gesellschaftsrecht (Fach) / OHG §§ 105 ff. (Lektion)
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- Was setzt die Einigung zur Gründung einer OHG gem. §§ 105 ff. HGB voraus? - Mindestens zwei Personen- Gemeinsamer Zweck: Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma- Keine Haftungsbeschränkung
- Wann wird die OHG im Außenverhältnis wirksam? - Eintragung der OHG ins Handelsregister, § 123 I HGB oder- (Einvernehmliche) Geschäftsaufnahme, § 123 II HGB
- Wer vertritt die OHG? - Grundsatz: Einzelvertretung durch die Gesellschafter, § 125 I HGB- Ausnahme: Gesamtvertretung, § 125 II, III HGB
- Welche Wirkung hat die Eintragung der Vereinbarung der Gesamtvertretung gem. §§ 106, 107 HGB? Deklaratorische Wirkung.
- Woraus ergibt sich, dass die OHG selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann? § 124 HGB.
- Woraus ergibt sich die Haftung der OHG für gesetzlich begründete Verbindlichkeiten? § 31 BGB analog.
- Wie haften die Gesellschafter einer OHG? Akzessorisch zur OHG als Gesamtschuldner, § 128 HGB.
- Welche Regressansprüche hat der in Anspruch genommene Gesellschafter gegen die OHG und gegen die übrigen Gesellschafter? - Gegen die OHG: § 110 HGB in voller Höhe- Gegen die übrigen Gesellschafter: § 426 BGB in anteiliger Höhe
- Kann der in Anspruch genommene Gesellschafter auch mit Forderungen der OHG gegen den Gläubiger aufrechnen? Ja, § 129 HGB.
- Nach welcher Vorschrift haftet der neu eintretende Gesellschafter für Altverbindlichkeiten der OHG? § 130 HGB.
