1) Nr. 1 KStG Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (2) mit sämtlichen Einkünften
  • Beginn der Steuerpflicht 1. Vorgründungsgesellschaft (Entschluss zur Gründung) --> Persges.   Beginn der Steuerpflicht: 2. Vorgesellschaft (Notarieller Vertrag) --> GmbH i.G. 3. Kapitallgesellschaft (Eintragung ins Handelsregister) --> GmbH
  • Behandlung von Spenden 1. Aufwandbuchung in HB/StB 2. außerbil. Hinzurechnung § 9 (2) S. 1 KStG 3. Ermittlung Höchstbetrag § 9 (1) Nr. 2 S. 1 + 2 KStG 4. Abzug 5. evtl. Ges. Feststellung (Spendenvortrag) § 9 (1) Nr. 2 S. 9 + 10 KStG
  • Verdeckte Gewinnausschüttungen (R 36 (1) KStR) Vorraussetzungen: - Vermögensminderung / verhinderte Vermögensmehrung - durch Gesellschaftsverhältnis veranlasst - Auswirkungen auf den Gewinn (§ 4(1) EStG) - keine offenen Gewinnausschüttung   bei beherrschenden Gesellschaftern, wenn Verstoß gegen ... (R 36 (2)) - Nachzahlungs- / Rückwirkungsverbot - Klarheitsgebot - Durchführungsgebot    
  • Verdeckte Einlage R 40 (1) KStR - Gesellschafter - wendet der Gesellschaft zu - außerhalb gesellschaftrechtlicher Einlagen - einen einlagefähigen Vermögensvorteil (Ansatz/Erhöhung eines Aktivpostens oder Wegfall/Verringerung eines Passivpostens) - durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (Fremdvergleich)
  • § 8b KStG (1) Gewinnausschüttungen steuerfrei --> 5% nichtabz. BA (5) - keine Anwendung für Streubesitz (Abs.4) (Ausschüttungen nach 28.02.13) (2) Veräußerungsgewinne steuerfrei --> 5% nichtabz. BA (3) (3) Nichtberücksichtigung Veräußerungsverluste und TW-Abschr. (6) gilt auch für Mitunternehmerschaften  
  • Verlustabzug § 8c KStG (1) innerhalb 5 Jahren mehr als 25 % an einen Erwerber veräußert --> insoweit Verluste nicht mehr abziehbar (Quotale Kürzung) (2) innerhalb 5 Jahren mehr als 50 % an einen Erwerber veräußert --> Verluste nicht mehr abziehbar (Volle Kürzung) - Jeder Absatz hat einen eigenen 5 Jahres Zeitraum - Kürzung im Zeitpunkt des Überschreitens   Unterjähriger Beteiligungserwerb - Verlust bis zum zeitpunkt des Erwerbs nicht abziehnar - Gewinn des lfd. kann bis zum Zeitpunkt anteilig verrechnet werden   § 8c (1) S. 6 Kein Verlustuntergang bis zur Höhe der stillen Reserven  
  • Musterformulierung Organschaft (für GmbH) Die OG hat Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem EU/EWR-Statt, § 14 (1) S. 1 KStG Die OG hat sich als andere Kapitalgesellschaft wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an die OT abzuführen. Die Gewinnabführung überschreitet nicht den in § 301 AktG genannten Betrag uns es ist eine Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG vereinbart, § 17 S. 1 + 2 KStG Die OT ist vom Beginn des Wirtschaftsjahres an ununterbrochen zu x % und damit mehrheitlich an der OG beteiligt. Die OG ist damit finanziell eingegliedert, § 14 (1) S. 1Nr. 1 KStG
  • Vorraussetzungen Organschaft § 14 KStG - OG: Kapitalgesellschaft (AG oder nach § 17 KStG auch GmbH) mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in EU/EWR-Staat - Gewinnabführungsvertrag (mind. 5 Jahre) - finanzielle Eingliederung - OT: Kapges., Personenges. (MU mit originärer gewerbliche Tätigkeit), natürliche Person - nur wirtschaftliche Rücklagen dürfen gebildet werden
  • Bildung einer wirtschaftlichen Rücklage bei Organgesellschaft - Minderabführung (Rücklage) führt zu einem Zugang im steuerlichen Einlagekonto § 27 (6) KStG - OT hat einen organschaftlichen Ausgleichsposten zu bilden im Verhältnis seiner prozentualen Beteiligung am OG zur Rücklage § 14 (4) KStG - beim Verkauf der Beteiligung ist der Ausgleichsposten dem Buchwert zuzurechnen
  • Ausgleichszahlung an Minderheitsgesellschafter - OG hat 20/17 seiner Ausgleichszahlung selbst zu besteuern! 17,- Ausgleichszahlung: 20- selbst zu besteuern x 15 %= 3,- KSt   § 16 KSt   - beim Minderheitsgesellschafter führt die Ausgleichszahlung zu Einnahmen i.S. § 20 (1) Nr. 1 EStG (TEV oder Abgeltung)
  • Freistellungs- und Beteiligungsverfahren bei Organschaft - § 8b Abs. 2 und 3 sind bei OG nicht anzuwenden - OT kann davon gebrauch machen   § 15 Nr. 2 KSt
  • Liquidation einer Kapitalgesellschaft Zeitraum der Abwicklung 3 Jahre § 11(1) KStG   Abwicklungs-Endvermögen (3) - Abwicklungs-Anfangsvermögen (4) Abwicklungsgewinn +/- sonstige Gewinnermittlungen (6) (n. abz. BA, Spenden, ...) zvE   zur Verteilung kommendes Vermögen: i.H.v. Nennkapital und § 27 KStG liegt Veräußerungsgewinn § 17 (4) EStG vor (TEV) = V-Gewinn = 0,- darüber hinaus gehendes Vermögen = § 20 (1) Nr. 2 EStG
  • Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital § 28 KStG Reihenfolge ist einzuhalten: 1. Umwandlung aus steuerlichem Einlagekonto (§27 KStG) in Nennkapital 2. Umwandlung von sonstigen Rücklagen in Nennkapital  --> Sonderausweis ist festzustellen
  • Zinsschranke § 8a KStG ---> § 4h EStG Abs. 1: Zinsaufwendungen nur i.H. der Zinserträge abziehbar, darüber hinaus i.H. des verrechenbaren EBITDA verrechenbares EBITDA: (steuerlicher Gewinn + ZA + AfA - ZE) x 30 % übersteigende Zinsaufwendungen in Zinsvortrag einzustellen nicht verbrauchte EBITDA im Folgejahr dem verrechenbaren EBITDA zuzurechnen   (Abs. 2) keine Anwendung der Zinsschranke, wenn ... a) ZA < 3 Mio. b) kein Konzern (nicht anzuwenden, wenn Zinsaufwendungen(, die an einen Beteiligten, der mehr als 25 % beteiligt ist ,) > 10 % des Zinssaldo (§ 8a (2) KStG)