Bereicherungsrecht (Fach) / § 812 I 1 2. Fall BGB (Lektion)
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Diese Lektion wurde von Bockfuss erstellt.
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- Wie prüft man einen Anspruch aus § 812 I 1 2. Fall BGB? I. Etwas erlangtII. In sonstiger WeiseIII. Ohne RechtsgrundIV. RechtsfolgeV. Kein Ausschluss
- Was ist gemeint, wenn von der Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion gesprochen wird? Dass die Nichtleistungskondiktion nur dann zum Tragen kommt, wenn von keiner Seite geleistet wurde.
- Welche Probleme sind im Rahmen des § 812 I 1 2. Fall BGB bei dem Prüfungspunkt "in sonstiger Weise" angesiedelt? - Anweisungsfälle- Verwendungen auf abhanden gekommene Sachen
- Nenne den einzigen Ausschlussgrund für den Anspruch aus § 812 I 1 2. Fall BGB! Entreicherung, § 818 III BGB.
- Was sind die entscheidenden Kriterien zur Bejahung einer vorrangigen Leistung (und damit der Verneinung des § 812 I 1 2. Fall BGB) in den "Anweisungsfällen"? - Zurechenbarer Rechtsschein einer wirksamen Anweisung- Gutgläubigkeit des Empfängers
- Skizziere den "Jungbullen-Fall"! B klaut dem A dessen Jungbullen und verkauft sie an den gutgläubigen C, der die Jungbullen zu Würstchen verarbeitet. Ansprüche A gegen C?
- Über welche Verweisungsnorm kommt man in dem Jungbullen-Fall auf § 812 I 1 2. Fall BGB? Über § 951 BGB.
- Erkläre die Theorie der genauen Bestimmung des Leistungsgegenstandes am Beispiel des Jungbullen-Falls! Die Theorie der genauen Bestimmung des Leistungsgegenstandes verneint eine vorrangige Leistungsbeziehung, weil der Dieb nur den Besitz an den Jungbullen, nicht aber das Eigentum an den Würstchen geleistet hat.
- Erkläre im Zusammenhang mit dem Problem der Verwendungen auf abhandengekommene Sachen die modifizierte Subsidiaritätstheorie! Die modifizierte Subsidiaritätstheorie sperrt die Nichtleistungkondiktion, wenn der Eigentümer den Gegenstand zumindest durch Leistung in den Verkehr gebracht hat.
- Erkläre im Zusammenhang mit dem Problem der Verwendungen auf abhandengekommene Sachen das Wertungsmodell der §§ 816, 932, 935 BGB! Was nicht im Wege des rechtsgeschäftlichen Erwerbs hätte erworben werden können, darf auch nicht im Wege des gesetzlichen Erwerbs behalten werden.