Einkommensteuer (Fach) / Einkommensteuer (Lektion)
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Grundlagen
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- Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht § 1 (1) einen Wohnsitz (8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (9 AO) im Inland X ist eine natürliche Person und hat einen Wohnsitz im Inland. X ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, § 1 (1) EstG.
- Ehegattenveranlagung § 26 EStG 1. Rechtsgültige Ehe 2. unbeschränkte Steuerpflicht beider Ehegatten 3. kein dauerndes Getrenntleben
- Musterformulierung Ausübung Veranlagungswahlrecht X und Frau X sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatten und leben bereits zu Beginn des Veranlagungszeitraumes 2013 nicht dauernd getrennt. Sie können zwischen der Einzelveranlagung von Ehegatten gem. § 26a EStG und der Zusammenveranlagung gem. §26b EStG wählen, § 26 (1) S. 1 EStG. Beide Ehegatten wählen die Zusammenveranlagung gem. § 26 (2) S. 2 EStG.
- Gewinneinkunftsarten § 2 (2) S. 1 Nr. 1 EStG 1. Einkünfte aus LuF 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Überschusseinkunftsarten § 2 (2) S. 1 Nr. 2 EStG 1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2. Einkünfte aus Kapitalvermögen 3. Einkünfte aus V+V 4. Sonstige Einkünfte
- Subsidiaritätsprinzip Gewinneinkunftsarten haben Vorrang vor Überschusseinkunftsarten - § 20 (8) - § 21 (3) - § 22 Nr. 1, Nr. 3 - § 23 (2)
- Teileinkünfteverfahren § 3 Nr. 40 S. 1 40% sind steuerfrei a) Veräußerung von Anteilen an KapGes, die nicht das gesamte Nennkapital umfassen b) Veräußerung von Anteilen an KapGes. § 16 (1) S. 1 Nr. 1 S. 2 c) Veräußerung von Anteilen an KapGes. § 17 (1) S. 1 d) Dividenden
- § 3c (2) EStG Nur 60% der AK und Veräußerungskosten dürfen abgezogen werden
- Gewinn § 2 (2) S. 1 Nr. 1 EStG bei Einkünften aus LUF bei Einkünften aus Gewerbe bei Einkünften aus selbständiger Arbeit durch Betriebsvemögensvergleich § 4 (1) oder § 5 (1) oder Einnahmenüberschussrechnung § 4 (3)
- Überschuss § 2 (2) S. 2 S. 1 Nr. 2 EStG bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Einkünften aus Kapitalvermögen bei Einkünften aus V+V bei sonstigen Einkünften durch Gegenüberstellung von Einnahmen § 8 EStG und Werbungskosten §§ 9, 9a EStG
- Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr § 4a (2) EStG Gewinn aus LUF § 4a (1) S. 2 Nr. 1 EStG Gewinn aus Gewerbe § 4a (1) S. 2 Nr. 2 EStG LUF: laufender Gewinn § 13 EStG: zeitanteilge Aufteilung auf 2 KJ. Veräußerungsgewinn § 14 EStG: Erfassung im KJ. der Veräußerung Gewerbe: laufender Gewinn § 15 EStG und V-Gewinn § 16 EStG Erfassung in dem KJ., in dem das Wj. endet.
- § 15 (2) EStG Gewerbebetrieb 1. Selbständigkeit 2. Nachhaltigkeit 3. Gewinnerzielungsabsicht 4. Teilnahme am allg.. Wirtsch. Verkehr 5. Keine LuF 6. Keine Selbständigkeit 7. Keine Vermögensverwaltung
- Betriebsaufspaltung H 15.7 (4) EStH Personelle Verpflechtung Sachliche Vepflechtung
- Betrieblicher Schuldzinsenabzug § 4 (4)a 1. Ermittlung der Überentnahmen des lfd. Wj. 2. Korrektur um Über- Unterennahmen der Vorjahre 3. Verzinsung der Überentnahmen mit 6% 4. Ermittlung der tatsächlichen Schuldzinsen Gesamte Schuldzinsen -Zinsen AV =bereinigte Schuldzinsen -unschädlicher Betrag =verminderter Schuldzinsenabzug 5. Hinzurechnend des niedrigeren Betrages aus 3. oder 4. (ausserbilanziell)
- Mitunternehmerschaft § 15 (1) S. 1 Nr. 2 EStG 1. Zivilrechtlicher Gesellschafter 2. Mitunternehmerinitiative 3. Mituntenehmerrisiko H 15.8 EStH
- Einkünfte der Mitunternehmer 1. Gewinnstufe: § 15 (1) S. 1 Nr. 2 S. 1 1. HS: Gewinnanteile 2. Gewinnstufe: § 15 (1) S. 1 Nr. 2 S. 1 2. HS: Sondervergütungen
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- Mitunternehmerschaft (Musterformulierung) Die zivilrechtlichen Gesellschafter der ABC OHG sind Mitunternehmer, da sie Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative entfalten können. Die Gewinnanteile und Sondervergütungen sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15 (1) Nr. 2 EStG. Die Einkünfte sind gesondert und einheitlich festzustellen, §§ 179, 180 AO.
- Gemischte Tätigkeit bei Personengesellschaft Abfärbetheorie § 15 (3) Nr. 1 EStG Bagatellgrenze: bis 1,25% des Umsatzes keine Abfärbung
- Gewerblich geprägte Personengesellschaft § 15 (3) Nr. 2 S. 1 EStG Keine gewerbliche Tätigkeit Haftung ausschließlich durch KapGes Geschäftsführung, ausschließlich durch KapGes oder Personen, die nicht Gesellschafter sind Folge: Alle Wirtschaftsgüter gehören zum gewerblichen Betriebsvemögen
- Betriebsveräußerung § 16 (1) S. 1 Nr. 1 EStG 1. Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen 2. Müssen in einem einheitlichen Vorgang 3. Gegen Entgelt 4. Auf einen Erwerber 5. sodass der Erwerber den Betrieb fortführen kann 6. Die Tätigkeit des Veräußerers endet
- Veräußerungsgewinn § 16 (2) Veräußerungspreis +Gemeiner Wert des ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter, § 16 (3) S. 7 EStG -Veräußerungskosten -Wert des BV =Veräußerungsgewinn
- Betriebsaufgabe § 16 (3) EStG 1. Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen 2. müssen innerhalb kurzer Zeit 3. in einem einheitlichen Vorgang 4. entweder a) in das PV b) an verschiedene Erweber c) ins PV und an verschiedene Erwerber
- Wesentliche Betriebsgrundlage Funktional: zur Erreichung des Betriebszweckes erforderlich Quantitativ: erhebliche Stille Rerven in den WG
- Veräußerung von Anteilen an KapGes § 17 EStG 1. Veräußerung 2. Anteile an einer KapGes 3. Bet. mindestens 1% 4. innerhalb der letzten 5 Jahre 5. Anteile im Privatvemögen R 17 EStR
- Veräußerungsgewinn § 17 (2) Veräußerungspreis -40% § 3 Nr. 40 S. 1 c) steuerpflichtig Anschaffungskosten +Veräußerungskosten Summe -60% § 3c (2) =Veräußerungsgewinn Freibetrag § 17 (3) Erfassung des Veräußerungsgewinns bei Realisation, Übergang von Nutzen und Lasten
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit § 18 EStG Aus laufender Tätigkeit: Nr. 1. Freiberufler 5 Adjektivberufe Katalogberufe Katalogähnliche Berufe Nr. 3 Insolvenzverwalter, Aufsichtsratmitglied
- § 11 Zufluss-Abfluss-Prinzip Ausnahmen: Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben (10 Tage) Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahre sind gleichmäßig zu verteilen Einnahmen aus einer Vorrauszahlung für eine Nutzungsübelassung von mehr als 5 Jahren, können verteilt werden
- Sonderregelungen § 11 (1) S. 2, (2) S. 2 EStG Ausnahmeregel: 1. Regelmäßig wiederkehrend 2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit zum abgelaufenen/folgenden KJ. 3. Zufluss/Abfluss kurzer Zeitraum (22.12., 10.01.)
- Ermittlung des Überganggewinns R 4.6 EStR bei Wechsel Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvemögensvergleich Übergangsgewinn = laufender Gewinn Grundsatz: Berichtigung des Gewinns im 1. Jahr nach Übergang gleichmäßige Verteilung auf 2-3 Jahre möglich
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit § 19 EStG Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 S. 1 Nr. 4 EStG) ergeben sich aus folgender Betrachtungsweise: Einnahmen § 19 (1) -Versorgungsfreibetrag und Zuschlag § 19 (2) -Werbungskosten mindestens AN-Pauschbetrag § 9a S. 1 Nr. 1a (1.000,00) bei Versorgungsbezügen WK-Pauschbetrag (102,00) =Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Zufluss-Abluss-Prinzip § 11 Grundsatz: 1. Erfassung im KJ. der Vereinnahmung (Zufluss) Im KJ. der Verausgabung (Abfluss) 2. Unabhängig von der wirtschaftlichen Zugehörigkeit 3. Gilt insbesondere für § 4 (3) Gewinnermittlung Einnahmen § 8 Webungskosten § 9 Sonderausgaben § 10 Außergewöhnliche Belastungen § 33 Ausnahme: Arbeitslohn §§ 38a u. 40 (3), § 4 (1)
- Prüfungsschema Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20 Vorrang: Subsidiaritätsprinzip § 20 (8): 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21 Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 (Private Kapitaleinlünfte) a) Laufende Einnahmen § 20 (1) b) Veräußerung von privaten Kapitalanlagen § 20 (2) Einkünfte Haben dem Kap-Est-Abzug unterlegen § 43, 43a Ja: Abgeltung durch Quellensteuer § 43 (5) S. 1 (Abgeltungssteuer) § 32d (1) Gesonderter Tarif 25% Ausnahmen: Veranlagungspflicht § 32d (2) Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 Veranlagungsoption gem. § 32d (2) Nr. 3 auf Antrag (Freiwillig von gesondertem zum individuellen Steuersatz) Steuerabzug zu hoch: § 32d (4) Wahlveranlagung zum pauschalen Abgeltungssteuersatz, zur Berücksichtigung besonderer Umstände Nein: Erklärungspflicht § 32d (1) Gesonderter Steuertarif 25% Ausnahmen: Veranlagungspflicht gem. § 32d (2) Nr. 1, Nr. 2, Nr.4 Veranlagungsoption: § 32d (2) Nr. 3 auf Antrag Pflichtveranlagung zum pauschalen Abgeltungssteuersatz, § 32d (3) Gilt für beide Varianten: Steuersatz zu hoch: § 32a Günstigerprüfung § 32d (6)
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- § 32d (2) Nr. 1 Veranlagungspflicht Erträge gem. § 20 (1) Nr. 4 (Stiller Ges.), 7 (Zinserträge) u. (2) S. 1 Nr. 4, 7 (Veräußerung stille Bet. u. Kapitalforderung) a) Gläubiger und Schuldner nahe stehende Personen b) Beteiligung mindestens 10% Rechtsfolgen 1. Veranlagungspflicht 2. Kap-Est-Abzug hat keine Abgeltungswirkung, § 43 (5) S. 2 3. Progressiver Steuersatz, § 32a 4. Abzug der tatsächlichen Werbungskosten (kein § 20 (9)), § 32d (2) Nr. 1 S. 2 5. Verlustanzug mit anderen positiven Einkünften (kein § 20 (6)) § 32d (2) Nr. 1 S. 2
- § 32d (2) Nr. 2 Veranlagungspflicht (LV nach 31.12.2004) 1. Erträge aus Kapitallebensversicherung gem. § 20 (1) Nr. 6 S. 2 2. Vertrag nach 31.12.2004 3. mindestens 12 Jahre Laufzeit 4. Auszahlung nach Vollendung 60. Lj. Rechtsfolgen 1. Veranlagungspflicht 2. KapSt-Abzug hat keine Abgeltungswirkung, § 43 (5) S. 2 3. Progressiver Steuersatz, § 32a 4. Verlustanzug mit anderen Einkünften ((kein § 20 (6) Verlustausgleichsverbot), § 32d (2) Nr. 2 S. 2 5. Sparer-Pauschbetrag gem. § 20 (9), aber kein Abzug der tatsächlichen Webungskosten
- § 32d (2) Nr. 3 (Veranlagungsoption) (freiwillig vom gesonderten zum individuellen Steuersatz) 1. Einkünfte gem. § 20 (1) Nr. 1 (Dividenden) und Nr. 2 Bezüge von Körperschaften 2. Steuerpflichtiger ist zu mindestens 25% an KapGes beteiligt 3. zu mindestens 1% bet. und beruflich für diese tätig Rechtsfolgen 1. Veranlagung 2. KapSt-Abzug hat keine Abgeltungswirkung, § 43 (5) S. 2 3. Progressiver Steuersatz, § 32a 4. Teileinkünftevefahren § 3 Nr. 40 S. 1 d (Dividenden), e (Bezüge von KapGes), § 3c (2) 5. Verlustabzug mit anderen positiven Einkünften (kein § 20 (6)), § 32d (2) Nr. 3 S. 2
- Veranlagungspflicht § 32d (3) Kapitalerträge unterliegen nicht der KapSt a) Zinsen aus Privatdarlehen b) Veräußerungsgewinne aus GmbH-Anteilen, bei einer Beteiligung von weniger als 1% (kein § 17) c) Verkauf von Kapitallebensvers. d) Kapitale Rechtsfolgen 1. Veranlagung 2. Gesonderter Steuertarif 25% gem. § 32d (1) S. 1 3. Verlustabzugsbeschränkung § 20 (6) 4. Sparerpauschbetrag § 20 (9) S. 1 5. kein Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten, § 20 (9) S. 2 6. Es müssen nur die steuerpflichtigen Erträge erklärt werden, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben.
- Veranlagungsoption=Veranlagung auf Antrag § 32d (4) 1. Erträge haben dem KapSt-Abzug unterlegen 2. Antrag 3. Steuermindernde Tatsachen wurden nicht berücksichtigt: z.B. Abzug eines nicht voll ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrag (§ 20 (9)), A Rechtsfolgen 1. Veranlagung gesonderter Steuertarif 25%, § 32d (1) S. 1 2. Verlustabzugsbeschränkung gem. § 20 (6) 3. Sparer-Pauschbetrag § 20 (9) S. 1 4. Kein Ansatz der den Pauschbetrag übersteigenden tatsächlichen Werbungskosten, § 20 (9) S. 1 HS 2
- Kapitalertragsteuerabzug § 43a (1) S. 1 Nr. 1 25% BMG sind die vollen Kapitalerträge ohne jeden Abzug, § 43a (2) Veräußerungsgeschäfte Der Kreis der Erträge, von denen Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen ist, wurde auf Veräußerungsvorgänge ausgeweitet, z.B. Anteil an KapGes, § 43 (1) S. 1 Nr. 9-12 Ein KapEst-Abzug ist bei Veräußerungsvorgängen jedoch nur dann vorzunehmen, wenn das Wertpapier bankenverwahrt ist, § 44 (1) S. 3 Die BMG wird nach § 43a (2) i.V.m. § 20 (4) wie folgt ermittelt: Veräußerungspreis -Veräußerungskosten -Anschaffungskosten =BMG Der KapESt-Abzug wird dabei unabhängig davon vorgenommen, welcher Einkunftsart der Ertrag zuzuordnen ist, § 43 (4).
- § 32d Abgeltungssteuer (1) Die Est beträgt für Einkünfte aus KV 25%, wenn nicht § 20 (8); Gesonderter Tarif, Abgeltungssteuer 25% (2) Absatz 1 gilt nicht Nr. 1 für Kapitalerträge § 20 (1) Nr. 4 (stille Bet.) und Nr. 7 (Zinseträge) Nr. 2 für Kapitalerträge § 20 (1) Nr. 6 S. 2 (Diff. zw.. Einzahlung und Auszahlung aus Vers. im Erlebensfall), wenn nahestehende Person oder Anteileigner (>10%) Für Nr. 1 und 2 gilt die Veranlagungspflicht § 32a (2) Absatz 1 gilt nicht Nr. 3 auf Antrag für Kapitalerträge gem. § 20 (1) Nr. 1, 2 (Dividenden), wenn zu mindestens 25% an KapGes beteiligt oder zu mindestens 1% und beruflich für KapGes tätig Bei Nr. 3 gilt ein Wahlrecht, Veranlagungsoption zu § 32a (3) Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der KapEst unterlegen haben, sind in der Steuererklärung anzugeben. Für sie gilt (1) Steuerabzug 25%; also Veranlagungspflicht (4) Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommensteuererklärung eine Steuerfestsetzung nach (3) S. 2 beantragen, also (1) Steuerabzug 25%, weil z.B. Verluste oder Sparerfreibetrag nicht ausgeschöpft wurde.
- § 20 (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen Nr. 1 Dividenden Nr. 2 Bezüge aus KapGes, nicht Rückzahlung Nennkapital Nr. 4 Stille Beteiligung Nr. 5 Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden, Rentenschulden Nr. 6 Versicherungsleistung im Erlebensfall (Erträge-Beizräge) Nr. 7 Zinserträge (2) Nr. 1 Gewinn aus der Veräußerung von Kap-Anteilen (unter 1%) Nr. 2 Gewinn aus a) Dividendenscheinen b) Zinsscheinen Nr. 3 Gewinn a) bei Termingeschäften Nr. 4 Gewinn aus Veräußerung von WG (Stille Beteiligung) Nr. 5 Gewinn aus der Übertragung von Rechten Nr. 7 Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalfordeungen (7) 15b (Beschränkung von Anfangsverlusten) ist anzuwenden (8) Subsidiaritätsprinzip (9) S.1 Sparerpauschbetrag 801€
- Veräußerung von Anteilen an KapGes Privatvermögen: >1% § 17 TEV <1% vor 01.01.2009 nicht steuerbar, nach 31.12.2008 § 20 (2) Betriebsvermögen: Veräußerung einer 100% Beteiligung Ja: § 16 mit TEV Nein: laufender Gewinn §§ 13, 15, 18 mit TEV
- Einkünfte aus V+V § 21 (1) S. 1 Nr. 1 Vermietung von Grundstücken, Gebäuden Nr. 2 Vermietung von beweglichem BV (nach Betriebsaufgabe) Nr. 3 Überlassung von Rechten Nr. 4 Veräußerung von Mietforderungen Besonderheiten: Teilentgeltliche Überlassung einer Wohnung § 21 (2) S. 1 (Voll)entgeltlich § 21 (2) S. 2
- Besonderheiten Miete Weniger als 66%: § 21 (2) S. 1: Aufteilung in eine voll entgeltlichen und volluntentgeltliche Nutzungsüberlassung =Ansatz der Einnahmen zu 100%; Werbungskosten in Höhe der Quote Mindestens 66%: § 21 (2) S. 2: Ansatz der Einnahmen zu 100%, voller Werbungskostenabzug
- Schuldzinsen § 9 (1) S. 1 Nr. 1 bei Vermietung und Verpachtung § 21 Bis Wegfall der Einkunftsquellen: unabhängig vom Zahlungszeitpunkt als nachträgliche Werbungskosten abziehbar Nach Wegfall der Einkunftsquellen Darlehen zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten bleibt als nachträgliche Werbungskosten abziehbar Darlehen zur Finanzierung von AK/HK: Kein Abzug als Werbungskosten; Ausnahme: bisher vermietete Immobilie, steuerbar nach § 23 (1) S. 1 veräußert, Veräußerungserlös nicht ausreichend für Tilgung und weitere Vermietungsansicht nicht bereits vor Veräußerung weggefallen
- Drittaufwand H 4.7 EStH Aufwendungen des Steuerpflichtigen, aber Zahlung durch Dritten 1. Abgekürzter Zahlungsweg: abziehbar 2. Abgekürzter Vetragsweg: Ja: abziehbar
- Abgekürzter Vertragsweg H 4.7 EStH 1. Aufwendungen beruhen auf einem von einem Dritten im eigenem Namen 2. aber im Interesses des Steuerpflichtigen 3. abgeschlossener Werkvertrag 4. der Dritte leistet die geschuldete Zahlung auch selbst Folge: Trotz fehlender eigener Zahlung Abzug als WK
- Darlehenszinsen § 9 (1) S. 3 Nr. 1 (Drittaufwand) eigene Schuld oder Gesamtschuldnerisch: voll abzugsfähig Dritter ist Darlehensnehmer: Steuerpflichtiger trägt Aufwendungen nicht selbst: nicht abzugsfähig Steuepflichtiger trägt Aufwendungen teilweise: teilweise abzugsfähig Steuerpflichtiger trägt Aufwendungen voll: voll abzugsfähig
- Erbbaurecht Der Erbbauberechtigte zahlt Erbbauzinsen an den Erbbauverpflichteten. Erbbauberechtigte: Werbungskosten § 9 (1) S. 3 Nr. 1 in voller Höhe im Zeitpunkt des Abflusses (§ 11 (2) S. 1); § 11 ist anzuwenden Erbbauverpflichtete: Einnahmen § 8 (1); § 11 ist anzuwenden
- Entgeltlicher Zuwendungsnießbrauch Eigentümer: Nießbrauchsentgelt ist Einnahme gem. § 21, es gilt das Zuflussprinzip § 11, Ansatz der Gebäude AfA, abzugsfähige Werbungskosten, wenn vereinbart oder lt. BGB, Ablösungszahlung=negative Einnahme § 21 Nießbraucher: Einnahmen § 21, § 11, keine Gebäude AfA, abzugsfähige Werbungskosten, wenn vereinbart oder lt. BGB, Ablösungszahlung keine Einkünfte
- Unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch Eigentümer: keine Einnahmen, keinerlei Abzüge, keine AfA, Ablösungszahlung § 12 Nr. 2 Nießbraucher: Es liegen Mieteinnahmen vor § 21, keine AfA, lfd. Kosten=WK, Ablösungszahlung keine Einnahme nach § 21 Die AfA bleibt ungenutzt!!!
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