Strafrecht AT (Fach) / 7/5/2014 (Lektion)
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7/5/2014 - 9 - 13 -15- 21 -6/6-7/7
Diese Lektion wurde von krokerma erstellt.
- Problem error in obiecto vel persona Bei einer gleichstufigen Verletzung ist der Irrtum unbeachtlich. Bei einer nicht gleichwertigen Verletzung ist der T wegen Versuchs hinsichtlich des vorgestellten Tatobjekts und wegen Fahrlässigkeit am eigentlichen Tatobjekt zu bestrafen
- Vorsatz bei Subsidiarität der 224,223 Gegensatztheorie: Wer 212-Vorsatz hat, kann keinen 223 Vorsatz haben Einheitstheorie: 223-Vorsatz notwendig, um 212 Vorsatz zu erfüllen
- Probelm Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme 1.A formal-objektive Theorie: Täter nimmt Ausführung selbst oder teilweise vor <-- Drahtzieherfälle sind problematisch 2.A subjektive Theorie: Täter will die Tat als eigene und Teilnehmer möchte sie als fremde fördern <-- Jeder Beteiligte ist absolut austauschbar. Unmittelbarer Täter könnte aus ihrer Perspektive Gehilfe sein 3.A: Mittäterschaft ergibt sich aus dem vom Vorsatz umfassten In-den-Händen-Halten des Geschehenverlaufs. 3.a: verlangt dennoch wesentliche Beteiligung an der Ausführungshandlung 3.b: Ein großes Plus in der Vorbereitung kann ein Minus in der Ausführung ausgleichen "Planungs- und Organisationshoheit"
- Problem Anstiftung 1.A : Jede Handlung die für den Tatentschluss des T kausal ist, ist als Anstiftung zu bezeichnen. <-- sehr niedriger Maßstab, bei dem der zu fordernde Unrechtsgehalt nicht berücksichtigt wird 2.A: Hervorrufen des Tatentschlusses durch Willensbeeinflussung im Wege des offenen geistigen Kontakts <-- Unrechtsgehalt wird berücksichtigt 3.A: vorausgesetzt wird ein Unrechtpakt zwischen Anstifter und T <-- Unrechtsgehalt grenzt an die Mittäterschaft, kriminalpolitisch zu hohe Grenzen
- Problem: error in obiecto vel persona bei der Anstiftung mM: Verwechslung des Haupttäters ist als aberratio ictus des Anstifters zu betrachten 1.a: Bei Gleichwertigkeit ist wegen Vollendung zu bestrafen. 2.: Bei Gleichwertigkeit ebenfalls Fahrlässigkeit und Versuch <-- Konzept des aberratio ictus ist für direkte Fehlschläge konzipiert hA: unbeachtlich, weil die Anstiftung bleibt unverändert und error in persona hat keine Auswirkung auf Täter, eine Privilegierung des A scheint nicht plausibel <-- Blutbadargument Rspr: Verwechslung ist unbeachtlich solange innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung
- Problem beim aberratio ictus 1.A: Gleichwertigkeit des bedrohten und verletzten Rg wirkt sich nicht auf auf objektives Unrecht aus und subjektiv wollte T eine gleichwertige Sache verletzen <-- Vorsatz auf eine Gattung ist nicht vertretbar 2.A: Gleichwertigkeit ist bei hochheitlichen Rg im Vorsatz zu berücksichtigen <-- individualität des Menschen wird berücksichtigt 3.A: a. i. führt zum Versuch und Farhlässigkeit
- Problem bei der Akzessoritätslockerung 1.A: Mord ist eigene Straftat und daher sind die Mordmerkmale strafbegründend und der § 28 I anzuwenden. gekreuzte Mordmerkmale( trotz zwei verschiedener subj. Mordmerkmalen wird dem Teilnehmer das Unrecht zugerechnet) <-- Inkonsequenz der Rechtsprechung 2.A: Mord ist Qualifikation des Totschlags und daher sind die Mordmerkmale strafschärfend und der § 28 II ist anzuwenden