Einkommensteuer (Fach) / Einkommensteuer (Lektion)
In dieser Lektion befinden sich 24 Karteikarten
Einkommensteuer
Diese Lektion wurde von Steuerblitz erstellt.
Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.
- Voraussetzung Mitunternehmerschaft § 15 (1) S.1 Nr. 2 EStG zivilrechtler Gesellschaft Mitunternehmerinitiative Mitunternehmerrisiko H 15.8 (1)
- Mitunternehmer § 15 (1) S. 1 Nr. 2 EStG § 18 (4) S. 2 EStG Der Zivilrechtlicher Gesellschafter der KG ist Mitunternehmer, da er Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiave enfalten kann. Gewinnanteile (Hs 1) und Sondervergütungen (Hs 2) sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 (1) S. 1 Nr. 2 EStG. Einkünfte sind ges. und einheitlich festzustellen (§§ 179, 180 AO)
- § 15a (1) EStG Ausgleichsfähiger Verlust
- § 15a (2) EStG Verrechenbarer Verlust
- Abfärbetheorie § 15 (3) Nr. 1 EStG bei Personengesellschaften Umsätze unter 1,25 % > keine Abfärbung H 15.8 (5) "geringfügige gewerbliche Tätigkeit"
- § 15 (3) Nr. 2 S. 1 EStG gewerbliche geprägte Personengesellcshaft GmbH & Co. KG
- Betriebsveräußerung im Ganzen § 16 (1) S. 1 Nr. 1 EStG Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen im einheitlichem Vorgang gegen Entgelt an einen Erwerber
- Veräußerungsgewinn § 16 (2) EStG Veräußerungspreis + gemeiner Wert der ins PV übertragenen WG (nicht wesentliche) § 16 (3) S. 7 - Veräußerungskosten - Wert des Betriebsvermögens = Veräußerungsgewinn Teileinkünfteverfahren
- Vergünstigungen bei Betriebsveräußerung Freibetrag § 16 (4) EStG 55. Lebensjahr, auf Antrag, nur einmal 45.000,- gemindert (X > 136000,-) außerordentliche Einkünfte § 34 (2) Nr. 1 EStG begünstigt mit § 34 (1) Fünftelregelung oder § 34 (3) 56%iger Steuersatz (55 Lebensjahr)
- Betriebsaufgabe § 16 (3) EStG Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb kurzer Zeit im einheitlichem Vorgang - ins Privatvermögen überführ - an verschiedene Erwerber veräußert - teilweise veräußert, teilweise ins PV überführt Betrieb muss aufhören zu bestehen H 16 (2) Allgemeines
- Veräußerung 100 %-Anteil an Kapitalgesellschaft Teilbetriebsveräußerung § 16 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG --> Betriebsveräußerung mit Freibetrag
- Betriebsverpachtung § 16 (3b) EStG ausdrücklich erklären oder FA bekannt werden Vorraussetzung: sämtliche wesentliche Betriebsgrundlagen, Möglichkeit der fortführung durch den Pächter keine grundlegende Umgestaltung
- Merkmale § 17 EStG § 17 (1) S. 1 EStG Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaft Beteiligung mind. 1% innerhalb der letzten 5 Jahre (irgendwann) im Privatvermögen - bei unentgeltlicher Übertragung (auch Rechtsvorgänger > 1%) § 17 (1) S. 4 EStG Teileinkünfteverfahren
- Veräußerungsgewinn § 17 (2) EStG Veräußerungspreis (oder gemeiner Wert) stfrei 40 % (§ 3 Nr. 40 S. 1 c) stpfl. - AK - Veräußerungskosten nur 60 % (§ 3c (2)) Veräußerungsgewinn Freibetrag § 17(3) 9060,- abzgl. (X> 36100,-) anteilig der Beteiligungshöhe
- Einkünfte aus Selbstständiger Arbeit § 18 EStG 5 Adjektivberufe (wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend, erzieherisch) Katalogberufe katalogähnliche Berufe Sonstige (Testamentsvollstrecker, Aufsichtsratsmitglied)
- § 11 EStG Zufluss § 11 (1) S.1 EStG Abfluss § 11(2) S.2 EStG Ausnahmen: regelmäßig wiederkehrend (10 Tage Frist) (S. 2) Nutzungsüberlassung > 5 Jahre (S. 3) - Einnahmen (können verteilt werden) - Ausgaben (müssen verteilt werden) marktübliches Damnum ist nicht zu verteilen (S. 4)
-
- Werbungskosten § 9 EStG § 9 (1) S. 1 Nr. ... EStG Nr. 1: Schuldzinsen (Finanzierun gskosten) Nr. 2: Steuern, Abgaben, Versicherungen für Grundbesitz Nr. 3: Beiträge zu Berufsverbänden Nr. 4: Fahrten Whg - Arbeit (max. 4500,-) Nr. 5: Mehraufwendungen doppelte Haushaltsführung Nr. 6: Arbeitsmittel Nr. 7: AfA, GWG § 9 (5): Bezug zu § 4(5) - nichtabz. BA (Bewirtungsaufw., Geschenke, Arbeitszimmer
- Pauschbeträge Werbungskosten § 9a S. 1 Nr. ... Nr. 1a: Arbeitnehmer-PB 1000,- Nr. 1b: Versorgungsbezüge 102,- Nr. 3: Einnahmen § 22 (Renten) 102,-
- Nicht abzugsfähige Ausgaben § 12 Nr. ... Nr. 1: privaten Lebensführung Nr. 2: Zuwendungen Nr. 3 Steuern vom Einkommen und Nebenleistungen, USt auf Umsätze die Entnahmen sind, VoSt auf Aufwendungen mit Abzugsverbot Nr. 4: Geldstrafen Nr. 5: Erstausbildung (auch § 4(9) und § 9(6)) Ausnahme: SA oder agB
- Laufende Kaiptalerträge § 20 (1) Nr. ... Nr. 1: Gewinnanteile (Dividenden), verdeckte Gewinnausschüttungen Nr. 2: Bezüge aus der Auflösung einer Kaiptalgesellschaft (nicht Nennkapital) Nr. 4: stiller Gesellschafter, partiarisches Darlehen Nr. 6: Kapitallebensversicherungen Nr. 7: Sonstige (Zinsen, Erstattungszinsen § 233a AO) Nr. 11: Stillhalterprämien bei Optionsgeschäften
- Veräußerung von Kapitalanlagen § 20 (2) Nr. ... Nr. 1: Anteile an einer Kapitalgesellschaft Nr. 2: Dividendenscheine, Zinsscheine Nr. 3: Termingeschäfte Nr. 4: stiller Gesellschafter, partiarisches Darlehen Nr. 6: Kapitallebensversicherungen Nr. 7: Sonstige (auch Stückzinsen) Gewinnermittlung § 20 (4) EStG
- Kapitalerträge Paragraphenkette § 20 (1) oder (2) Nr. ... § 8 (1) Einnahmen - Sparer-PB 801,- €, tatsächliche WK ausgeschlossen (§ 20 Abs. 9) § 43 (1) S. 1 Nr. ... Kapitalertragsteuer wird einbehalten § 43a (1) S. 1 Nr. 1 Steuersatz 25 % § 44 (1) S. 1 Schuldner = Gläubiger (Empfänger) § 44 (1) S. 3 Einbehalt durch auszahlende Stelle § 44a (1) S. 1 Nr. ... kein Steuerabzug bis Höhe Sparer-PB § 44a (2) S. 1 Nr. 1 Freistellungsauftrag muss vorliegen § 43 (5) S. 1 Steuer ist abgegolten § 32d (1) gesonderter Steuertarif beim Steuerpflichtigen § 2 (5b) keine Erfassung in der S.d.E.
- Betriebsaufspaltung personelle Verflechtung einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille sachliche Verflechtung Überlassung mindestens einer funktional wesentlichen Betriebsgrundlage Folgen: - Grundstück und GmbH-Anteile im BV des Besitzunternehmens - Gewerbliche Einkünfte des Besitzunternehmens, Besitzunternehmen beteiligt sich über Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr - keine private Vermögensverwaltung - auch das Besitz-Unternehmen unterliegt des GewSt
- Art der Betriebsaufspaltung Echte Aufspaltung: Aufspaltung eines Personenunternehmens / einer KapG Unechte Aufspaltung: Gründung zweier Unternehmen