rechttswssschaften (Fach) / zivilrecht (Lektion)
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bürgerliches recht schuldrecht und erbrechtlicher teil
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- haftungsausschluss schadenersatz kschg §6 abs 1 Z9 Kschg
- verschiedene kondiktionen §877 wurzelmängel §921 verzug §1041 verwendungsanspruch §1174 condictio ob turpem causam §1431 condicti indebiti §1435 causa finita und analog ob rem
- im zweifel auf nachkommen erbausschlag/erbverzicht erbverzicht: izw auch auf nachkommen §551 erbausschlag: §805 falls unentgeltlich izw nicht auf nachkomme; falls gegen abfindnung auch auf nachkommen
- erbrecht: formelle und materielle höchstpersönlichkeit formelle: nicht durch stellvertreter materielle: eigener entschluss, bejahung eines vorschlags ist unzulässig
- bestimmung der erben darf nciht 3ten überlassen werden §564
- vermutete ersatzerben anwachsungsberechtigte nacherben §779
- berechnung freies viertel §1253 gesamter nachlass reiner nachlass reiner nachlass minus pflichtteil (K/W auffassung)
- reihenfolge erbpassiva erblasserschulden (begräbnis sonstige schulden) erbgangsschulden (prozess etc) erfallschulden (pflichtteil, unterhalt, vermächtnis) erbe
- grober undank gerichtlich haftbare handlung gegen schenker, verjährt 3 jahre nach kenntnis oder verzeihung
- Kaufvertrag 1061;1062
- werkvertrag 1151 iVm §1170
- bestandsvertrag §1090
- scheinuntermieter MRG §2 abs 3 MRG
- außerordentliches kündigungsrecht bestandvertrag §1117 bestandnehmer §1118 bestandgeber
- kauf bricht miete mieter hat bestandsache noch nicht inne, se ansprüche gegen bestandgeber
- kauf bricht nicht miete §1120f; mieter hat die sache bereits inne
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- sachenrechtliche wirkung willensmangel vs leistungsstörung leistungsstörung: sachenrechtlich nur ex nunc willensmangel: sachenrechtlich ex tunc
- gläubigerverzug §1419
- widrige folgen preisigefahr, sorgfaltsminderung, hinterlegungsmöglichkiet nach 1425 insbesondere keine SE pflicht wird ausgelöst weil keine pflichtverletzung.
- §1447 in verbindung mit §7 stellvertretende commodume sind bei zufällige unmöglichkeit herauszugeben
- nachträgliche unmöglichkeit vom gläubiger verschuldet entgelt zahlen falls erfolg selbst herbeigeführt--> entgelt minus das was sich der andere erspart hat
- selbstverbesserung in gwl grdsl wird ersatz bejaht, falls noch nicht verjährt und höchstbegrenzung mit dem was sich der übergeber erspart hat
- berechnung preisminderung gwl subjektive äquivalenzmethode
- verjährung gwl wird eine bewegliche sache nur gekauft 2 jahre, wird sie vom verkäufer auch eingebaut dann 3 jahre verjährungsfrist
- händlerregress gwl §933b, sowohl für gwl als uach für 933a
- vorraussetzung einseitige aufrechnung gegensietigkeit gleichartigkeit richtigkeit fälligkeit aufrechnungserklärung §1438
- Vergleich 1380
- schuldner kann an altgläubiger zahlen §1395 S2
- legalzession der bürgschaft §1358
- notwendige zession jemand zahlt für eine schuld eines anderen für die er nicht haftet (§1422) er kann die abtretung der zession verlangen
- unterschied zession und anweisung anweisungsempfänger hat keinen rechtsanspruch gegenüber angewiesenen (§1401)
- anweisung auf schuld §1401 abs 1; angewiesene schuldet dem anweisenden bereits was daher ist er verpflichtet die anweisung durchzuführen
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- anweisung auf zahlung anweiser schuldet anweisungsempfänger was. iZw führt aber erst die leistung des angewiesenen zur tilgung §1401 abs 3
- annahme=akzept §1402
- widerruf der anweisung §1403; eine zahlung danach ist bereicherungsrechtlich rückzustellen, eine zahlung davor macht widerruf unmöglich, dasselbe gilt auch wenn ein akzept erfolgt ist
- vertrag zugunsten dritter (echt/unecht) §881 abs 1 unechter: nur der versprechungsempfänger darf leistung fordern echter: der dritte hat einen rechtlichen anspruch auf leistung
- vorraussetzungen schutzwirkung zugunsten dritter die person ist in der interessensphäre des vertragsparnters rechtsgüter dieses dritten sind in erhöhtem maße gefährdet interessensphäre muss für den anderen teil bei vertragsschluss erkennbar sein
- arten der bürgschaft gemeine bürgschaft (§1355) kann erst in anspruch genommen werden wenn er den hauptschuldner gemahnt hat und trotzdem nicht fristgerecht leistet. ausfalls oder schadlosbürgschaft (§1356) erst wenn er die sache durch exekution nicht zurückbekommt bürge und zahler §1357 haftet solidarisch mit hauptschuldner entschädigungsbürgschaft §§1348, 1362 verpflichtet sich einem bürgen jeden schaden der durch die bürgschaft entsteht zu ersetzen, ausser er hat es selbst verschuldet.
- verständigungspflicht des bürgen §1361, bürge muss hauptschuldner verständigen bevor er zahlt für einwendungen etc
- wie wird das aufspaltungsrisiko beim verbundenen kreditvetrag beseitigt? zum einen wirkt ein rücktritt nach verbraucherrechtlichen vorschriften auch gegen den kreditgeber zum anderen hat er auch die einwendungen die gegen den verkäufer vorliegen gegen den kreditgeber