Strafrecht AT (Fach) / Strafrecht § 25-30 (Lektion)

In dieser Lektion befinden sich 11 Karteikarten

23/5-9/6/9/7

Diese Lektion wurde von krokerma erstellt.

Lektion lernen

  • Mittäterschaft Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Erforderlich ist also ein gemeinsamer Tatplan und eine gemeinsame Tatausführung.
  • Begeht (strittig) Begehen setzt nach hL eine materiell-objektive Tatherrschaft voraus. Kennzeichnend hierfür ist die Herrschaft über das Ob der Tat (Entscheidungsherrschaft) und die Herrschaft über das Wie der Tat (Gestaltungsherrschaft)Demgegenüber stellt die Rechtsprechung auch subjektiv darauf ab, ob der jeweilige Beteiligte mit Täterwillen( animus auctoris) im Gegensatz zum Teilnehmerwillen( animus sociii) handelt, also die Tat als eigene will und nicht bloß als fremde veranlassen oder fördern möchte.
  • Durch einen anderen Mittelbarer Täter ist, wer sich zur Verwirklichung des Tatbestandes einer anderen Person als Werkzeug bedient. Die Eigenschaft als Werkzeug ergibt sich aus der rechtlichen Verantwortlichkeit des mittelbaren Täters (als Hintermann) für ein rechtlich relevantes Verantwortungsdefizit des unmittelbar Handelnden (Vordermann). Die Verantwortlichkeit des Hintermanns wiederum kann sich qua überlegenen Wissen oder Willens ergeben.
  • Tatherrschaft Tatherrschaft bedeutet das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehenablaufs.
  • Anstifter Anstifter gemäß § 26 ist, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
  • Bestimmen Bestimmen iSd §26 bedeutet das Hervorrufen des Tatentschlusses durch eine Willensbeeinflussung im Wege des offenen geistigen Kontakts
  • Error in obiecto vel persona Error in objecto vel persona ist eine Fehlvorstellung, die sich auf die Identität oder sonstige Eigenschaften des Tatobjekts oder der betreffenden Person bezieht.
  • Aberratio ictus Aberratio ictus ist ein Sachverhalt, bei dem der Täter seinen Angriff auf ein bestimmtes, von ihm individualisiertes Tatobjekt lenkt, dieser Angriff jedoch fehlgeht und ein anderes Objekt trifft, das der Täter nicht anvisiert hatte und gar nicht verletzten wollte.
  • Omnimodo facturus ist ein zur konkreten Tat schon fest Entschlossener , der nicht mehr angestiftet werden kann
  • Gehilfe ist gemäß §27, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet.
  • Hilfeleisten iSv §27 liegt in jedem Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht oder erleichtert oder die vom Täter begangene Rechtsgutverletzung verstärkt hat.