Strafrecht AT (Fach) / Fall 4/ 25/5 (Lektion)
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- Anwendbarkeit des Notwehrrechts bei einem Fahrlässigkeitsdelikt Problematisch, ob eine fahrlässige Handlung von der Notwehr umfasst werden kann. Wenn beim bewussten Delikt die Handlung gerechtfertigt ist, muss die fahrlässige Handlung erst recht gerechtfertigt sein
- Pflichtwidrigkeitszusammenhang 1. A: Jede auch unklare Erhöhung des Risikos ist dem T zuzurechnen, solange der Erfolg durch Sorgfalt vermeidbar ist 2.A: Die Vermeidbarkeitslehre verlangt für den Pflichtwidrigkeitszusammenhang, dass der Erfolg bei gehöriger Sorgfalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre. Bei Verneinung wird "in dubio pro reo" angewandt.
- §32 Absichtprovokation 1.A: Kein Notwehrrecht 2.A: nicht einschränkbar, der Provozierte handle ebenfalls rechtswidrig.
- sonst schuldhafte Provokation 1.A: sozial-ethisch vorwerfbares Verhalten 2.A: rechtswidriges Verhalten
- enge persönliche Kontakte 1.A: Eheliche und familiäre Beziehungen zum Angreifer hemmen das Gebotensein des Angreifers 2.A: Keine Hinnahme( Frau des 21.Jh muss sich Gewalt des Ehemanns nicht mehr bieten lassen.)