Einkommensteuer (Fach) / Grundwoche (Lektion)
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Grundwoche im Einkommensteuerrecht
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- Tatbestandsmerkmale § 17 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) Veräußerung (= vollentgeltlich) Anteile an einer Kapitalgesellschaft Beteiligung mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre (logische Sekunde reicht) im Privatvermögen Achtung: Teileinkünfteverfahren beachten
- Betriebsveräußerung gem. § 16 alle wesentlichen Betriebsgrundlagen (funktional, quantitativ) müssen in einem einheitlichen Vorgang entgeltlich auf einen Erwerber übertragen werden sodass der Erwerber den Betrieb als geschäftlichen Organismuss fortführen kann (aber nicht muss) und die bisher in diesem Bereich entfaltete Tätigkeit des Veräußerers endet
- Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht § 1 Abs. 1 EStG Natürliche Personen einen Wohnsitz oder "ihren" gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
- Musterformulierung unbeschränkte Steuerpflicht Sachverhalt X mit Wohnsitz in Berlin X ist eine natürliche Person und hat einen Wohnsitz im Inland (Berlin). X ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, § 1 Abs. 1 EStG.
- Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung, § 26 EStG Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorliegen oder während des Veranlagungszeitraums eintreten: 1. rechtsgültige Ehe / Lebenspartnerschaft 2. unbeschränkte Steuerpflicht beider Ehegatten / Lebenspartner 3. kein dauerndes Getrenntleben (Trennung von Tisch u. Bett)
- Musterformuliering Ausübung Veranlagungswahlrecht X und Frau X sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehe- gatten und leben bereits zu Beginn des Veranlagungszeitraums.... nicht dauernd getrennt. Sie können zwischen der Einzelveranlagung von Ehegatten gem. § 26a EStG und der Zusammenveranlagung gem. § 26b EstG wählen, § 26Abs. 1 Satz 1 EStG. Beide Ehegatten wählen die Zusammenveranlagung gem. § 26 Abs. 2 Satz 2 EStG
- Wichtige Begriffsbestimmungen aus § 2 EStG Einkünfte sind ... bei den Gewinneinkunftsarten => der Gewinn, § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG bei den Überschusseinkunftsarten => der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG
- Gewinneinkunftsarten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 u. 14) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16, 17) Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18)
- Überschusseinkunftsarten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)
- Welteinkommensprinzip Der Einkommensteuer unterliegen sämtliche Einkünfte, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt, es sei denn, zwischenstaatliche Vereinbarungen wie z. B. DBA stehen dem entgegen. Vgl. H 1a (Allgmeines) EStH.
- Das Subsidiaritätsprinzip (Grundsatz) Gewinneinkunftsarten haben Vorrang vor Überschusseinkunftsarten § 20 Abs. 8 EStG § 21 Abs. 3 EStG § 22 Nr. 1, Nr. 3 EStG § 23 Abs. 2 EStG
- Das Subsidiaritätsprinzip innerhalb der Überschusseinkunftsarten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) sind nicht subsidiär (liegt in der Natur der Einkunftsart) § 21 EStG hat Vorrang vor § 20 EStG, => § 20 Abs. 8 EStG § 22 (sonstige Einkünfte) ist nachrangig gegenüber allen anderen Einkunftsarten
- Merkmale des Gewerbebetriebes (§ 15 Abs. 2 EStG) 1. Selbständigkeit 2. Nachhaltigkeit 3. Gewinnerzielungsabsicht 4. Teilnahme am allgemeinen wirtschaftichen Verkehr 5. keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14 EStG) 6. keine selbstängie Tätigkeit gem. § 18 EStG 7. keine Vermögensverwaltung
- Voraussetzung der Mitunternehmerschaft Mitunternehmer i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist, wer ... zivilrechtlicher Gesellschafter einer Personengesellschaft ist und eine gewisse Unternehmerische initiative (Mitunternehmerinitiative) entfalten kann sowie unternehmerisches Risiko (Mitunternehmerrisiko) trägt.
- Musterformulierung Einleitung Mitunternehmerschaft Sachverhalt: ABC-OHG mit Gesellschaftern A, B, C. Die zivilrechtlichen Gesellschafter der ABC-OHG sind Mitunternehmer, da sie Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative entfalten können. Die Gewinnanteile und Sondervergütungen sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die Einkünfte sind gesondert und einheitlich festzustellen (§§ 179, 180 AO)
- Tatbestandsmerkmale Betriebsveräußerung (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen (funktional, quantitativ) müssen in einem einheitlichen Vorgang entgeltlich auf einen Erwerber übertragen werden, sodass der Erwerber den Betrieb als geschäftlichen Organismuss fortführen kann (aber nicht muss) und die bisher in diesem Bereich entfaltete Tätigkeit des Veräußerers endet.
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- Veräußerungsgewinnermittlung, § 16 Abs. 2 EStG Veräußerungspreis + gemeiner Wert der ins Privatvermögen überführten, nicht wesentlichen Betriebsgrundlagen, § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG - analog - ./. Veräußerungskosten ./. Buchwert der veräußerten und des ins Privatvermögen überführten Betriebsvermögens = Veräußerungsgwewinn Achtung: ggf. Teileinkünfteverfahren beachten!!!
- Tatbestandsmerkmal der Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen müsseln innerhalb kurzer Zeit in einem einheitlichen Vorgang entweder in das Privatvermögen überführt werdern oder entgeltlich an verschieden Erwerber veräußert werden oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden 5. sodass damit der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens aufhört zu existiern.
- Aufgabegewinnermittlung zur Betriebsaufgabe gem. § 16 Abs. 3 EStG Aufgabegewinnermittlung ergibt sich aus § 16 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 EStG Veräußerungspreise der veräußerten Wirtschaftsgüter (§ 16 Abs. 3 Satz 6 EStG) + gemeiner Wert der ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter, § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG ./. Aufgabekosten ./. Buchwert des veräußerten und des ins Privatvermögen überführten Betriebsvermögens = Aufgabegewinn Achtung: evtl. Teileinkünfteverfahren beachten !!!
- Tatbestandsmerkmale Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 17 EStG Veräußerung (= vollentgeltlich) von Anteilen an Kapitalgesellschaften Bei Beteiligung von mindestens 1 % innerhalb der letzten 5 Jahre (Fristberechung) aus dem Privatvermögen Achtung: hier ist immer das Teileinkünfteverfahren anzuwenden !!!
- Ermittlung des Veräußerungsgewinns (§ 17 Abs. 2 EStG) Veräußerungspreis ./. davon 40 % steuerfrei (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe c EStG) = steuerpflichtig + Veräußerungskosten + Anschaffungskosten Zwischensumme (Veräußerungskosten + Anschaffungskosten) davon 60 % abzugsfähig, § 3c Abs. 2 EStG = Veräußerungsgewinn