Strafrecht AT (Fach) / Definitionen (Lektion)

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Wichtige Definitionen Strafrecht Zwischenprüfung

Diese Lektion wurde von alexbauer erstellt.

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  • Gemeine Gefahr Gefährdung einer unüberschaubaren Zahl von Menschen oder bedeutender Sachwerte.
  • Handeln gegen den Willen liegt vor, wenn das Opfer seinen entgegenstehenden Willen nach außen manifestiert hat.
  • Abbruch einer Schwangerschaft Abtöten der Leibesfrucht.
  • Ingerenz Vorausgegangenes, gefahrschaffendes Tun.
  • Vertrauensgrundsatz Derjenige, der sich selbst verkehrsgerecht verhält, muss sich nicht vorsorglich auf ein mögliches verkehrswidriges Verhalten von anderen einstellen; vielmehr kann er erwarten, dass auch die anderen Verkehrsteilnehmer die gebotene Sorgfalt beachten.
  • Waffe ( im technischen Sinne) ist jeder Gegenstand, der seiner Bauart nach dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen beizubringen.
  • Gefährliches Werkzeug Körperlicher Gegenstand, der der konkreten Art seiner Verwendung nach geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
  • Garantenstellung liegt vor, wenn jemand rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Efolg nicht eintritt.
  • Garantenpflicht Aus einer Garantenstellung folgende Handlungspflicht.
  • Beschützergaranten Person, der eine Obhutspflicht für ein bestimmtes Rechtsgut obliegt, für dessen Bestand und Sicherheit sie zu sorgen hat. z. B. Eltern
  • Überwachergarant Person, der aufgrund ihrer Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrenquellen Sicherungspflichten gegenüber jedermann liegen. z.B. Bademeister. 
  • lebensgefährdende Behandlung Handlung, die nach den konkreten Umständen geeignet ist, das Leben des Opfers mindestens in eine abstrakte Gefahr zu bringen.
  • Gift Jeder Stoff, der durch chemische oder chemisch- physische Wirkung nach Art und Menge im konkreten Fall, geeignet ist, erhebliche Gesundheitsschäden zu verursachen.
  • verursachen kausal herbeiführen
  • Unmittelbarkeitszusammenhang Über Kausalität und objektive Zurechnung hinausgehender tatspezifischer Zusammenhang, wonach sich gerade die dem Grundtatbestand anhaftende spezifische Gefahr in der schweren Folge niedergeschlagen haben muss.
  • Fahrlässigkeit Generelle und individuelle Sorgfaltspflichtverletzung
  • Beteiligter Täter oder Teilnehmer
  • Tod Ende der Hirntätigkeit
  • hypothetische Kausalität ( Unterlassungsdelikt) hypothetisch kausal sind solche Unterlassungen, bei denen die Unterlassungshandlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.
  • Schwere Gesundheitsschädigung langwierige ernste Krankheit oder erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit für längere Zeit.
  • Gemeinschaftlich begangen ist die Tat, wenn mindestens 2 Personen bei ihrer Ausführung zusammenwirken.
  • subjektive/ individuelle Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit Täter war nach seinen persönlichen Fähigkeiten und dem Maß seines individuellen Könnens imstande,die objektive Sorgfaltspflicht zu erkennen und die sich daraus ergebende Anforderungen einzuhalten, sowie den tatbestandlichen Erfolg vorauszusehen.
  • objektive Vorhersehbarkeit Tatbestandsverwirklichung, wenn der wesentliche Kausalverlauf und der eingetretene erfolg nicht so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung liegen, als dass man in der konkreten Tatsituation nicht damit zu rechnen brauche.
  • Gemeine Not die Allgemeinheit betreffende Notlage
  • Hilfe Tätigkeit, die der Intention nach auf Abwehr weiterer Schäden gerichtet ist.
  • Unglücksfall Plötzlich eintretendes unerwartetes Ereignis mit erheblicher Schadensneigung.