Körperschaftsteuer (Fach) / Grundlagen 01 (Lektion)

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Nahunterricht Heft 1

Diese Lektion wurde von Haas_2014 erstellt.

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  • KSt Ermittlung bei KapG vorl. JÜ - innerbilanzielle Korrekturen = endgültiger JÜ +/- außerbilanzielle Korrekturen = zvE * 15 % = tarifliche KSt = festzusetzende KSt - KSt Vorauszahlungen - KapSt-Anrechnungen = KSt-Rückstellung
  • § 1 KStG Rechtformen des §1(1)KStG mit Geschäftsleitung(§10AO) oder Sitz(§11AO) im Inland sind unbeschränkt steuerpflichtig mit sämtlichen Einkünften (§1(2)KStG) - vorbehaltlich DBA -.
  • § 2 KStG Beschränkte Steuerpflicht Nr. 1 insbesondere KapG ohne Sitz/GL im Inland: inländische Einkünfte Nr. 2 (-> Kapitalertragsteuer)
  • Beginn Steuerpflicht 1. Vorgründungsgesellschaft - Beschluss Gründer, GmbH zu gründen; Behandlung als PersG keine KSt-Pflicht; Einkünfte unterliegen ESt bei Gründern (§180(1)Nr.2 Bst a AO) 2. Vorgesellschaft - Abschluss not. GesV, Behandlung als KapG wenn HR-Eintrag erfolgreich KSt-Pflicht, wenn Eintragung HR scheitert siehe 1 3. KapG - entsteht zivilrechtl. mit HR-Eintragung, KSt-Pflicht §1(1)Nr.1 KStG
  • § 7 (1) KStG zvE  = Einkommen § 8 (1) KStG  -> Vorschriften EStG und KStG - Freibeträge §§ 24,25 KStG (§7 (2) KStG)
  • § 8 (2) KStG Fiktion des Gewerbebetriebes: Alle Einkünfte sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
  • § 8 (3) KStG Satz 2 : Offene und verdeckt GA dürfen das Einkommen nicht mindern. oGA            vGA (Es liegt Einkommensverwendung vor.) Sätze 3-6: verdeckte Einlage  
  • § 9 (1) KStG Abziehbare Aufwendungen Nr. 1 bei KGaA etc.: best. Gewinnanteile + Vergütungen für GF an phG Nr. 2 Zuwendungen für steuerbegünstige Zwecke bis zu best. Höchstbeträgen (20% vom Einkommen, 4% der Summe aus UE+LG)
  • § 10 KStG Nicht abziehbare Aufwendungen Nr. 1 best. Aufwendungen bei Stiftungen/Vereinen Nr. 2 best. Steuern und steuerl. Nebenleistungen (§ 3 (4) AO) R48 KStR Hinweis: GewSt ist nach §8(1)KStG iVm §4(5b)EStG nicht abziehbar Nr. 3 Geldstrafen etc. Nr. 4 Hälfte der Vergütungen für Überwachung der GF (AR,VWR etc.)
  • R 29, R 30 KStR Ermittlung zvE und KSt
  • Behandlung Ausschüttung an Gesellschafter Ausschüttung/Leistung: oGA § 20 (1) Nr. 1 Satz 1 EStG oder vGA § 20 (1) Nr. 1 Satz 2 EStG abzüglich Einlagenrückgewähr (§ 20 (1) Nr. 1 Satz 3 EStG) = Einnahmen Anteile im BV: TEV § 3 Nr. 40 Satz 1 BSt. d iVm Satz 2 EStG = stpfl. BE Anteile im PV: grds. gesonderter Steuertarif § 32d(1) EStG; §43(5) EStG
  • vGA Rechtsnorm: § 8 (3) Satz 2 KStG , R 36 KStG , H 36 KStH Voraussetzung vGA (1. Möglichkeit): 1. Vermögensminderung/verhinderte Vermögensmehrung 2. Auswirkung auf Unterschiedsbetrag iS § 4 (1) S.1 EStG 3. Veranlassung durch Gesellschaftsverhältnis (Fremdunüblich) 4. keine oGA Voraussetzung vGA (2. Möglichkeit): Nachzahlungs-/Rückwirkungsgebot oder Klarheitsgebot oder Durchführungsgebot
  • verdeckte Einlage § 8 (3) Sätze 3-6 KStG, R 40 EStR, H 40 KStH 1. Gesellschafter (oder diesem nahestehende Person) 2. wendet an Gesellschaft 3. außerhalb gesellschaftsrechtlicher Einlagen 4. einen nicht einlagefähiger (bilanzierungsfähiger) Vorteil zu 5. den ein Nichtgesellschafter (ordentl. Kfm.) nicht gewährt hätte (Fremdunüblich) Wichtig: Nutzungs-/Leistungsvorteile (unentgeltliche/verbilligte Überlassung/Tätigkeit) sind nicht einlagefähig  
  • vGA (Behandlung bei Gesellschaft) Verdeckte Einlage dürfen das zvE nicht erhöhen §8 (3) S.3 KStG -> Kürzung vE bei der zvE-Ermittlung (sofern als Ertrag gebucht)   Bewertung vE zum TW §6 (1) Nr.5 EStG   Zugang der vE zum "steuerl. Einlagekonto" § 27 (1) S.2 KStG
  • Korrespondenzprinzip bei vGA und vE Ziel: korrespondierende Besteuerung zwischen KapG und Ges´ter (oder nahen Angehörigen), da Auswirkungen stets auf beiden Besteuerungsebenen.   formelle Korrespondenz: verfahrensrechtliche Korrekturmöglichkeiten der Steuerfestsetzungen, vGA §32a (1) KStG; vE §32a  (2) KStG   materielle Korrespondenz: entgegen materiell rechtl. Grundsätze ist die vGA beim Ges´ter voll steuerpflichtig bzw. die vE führt bei der KapG zu steuerpflichtigen Erträgen, vGA §3 Nr.40 S.1 Bst.d Sätze 2,3 EStG und §32d (2) Nr.4 EStG bei nat.Pers.; §8 Abs. 1 Sätze 2-4 KStG bei KapG vE §8 (3) Sätze 4-6 KStG
  • § 8b KStG Abs. 1: Steuerbefreiung für erhaltene Gewinnausschüttungen - oGA/vGA oder Bezüge aus kapitalherabsetzung/Liquidation Folge-> Abzug tatsächlicher BA, Hinzurechnung fikiver BA (§8b(5)) Abs. 2: Steuerbefreiung für V-Gewinn und Zuschreibungserträge (soweit nicht auf frühere seuerwirksame TW-Abschr. bzw. §6b-Abzüge zurückzuführen) Folge-> Abzug tatsächlicher V-Kosten, Hinzurechnung fikiver BA (§8b(3)) Abs. 4: Steuerpflicht für Streubesitzdividenden (für GA nach dem 28.2.13) Abs. 3: Nichtberücksichtigung von V-Verlusten und TW-Abschreibungen Abs. 5: Fiktive Betriebsausgaben für Dividenden Abs. 6: Steuerbefreiung für GA und V-Gewinne, die (im Rahmen eines Gewinnanteils) über eine (zwischengeschaltete) Mitunternehmerschaft erzielt werden.
  • § 27 KStG Verwendung Steuerliches Einlagekonto Tatbestandsmerkmale: § 27 (1) S. 3 KStG 1. Positiver Endbestand St.EK zum Schluss des vorangegangen WJ 2. Leistung der KapG an Ges´ter (insbes. vGA und oGA 3. Leistung ist erbracht (=Vermögensabfluss) 4. Verwendung St.EK, Summe der Leistungen übersteigen den zum Schluss des vorangegangenen WJ ermittelten ausschüttbaren Gewinn Rechtsfolgen: 1. Minderung St.EK iRd ges.+einheitl. Feststellung zu Schluss des WJ, § 27 (2) S. 1 KSTg 2. KapG hat Bescheinigung über die Verwendung auszustellen gem. § 27 (3) KStG
  • Vergleich Inlands-/Auslandsdividende Auslandsdividende: D GmbH --> ausländische KapG Dividende: steuerfrei § 8b (1) KStG oder DBA Fiktive BA: 5% nicht abzugsfähig § 8b (5) KStG (Ausnahme Dividenen aus Streubesitzanteilen nach dem 28.02.2013) Inlandsdividende: D1 GmbH --> D2 GmbH Dividende: steuerfrei § 8b (1) KStG Fiktive BA: 5% nicht abzugsfähig § 8b (5) KStG (Ausnahme Dividenen aus Streubesitzanteilen nach dem 28.02.2013) Dividenden an natürliche Personen: D GmbH -> A Anteile im BV (TEV): Dividende nach §3 Nr. 40 S.1 Bst. d iVm S. 2 EStG zu 40% steuerfrei; WK/BA zu 40% nicht abzugsfähig §3c (2) EStG. Anteile im PV: Grundsatz Abgeltungsteuer §32d EStG In-/Auslandsdividenden werden sowohl nach § 8b KStG (bei KapG) als auch nach §3 Nr. 40 S.1 Bst. d EStG (natürliche Personen) identisch behandelt
  • § 10d EStG Anwendung über §8(1) KStG iVm § 10d EStG Verluste werden wie folgt berücksichtigt: - Verlustrücktrag (1 Jahr, 511.500€ bei Verlusten bis VZ 2012, max. 1Mio€ ab VZ 2013) und - Verlustvortrag (1 Mio €, übersteigender Betrag zu 60%) Wahlrecht, auf verlustrücktrag ganz oder teilweise zu verzichten. Wichtig: Der Verlustabzug erfolgt nach Bildung der Spenden-BMG und nach Spendenabzug iSv §9 (1) Nr.2 KStG, vgl. §9 (2) KStG und R29 KStR (vgl. Ermittlung zvE)
  • § 8c KStG (zeitliche Anwendung) ; 100 §8c/1 §8c und §8 (4) KStG gelten bis VZ 2012 ggf. parallel nebeneinander §8c KStG: ab VZ 2008 und bei Anteilübertragungen nach 31.12.07; §34 (7b) KStG §8 (4) KStG letztmals anzuwenden, wenn mehr als 50% Anteile an KapG innerhalb 5 Jahren übertragen werden (Beginn vor 01.01.08 und Verlust wirtschaftliche Identität vor 01.01.2013 eintritt), §34 (6) S. 3 KStG  
  • § 8b KStG Schädlicher Beteiligungserwerb (an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen) -> betrifft Verlustabzug nach § 10d KStG Anteilsübertragung innerhalb von 5 Jahren : mehr als 50%: vollständiger Verlust Verlustvortrag mehr als 25% bis 50%: anteiliger Verlust Verlustabzug bis zu 25%: Verlustabzug bleibt erhalten
  • Unterjähriger Beteiligungserwerb -> Schädlicher Beteiligungswerb ist unterjähig erfolgt, Grundsatz: Ergebnis des Jahres soll gezwölftelt werden Ein unterjährig bis zum Beteiligungserwerb erzielter anteiliger Gewinn kann mit den bisher noch nicht genutzten Verlusten verrechnet werden, der verbleibende nicht verrechnete Verlustvortrag nach § 8c KStG geht verloren Ein unterjährig bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungswerbs erzielter anteiliger Verlust geht verloren genauso wie der Verlustvortrag nach § 8c KStG