Bereicherungsrecht (Fach) / Leistung an einen Nichtberechtigten, § 816 II BGB (Lektion)
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- Nenne die Voraussetzungen des § 816 II BGB! I. Leistung an einen NichtberechtigtenII. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten
- Definiere Leistung i.S.v. § 816 II BGB! Bewusste und bezweckte Mehrung fremden Vermögens (wie bei § 812 I 1 1. Fall BGB).
- Wann ist jemand "Berechtigter" i.S.v. § 816 II BGB? Wenn er Forderungsinhaber ist.
- Nenne zwei Fallgruppen, in denen die Leistung an den Nichtberechtigten dem Berechtigten gegenüber wirksam sein kann! - Schuldnerschutzvorschriften im Abtretungsrecht, §§ 407 ff. BGB- Legitimationspapiere, § 808 BGB
- Kann der Forderungsinhaber die Leistung an den Nichtberechtigten konkludent genehmigen? Ja, und zwar durch das bloße Herausgabeverlangen gegen den Nichtberechtigten.
- Was ist die Rechtsfolge des § 816 II BGB Herausgabe des Geleisteten.