Bereicherungsrecht (Fach) / § 812 I 1 1. Fall BGB (Lektion)
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- Wie prüft man einen Anspruch aus § 812 I 1 1. Fall BGB? I. Etwas erlangtII. Durch LeistungIII. Ohne RechtsgrundIV. RechtsfolgeV. Kein Ausschluss
- Definiere "Etwas" i.S.v. § 812 I 1 1. Fall BGB! Jeder vermögenswerte Vorteil.
- Definiere Leistung i.S.v. § 812 I 1 1. Fall BGB Jede bewusste und bezweckte Mehrung fremden Vermögens.
- Worin besteht üblicherweise der "Zweck" der Leistung i.S.v. § 812 I 1 1. Fall BGB? In der Erfüllung einer Verbindlichkeit.
- Welches Problem ist im Rahmen des § 812 I 1 1. Fall BGB bei der Bestimmung der Person des Leistenden angesiedelt? Aus wessen Sicht die Person des Leistenden zu bestimmen ist.
- Wann erfolgt die Leistung "ohne Rechtsgrund" i.S.v. § 812 I 1 1. Fall BGB? - Wenn kein wirksamer Vertrag vorliegt oder- Wenn nicht die bezweckte Erfüllungswirkung eintritt
- Worauf ist bei der Rechtsfolge - "Herausgabe des Erlangten" - zu achten? Dass dieser Punkt mit dem Prüfungspunkt "Etwas erlangt" korrespondiert.
- Nenne einen Ausschlussgrund für den Anspruch aus § 812 I 1 1. Fall BGB! Entreicherung, § 818 III BGB.
- A verkauft dem B ein Auto. Dabei ist er sowohl bei Abschluss des Kaufvertrages als auch bei der Übereignung unerkannt geisteskrank. Was hat B erlangt? Besitz.
- A verkauft dem B ein Auto. Dabei ist er lediglich bei Abschluss des Kaufvertrages, nicht aber bei Übereignung unerkannt geisteskrank. Was hat B erlangt? Besitz und Eigentum.
- A verkauft dem B eine Forderung. Dabei ist er bei Abschluss des Kaufvertrages unerkannt geisteskrank, nicht aber bei der Abtretung. Was hat B erlangt? Forderung.
- B verpflichtet sich die Schulden des A bei C zu begleichen, was B auch tut. Später stellt sich heraus, dass A zum Zeitpunkt der Vereinbarung mit B unerkannt geisteskrank war. Was hat A erlangt? Befreiung von einer Verbindlichkeit.
- A verkauft dem B ein Haus. Dabei ist A sowohl bei Abschluss des Kaufvertrages als auch bei der Auflassung unerkannt geisteskrank. Was hat A erlangt? Buchposition.
- A beauftragt den B, seine Räumlichkeiten zu streichen, was B auch tut. Dabei ist A unerkannt geisteskrank. Was hat A erlangt? Tätigkeit (bzw. ersparte Aufwendungen).
- Aus wessen Sicht ist im Rahmen des § 812 I 1 BGB die Person des Leistenden zu bestimmen? - aA: aus der Sicht des Zuwendenden- hM: aus der Sicht des Empfängers
- In welchen Fällen kommt es im Rahmen des § 812 I 1 BGB auf die Bestimmung der Person des Leistenden an? In Drei-Personen-Verhältnissen.
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- Was spricht für die Auffassung, die bei der Bestimmung der Person des Leistenden auf die Sicht des Zuwendenden abstellt? Schutz des Zuwendenden.
- Was spricht für die Auffassung, die bei der Bestimmung der Person des Leistenden auf die Sicht des Empfängers abstellt? Der Schutz des Leistungsempfängers.
- Was umfasst der bereicherungsrechtliche Anspruch aus § 812 I 1 1. Fall BGB? - Herausgabe des Erlangten, § 812 I BGB- Nutzungsherausgabe, § 818 I 1. Fall BGB- Surrogatherausgabe, § 818 I 2. Fall BGB- Wertersatz, § 818 II BGB
- A verkauft dem B ein Auto. Dabei ist A bei Abschluss des Kaufvertrages, nicht aber bei der Übereignung unerkannt geisteskrank. Was kann A - neben der Herausgabe - verlangen, wenn B schon mit dem Auto herumgefahren ist? Nutzungsherausgabe, § 818 I 1. Fall BGB.
- Worauf ist bei der Nutzungsherausgabe nach § 818 I BGB zu achten? Dass dieser Anspruch gem. § 993 I BGB a.E. gesperrt sein kann ("Sperrwirkung des EBV").
- A verkauft dem B ein Auto. Dabei ist der A bei Abschluss des Kaufvertrages, nicht aber bei der Übereignung unerkannt geisteskrank. Was kann A von B verlangen, wenn zwischenzeitlich der C das Auto zerstört hat und B deshalb Ansprüche gegen C hat? Surrogatherausgabe, § 818 I 2. Fall BGB, d.h., Abtretung des Anspruchs oder ggf. Herausgabe des bereits gezahlten Geldes.
- In welchen Fällen ist statt der Herausgabe Wertersatz gem. § 818 II BGB zu leisten? - Bereicherungsgegenstand kann seiner Art nach nicht herausgegeben werden- Herausgabe des Bereicherungsgegenstandes nicht mehr möglich
- In welchen Fällen kann der Anspruch aus § 812 I 1 1. Fall BGB ausgeschlossen sein? - Kenntnis des Leistenden vom fehlenden Rechtsgrund, § 814 BGB- Beiderseitiger Verstoß gegen das Gesetz oder die guten Sitten § 817 S. 2 BGB- Entreicherung, § 818 III BGB- Saldotheorie
- A verkauft dem B ein Auto. A weiß, dass B bei Abschluss des Kaufvertrages geisteskrank ist, und übereignet dennoch das Auto. Hat A gegen B einen Anspruch auf Herausgabe das Autos gem. § 812 I 1 1. Fall BGB? Nein, § 814 BGB.
- A beauftragt den B, seine Räumlichkeiten zu streichen. Das Geschäft soll bar abgewickelt werden (Schwarzgeschäft). B streicht die Räume des A. Kann B von A gem. §§ 812 I 1 1. Fall, 818 II BGB Wertersatz verlangen? Nein, § 817 S. 2 BGB (beiderseitiger Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit).
- Welches Problem ist bei § 817 S. 2 BGB angesiedelt? Das Problem der Korrektur über § 242 BGB, insbesondere in den "Schwarzarbeit-Fällen".
- Nenne zwei Beispiele für eine Entreicherung i.S.v. § 818 III BGB! - Ersatzloser Untergang der Sache- Unentgeltliche Weitergabe
- Was sind "Luxusaufwendungen"? Solche Aufwendungen, die man nicht sowieso gemacht hätte, die man also nicht "erspart" hat.
- In welchem Fall ist die Entreicherungseinrede ausgeschlossen? Bei Kenntnis des Bereicherungsgläubigers vom fehlenden Rechtsgrund, § 819 I BGB.
- Welches Problem ist bei § 819 I BGB angesiedelt? Das Problem, auf wessen Bösgläubigkeit es bei Minderjährigen ankommt.
- Worum geht es bei der "Saldotheorie"? Die Saldotheorie geht davon aus, dass zwischen den wechselseitigen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen ein "faktisches Synallagma" besteht, das bei der Rückabwicklung zu beachten ist.
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- Welche Auffassungen werden zum Problem der Korrektur des § 817 S. 2 BGB, insbesondere auch in den "Schwarzarbeiter-Fällen", vertreten? - aA: (+)- hM: (-)
- Was spricht für die Auffassung, die eine Korrektur des § 817 S. 2 BGB zulässt? § 242 BGB.
- Was spricht für die Auffassung, die keine Korrektur des § 817 S. 2 BGB zulässt? Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes.
- Welche Auffassungen werden zu dem Problem vertreten, auf wessen Bösgläubigkeit es bei einem minderjährigen Bereicherungsschuldner im Rahmen des § 819 I BGB ankommt. - aA: stets der gesetzliche Vertreter- aA: stets der Minderjährige- hM: bei Leistungskondiktion der gesetzliche Vertreter, bei Nichtleistungskondiktion der Minderjährige
- Was spricht für die Auffassung, die bei der Frage, auf wessen Bösgläubigkeit es bei einem minderjährigen Bereicherungsschuldner im Rahmen des § 819 I BGB ankommt, stets auf den gesetzlichen Vertreter abstellt? Schutz des Minderjährigen.
- Was spricht für die Auffassung, die bei der Frage, auf wessen Bösgläubigkeit es bei einem minderjährigen Bereicherungsschuldner im Rahmen des § 819 I BGB ankommt, stets auf den Minderjährigen abstellt? Schutz des Bereicherungsgläubigers.
- Was spricht für die herrschende Meinung, die bei der Frage, auf wessen Bösgläubigkeit es bei einem minderjährigen Bereicherungsschuldner im Rahmen des § 819 I BGB ankommt, nach der Art der Kondition differenziert? - Bei der Leistungskondiktion besteht eine Nähe zum Vertragsrecht, wo es auch auf die gesetzlichen Vertreter ankommt, §§ 106 ff. BGB.- Bei der Nichtleistungskondiktion besteht eine Nähe zum Deliktsrecht, bei dem es auf den Minderjährigen selbst ankommt, § 828 III BGB.
- Welche Aussage trifft die Saldotheorie für die Fälle der Ungleichartigkeit der zurück zu gewährenden Leistungen? Verurteilung nur Zug-um-Zug.
- Welche Aussage trifft die Saldotheorie für die Fälle der Gleichartigkeit der zurück zu gewährenden Leistungen? Automatische Verrechnung.
- Welche Aussage trifft die Saldotheorie für die Fälle des ersatzlosen Untergangs der zurück zu gewährenden Sache beim Käufer? § 818 III BGB als Abzugsposten beim bereicherungsrechtlichen Anspruch des Käufers.