gesellschaftsrecht (Fach) / Konzernrecht (Lektion)
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- §3 Unternehmensbegriff I. Bedeutung -§15 AktG stellt klar, dass an Unternehmensverbindungen i.S.d. §§15 ff., 291 ff AktG nur „Unternehmen" beteiligt sein können -Unternehmensbegriff beschränkt somit Anwendungsbereich des Konzernrechts; dieses ist Sonderrecht für Unternehmensaktionäre -hieraus resultiert zentrale Bedeutung des Unternehmensbegriffs für das Konzernrecht -abzugrenzen ist der Unternehmensaktionär vom Privataktionär -Gesetzgeber verzichtete aufgrund praktischer Schwierigkeiten auf eine Legaldefinition -allgemein gültiger Unternehmensbegriff existiert nicht; maßgeblich ist vielmehr Schutzzweck der jeweiligen gesetzlichen Regelung -innerhalb des Konzernrechts ist zwischen dem herrschenden und dem abhängigen Unternehmen zu differenzieren