Zivilrecht (Fach) / Schuldrecht BT (Lektion)

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Streite, Definitionen und Schemata des besonderen Schuldrechts 11/5/-15/15-/23/5-8/6-10/7

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  • Leistungsnähe (str.) Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommen und daher den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der (potenzielle) Vertragsgläubiger selbst. 1. ...
  • Gläubigernähe  das "Wohl und Wehe" des Dritten liegen im Interesse des Gläubigers
  • Erkennbarkeit Die Dritthaftung darf das zumutbare Maß nicht übersteigen; der Schuldner muss sein Risiko kalkulieren und versichern können. Der Kreis der geschützten Dritten muss daher für den Schuldner erkennbar ...
  • Schutzbedürfnis des Dritten Der Dritte bedarf des Schutzes durch die Grundsätze vom VmSfD regelmäßig nicht, wenn er ohnedies selbst zumindest gleichwertige vertragliche Ansprüche ( insbesondere gegen den Gläubiger) hat.
  • Angebot Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss so (essentialia negotii) angetragen wird, dass dieser den Vertrag durch bloße Zustimmung zustande ...
  • Zugang bei Abwesenden Zugang einer Willenserklärung bei Abwesenden liegt vor, sobald die Erklärung derart in den Herrschaftsbereich des Adressaten gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen (nach der Verkehrsanschauung) ...
  • Rechtsschein Anscheinsvollmacht Der <Dritte> müsste mit Rücksicht auf die Verkehrssitte aus dem äußeren Geschehen auf eine Bevollmächtigung schließen können. Eine Anscheinsvollmacht liegt dann vor, wenn der Vertretene das Verhalten ...