Körperschaftsteuer (Fach) / Körperschaftsteuer (Lektion)
In dieser Lektion befinden sich 32 Karteikarten
kst
Diese Lektion wurde von Hege erstellt.
Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.
- Einleitung Die GmbH hat ihre Geschäftsleitung/Sitz im Inland
- Einleitung Die GmbH hat die Geschäftsführung und/oder ihren Sitz im Inland, sie ist unbeschränkt steuerpflichtig mit sämtlichen Einkünften nach § 1 (1) Nr. 1 i.V.m. (2). Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen, § 7 (1) KStG. Das Einkommen ist nach den Vorschriften des EStG und des KStG zu ermitteln, § 8 (1) S. 1 KStG. Da die GmbH nach § 1 (1) Nr. 1 unbeschränkt steuerpflichtig ist, sind bei ihr alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln, § 8 (2) KStG.
- Unbeschränkte Steuerpflicht § 1 (1) Nr. 1-5 -Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse -ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz -im Inland
- Schema zur Ermittlung des Einkommens R 29.1 KStR Gewinn Verlust lt. Steuerbilanz + VGA § 8 (3) S. 2 WG: gemeiner Wert Nutzungsüberlassung: erzielbare Vergütung Beachte: Rückgängigmachung einer VGA nicht möglich; außerdem ist die Fiktionstheorie zu beachten - Verdeckte Einlagen § 8 (3) S. 3 Ein Abzug ist nur vorzunehmen, wenn die VE den Steuerbilanzgewinn erhöht hatte. Die Einlagen erhöhen außerdem das steuerliche Einlagekonto, § 27 KStG. + Nicht abziehbare Aufwendungen (§ 10, § 4 (5), (5b), (6), 160 AO) + Spenden § 9 (1) Nr. 2 - Freistellungsverfahren § 8b (1), aber 5% n.a.BA, § 8b (5) - Sonstige inländische steuerfreie Einnahmen, z.B. Investitionszulagen = steuerlicher Gewinn - Spenden § 9 (1) Nr. 2 +- bei Organträgern: Zurechnung des Einkommen der Organgesellschaft, §§ 14, 17 bei Organgesellschaften: Abzug des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens, §§ 14, 17 = Gesamtbetrag der Einkünfte - Verlustabzug § 8 (1), § 10d = Einkommen - Freibetrag für Körperschaften § 24 = zu versteuerndes Einkommen
- Vorgründungsgesellschaft -entsteht mit Beschluss der Gründer, eine GmbH zu gründen -Behandlung als PersGes
- Vorgesellschaft -entsteht mit Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags -Behandlung als KapGes, wenn die anschließende Eintragung in das Handelsregister erfolgt, daher Kst-Pflicht ab Vertragsabschluss -Behandlung als PersGes, wenn die Eintragung scheitert
- Kapitalgesellschaft -entsteht mit Eintragung ins Handelsregister Kst-Pflicht nach § 1 (1) Nr. 1
- Zu versteuernde Einkommen § 7 (2) Die Ermittlung erfolgt gem. § 8 (1) nach den Vorschriften des EStG und des KStG.
- Behandlung von Zuwendungen § 9 KStG (Spenden) 1. Aufwand innerhalb der Bilanz 2. außerbilanzielle Hinzurechnung, § 9 (2) S. 1 3. Ermittlung der Höchstbeträge, § 9 (1) Nr. 2, S. 1 u. 2 KStG (20% vom Einkommen, 4/1000 von Umsatz+Löhne) 4. Abzug im Rahmen der Höchstbetragsrechung 5. Gesonderte Feststellung der nicht abziehbaren Beträge gem. § 9 (1) Nr. 2 S. 9 und 10 KStG i.V.m. § 10d (4) EStG (Spendenvortrag)
- Nicht abziehbare Aufwendungen, § 10 KStG 1. Aufwendungen für Stiftungszwecke, § 10 Nr. 2, 2. Bestimmte Steuern und steuerliche Nebenleistungen, § 10 Nr. 2, § 3 (4) AO 3. Geldstrafen und ähnliche Nachteile, § 10 Nr. 3, Geldbußen sind bereits nach § 8 (1) i.V.m. § 4 (5) S. 1 Nr. 8 nicht abzugsfähig. 4. 50% der Vergütungen für die Überwachung der Geschäftsführung (§ 10 Nr. 4)
- Behandlung von Ausschüttungen beim Gesellschafter Offene GA: § 20 (1) Nr. 1 S. 1 Verdeckte GA: § 20 (1) Nr. 1 S. 2 abzgl. Einlagenrückgewähr § 20 (1) S. 3 = Einnahmen Wenn die Anteile im BV, dann TEV Wenn im PV, dann grds. gesonderter Steuertarif 25%, § 32d u. Abgeltungssteuer § 43 (5)
- Das steuerliche Einlagekonto § 27 KStG 1. Zugänge: Einlagen die über das Nennkapital erbracht werden z.B. Verdeckte Einlagen, aber auch offene Einlagen wie Agio oder Bildung einer Kapitalrücklage Erfolgt ein Zugang ins steuerliche Einlagekonto, ergeben sich für den Anteileigner erhöhte AK daraus 2. Einlagenrückgewähr
- Einlagenrückgewähr, § 27 (1) S. 3 1. Positiver Endbestand zum Schluss des vorangegangenen KJ. 2. Leistung der KapGes an Anteilseigner 3. Leistung ist erbracht (Vermögensabfluss) 4. Verwendung des steuerlichen Einlagekontos: die Summe der Leistungen übersteigt den ausschüttbarenen Gewinn RF: 1. Minderung des steuerlichen Einlagekontos im Rahmen der gesonderten Feststellung zum Schluss des Wj., § 27 (2) S. 1 2. KapGes hat Bescheinigung über die Verwendung aufzustellen, § 27 (3)
- Verdeckte Gewinnausschüttung, § 8 (3) S. 2 1. Form 1. Vermögensminderung/verhinderte Vermögensmehrung 2. Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag i.S.d. § 4 (1) 3. Veranlassung durch das Ges.-Verhältnis 4. keine offene GA
- Verdeckte Gewinnausschüttung § 8 (3) S. 2 Zusätzliche Voraussetzungen für beherrschende Gesellschafter 1. Nachzahlungs/Rückwirkungsverbot 2. Klarheitsgebot 3. Durchführungsgebot Es liegt dann stets eine VGA vor, unabhängig von der Angemessenheit.
- Rechtsfolgen der vGA Die vGA darf das Einkommen nicht mindern, § 8 (3) S. 2. Sie kann als Leistung das steuerliche Einlagekonto mindern, § 27 (1). Die VGA stellt beim Gesellschafter Einnahmen i.S.d. § 20 (1) Nr. 1 S. 2 dar und unterliegt dem TEV oder der Abgeltungssteuer.
-
- Verdeckte Einlage VE=2: AK und z.B. Veräußerungsgewinn 1. Der Gesellschafter 2. wendet der Gesellschaft 3. außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen 4. einen einlagefähigen (bilanzierungsfähigen) Vorteil zu, 5. den ein Nichtgesellschafter der Gesellschaft nicht gewährt hätte (Fremdvergleich) Merke: Reine Nutzungs- und Leistungsvorteile sind nicht einlagefähig und daher keine verdeckte Einlage.
- Verdeckte Einlage Behandlung beim Gesellschafter -Verdeckte Einlagen dürfen das zvE nicht erhöhen (§ 8 (3) S. 3 KStG), daher Kürzung der verdeckten Einlage beim zvE (sofern gewinnerhöhend gebucht) -Bewertung der verdeckten Einlage erfolgt zum Teilwert (§ 6 (1) Nr. 5, § 8 (1) -Zugang der verdeckten Einlage im steuerlichen Einlagekonto, § 27 (1) S. 2
- Korrespondenzprinzip bei vGA und verdeckten Einlagen Formelle Korrespondenz : 32a (1)(vGA), § 32a (2) (VE) Formelle Korrespondenz § 32a (1) Auswirkung: Verfahrensrechtliche Korrekturvorschrift zur Erfassung der vGA beim Gesellschafter bzw. einer nahe stehenden Person des Gesellschafters 32a (2) Auswirkung: Verfahrensrechtliche Korrekturvorschrift zur einkommensneutralen Erfassung der verdeckten Einlage bei der Ziel-Kapitalgesellschaft
- Korrespondenzprinzip bei vGA und verdeckten Einlagen Materielle Korrespondenz: Materielle Korrespondez vGA: § 3 Nr. 40 S. 1 Bst. d S. 2 u. 3: Natürliche Personen:,S. 2: Danach gilt die Steuerbefreiung nur, wenn die vGA das Einkommen nicht gemindert hat. S. 3: Satz 1 Buchstabe d Satz 2 gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet, Auswirkung für den Gesellschafter: Ggf. Versagung besonderer Steuertarif, Teileinkünfteverfahren Kapitalgesellschaften: (1) 1Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. 2Satz 1 gilt nur, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben. 3Sind die Bezüge im Sinne des Satzes 1 nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer auszunehmen, gilt Satz 2 ungeachtet des Wortlauts des Abkommens für diese Freistellung entsprechend. 4Satz 2 gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet. Auswirkung für die KapGes: Ggf Erhöhung des zu versteuernden Einkommens der Kapitalgesellschaft
- KapGes an anderer KapGes beteiligt § 8b § 8b (1): Steuerbefreiung für erhaltene GA (egal ob oGA oder vGA) Folge: Abzug tatsächliche angefallener BA, aber § 8b (5) Hinzurechnung fiktiver BA von 5% der Einnahmen § 8b (2): Steuerbefreiung für Veräußerungsgewinne und Zuschreibungserträge Folge: Abzug tatsächlich angefallener Veräußerungskosten, aber Hinzurechnung fiktiver Gewinne von 5% des Gewinns, § 8b (3) § 8b (4): Steuerpflicht für Streubesitzdividenen: keine Steuerbefreiung, wenn Bet. < 10% § 8b (5): Fiktive BA für Dividenden: § 8b (6): Steuerbefreiung für GA und Veräußerungsgewinne, die über eine MU erzielt werden.
- Verlustabzug § 10d Verluste werden berücksichtigt, -durch Verlustrücktrag (1Jahr max. 511.500 -durch Verlustvortrag (1 Mio, übersteigender Betrag 60%) mit der Möglichkeit auf den Verlust ganz oder teilweise zu verzichten (Wahlrecht) Maßgebende Größe für den Verlustabzug ist der negative Gesamtbetrag der Einkünfte
- Verlustabzug bei Körperschaften § 8c § 8c unterscheidet 2 Kategorien des schädlichen Beteiligungserwerbs -Übertragungen an einen Erwerber oder diese ihm nahe stehen Person von mehr als 25%, aber nicht mehr als 50% RF: Quotaler Untergang der nichtgenutzen Verluste, § 8c (1) S. 1 -Übertragungen an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen von mehr als 50% RF: Ist eine vollständiger Untergang der nicht genutzten Veluste, § 8c (1) S. 2
- Unterjähriger Beteiligungserwerb Bei einer unterjährigen Übertragung Soll das Ergebnis dieses Jahres grds. gezwölftet werden. Die Körpeschaft kann aber eine andere, wirtschaftlich begründete Aufteilung darlegen, z.B.Zwischenbilanz
- Anteilsübertragung innerhalb von 5 Jahren 26:24: Wegfall Verlustvortrag 25% Grenze (§ 8c (1) S. 1 aber kein Wegfall bei Übertragung weiterer 24%, da nach erstmaliger Überschreitung von 0% gerechnet wird 25:25 26:25
- Kein Verlustuntergang bis zur Höhe der Stillen Reserven Nach § 8c (1) S. 6 kommt es nicht zu einem Untergang des Verlustes, wenn er -bei einem schädlichen Beteiligungserwerb von mehr als 25% die anteiliegen und -bei einem schädlichen Erwerb von mehr als 50% die gesamten stillen Reserven des BV nicht übersteigt, das im Inland steuerpflichtig ist.
- Organschaft, §§ 14, 17 1. OG-Eigenschaften: KapGes, Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem EU-Staat 2. Gewinnabführungsvertrag: wirksamer Vertrag über mindestens 5 Jahre 3. Finanzielle Eingliederung: vom Beginn des Wj. an ununterbrochen mehrheitlich an der OG beteiligt 4. OT-Eigenschaften: KapGes nicht steuerbefreit, PersGes gewerbl. MU § 15 (1) S. 1 Nr. 2 mit originär gewerbliche Tätigkeit , Natürliche Person gewerblich tätig jeweils Zugehörigkeit OG zu inländischer Betriebsstätte, § 12 AO 5. Rücklagenbildung: Die OG bildet nur wirtschaftlich begründete Rücklagen
- Folgen der Organschaft Für steuerliche Zwecke
- Musterformulierungen Organschaft Die OG
- Grundfall Einkommensermittlung Organschaft Immer mit der OG anfangen:
- Freistellungs- und Teileinkünfteverfahren bei Organschaft Einkommensermittlung
- Auszahlung an Mindergesellschafter er
-