BGB AT (Fach) / Erklärungsbewusstsein (Lektion)

In dieser Lektion befinden sich 1 Karteikarten

Probleme, insbes. Auslegung von WE, TB einer WE

Diese Lektion wurde von Julie484 erstellt.

Lektion lernen

  • Auf einer Versteigerung werden Weinfässer versteigert. Vor dem Versteigerer (V) stehen mehrere Interessenten, die ihre Kaufwünsche durch einfaches Heben der Hand abgeben. Nach den deutlich ausgehängten Versteigerungsbedingungen bedeutet jedes Handzei Auf der Ebene des subjektiven Tatbestandes der Willenserklärung könnte dem K das Element des Erklärungsbewusstseins fehlen. Um mit Erklärungsbewusstsein zu handeln, muss dem Erklärenden (K) bewusst sein, dass er eine auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung abgibt. K wollte lediglich seinem Freund seinen Standplatz anzeigen. Damit wollte er nichts rechtlich Erhebliches erklären. Somit lag kein Erklärungsbewusstsein vor.   Die Folgen des fehlenden Erklärungsbewusstseins  sind in Rechtsprechung und Literatur umstritten.  Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht soll dieses Element konstitutiv sein, d. h. eine Willenserklärung würde hier nicht vorliegen, somit wäre auch kein Vertrag zustande gekommen.  Nach wohl h.M. Ansicht ist das Vorliegen von Erklärungsbewußtsein nicht konstitutives Tatbestandsmerkmal der Willenserklärung. Nach der Rechtsprechung soll dies allerdings nur dann gelten, wenn K hätte erkennen können, welche Bedeutung sein Handeln hat (BGHZ 91, 324 ff). K bleibt nach h. M. jedoch die Möglichkeit, die Erklärung analog § 119 Abs. 1 BGB anzufechten