Sachenrecht II (Fach) / Problem - Wettlauf der Sicherungsgeber (Lektion)
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- Welchen Anspruch hätte der in Anspruch genommene Bürge gegen den Mitbürgen, wenn es § 774 II BGB nicht gäbe? Einen Anspruch in voller Höhe aus §§ 774 I, 488 I 2, 412, 401, 765 BGB.
- In welcher Höhe hat der in Anspruch genommene Bürge tatsächlich einen Anspruch gegen den Mitbürgen? In hälftiger Höhe, §§ 774 II, 426 BGB.
- In welcher Höhe hätte der in Anspruch genommene Bürge nach dem Gesetzeswortlaut eigentlich einen Anspruch gegen einen Eigentümer, der dieselbe Verbindlichkeit durch eine Hypothek an seinem Grundstück abgesichert hat? Einen Anspruch in voller Höhe, §§ 774 I, 488 I 2, 412, 401, 1147 BGB
- In welcher Höhe hätte - nach dem Gesetzeswortlaut - der in Anspruch genommene Eigentümer, der zur Absicherung einer fremden Schuld eine Hypothek an seinem Grundstück bestellt hat, gegen den Bürgen, der dieselbe Schuld durch eine Bürgschaft abgesicher Einen Anspruch in voller Höhe, §§ 1143 I, 488 I 2, 412, 401, 765 BGB
- Wie wird das Problem des "Wettlaufs der Sicherungsgeber" bei Kollision zweier akzessorischer Sicherungsrechte (z.B. Bürgschaft und Hypothek) gelöst? Haftung jeweils nur in hälftiger Höhe nach gesamtschuldnerischen Grundsätzen, § 774 II BGB analog (bzw. § 421 BGB) i.V.m. 426 BGB.
- In welcher Höhe hätte der in Anspruch genommene Bürge nach dem Gesetzeswortlaut eigentlich einen Anspruch gegen einen Eigentümer, der dieselbe Verbindlichkeit durch eine Grundschuld an seinem Grundstück abgesichert hat? Er hätte keinen Anspruch, weil die Grundschuld nicht akzessorisch ist und daher auch nicht nach §§ 774 I, 412, 401 BGB übergehen kann
- Anspruch genommene Eigentümer, der zur Absicherung einer fremden Schuld eine Grundschuld an seinem Grundstück bestellt hat, gegen den Bürgen, der dieselbe Schuld durch eine Bürgschaft abgesichert hat, einen Anspruch? Er hätte keinen Anspruch, weil die Grundschuld nicht akzessorisch ist und daher auch nicht nach §§ 1143, 412, 401 BGB übergehen kann
- Wie wird das Problem des "Wettlaufs der Sicherungsgeber" bei der Kollision eines akzessorischen Sicherungsrechts (z.B. Bürgschaft) mit einem abstrakten Sicherungsrecht (z.B. Grundschuld) gelöst? Haftung jeweils nur in hälftiger Höhe nach gesamtschuldnerischen Grundsätzen, § 421 BGB (bzw. § 774 II BGB analog) i.V.m. 426 BGB.