BGB AT (Fach) / Dissens (Lektion)

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Zustandekommen von Verträgen

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  • Bauer K aus Ulm und Bauer V aus Ausgburg treffen sich auf einer Landwirtschaftsmesse. V bietet dem K 10 Zentner Saatkartoffeln Marke „Attika" zum Preis von 300.- € ab Hof an. K erklärt, er sei "grundsätzlich" einverstanden, wolle aber die Kartoffeln K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Besitzverschaffung bzgl. 10 Zentner Kartoffeln Marke „Attika" aus einem zwischen ihnen geschlossenen Kaufvertrag haben (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB). 1.    Anspruchsentstehung Voraussetzung ist, daß zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist, was wiederum zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB) erfordert. Übereinstimmende Willenserklärungen über die essentialia negotii, Kaufpreis (300,- €) und Kaufgegenstand (Saatkartoffeln) liegen vor. Fraglich ist jedoch, wie sich die Tatsache, dass sich die Parteien nicht über den Erfüllungsort einigen konnten, auf die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt auswirkt. Da es sich hierbei nicht um essentialia negotii handelt (bei fehlender Vereinbarung gilt § 269 BGB), hindert das Fehlen einer Vereinbarung an sich nicht das Zustandekommen eines Vertrages. Ob die hier zwar gewollte, aber nicht erfolgte Einigung über diese Frage das Zustandekommen des Vertrages hinderte, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Maßgeblich ist, ob die Parteien den Vertrag auch ohne eine solche Einigung gelten lassen wollten. Nach der Auslegungsregel des § 154 BGB ist im Zweifel anzunehmen, dass ein Vertrag nicht geschlossen ist, solange nicht die Parteien sich über alle Punkte des Vertrages geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll. Da hier zumindest zweifelhaft ist, ob die Parteien den Vertrag an der Einigung über den Erfüllungsort scheitern lassen wollten, wurde kein Vertrag geschlossen. Sofern man in der späteren Bereitschaft des K, die Kartoffeln auch abzuholen, eine Annahme eines entsprechenden Angebots des V sehen wollte, wäre diese verspätet (§ 147 BGB). Sie wäre gem. § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot zu werten, welches V nicht angenommen hat. 2.    Ergebnis Der Anspruch ist nicht entstanden, K kann nicht Übergabe und Übereignung verlangen.