Jura (Fach) / Zivilrecht (Lektion)
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- Vertragsstrafe Die Vertragsstrafe ist eine dem Vertragspartner fest zugesagte Geldsumme für den Fall, dass der Versprechende seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt. Sie wird auch als Pönale bezeichnet. Nach den Vorschriften des BGB soll eine Vertragsstrafe dazu dienen, den Schuldner zur gehörigen Erfüllung seiner versprochenen Leistungen anzuhalten. Eine solche wird von zwei Vertragspartnern vereinbart, falls die genaue Einhaltung des Vertrages für den Auftraggeber besonders wichtig ist. Das kann der Fall sein, sofern es dem Käufer wichtig ist, dass etwas rechtzeitig geliefert oder erbaut werden soll. Für den Fall, dass eine Vertragspartei seine Pflicht nicht rechtzeitig oder vertragsgerecht erfüllt, hat die andere Partei Anspruch auf die vereinbarte Vertrags- bzw. Konventionalstrafe.
- Leistung Unter eine Leistung im Sinne des § 812 I BGB ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrungfremden Vermögens zu verstehen. Dabei ist entscheidend, dass die Vermögensmehrung durch den Leistenden bewusst erfolgen muss und der Handlung muss eine bestimmte Zweckrichtung zugrunde liegen. Man spricht auch von eine sogenannten „doppelten Finalität“. Bei der Bestimmung, ob eine Leistung vorliegt ist nicht der subjektive Wille des Leistenden entscheidend, sondern es kommt auf die Erkennbarkeit aus der Sicht des Zuwendungsempfängers an. Hierbei sind objektive Kriterien zugrundezulegen.
- Versteckter Dissens Ein versteckter Dissens liegt vor, wenn die Vertragsparteien sich noch nicht über alle Punkte des zu schließenden Vertrages geeinigt haben, über die nach dem Willen zumindest einer Partei eine Einigung herbeigeführt werden sollt, und dieser Umstand den Parteien nicht bewusst ist.
- Vertrag Ein Vertrag ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft, das ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien begründet. Er setzt mindestens zwei mit Bezug aufeinander abgegebene korrespondierende Willenserklärungen voraus.
- Annahme Durch die Annahme eines Angebots wird ein Vertrag begründet. Wie das Angebot, stellt auch dessen Annahme eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Begriff Der Annehmende erklärt durch die Annahme sein Einverständnis mit dem Angebot. Deshalb muss die Annahmeerklärung in Bezug auf das Angebot abgegeben werden und inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmen. Soweit nicht für bestimmte Rechtsgeschäfte eine Form durch Vertrag oder Gesetz vorgeschrieben ist, kann die Annahme formlos, auch durch konkludentes Verhalten erklärt werden. Eine Annahmeerklärung ist dann nicht notwendig, wenn eine Erklärung der Annahme "nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist, oder der Antragende auf sie verzichtet hat" (§ 151 Satz 1 BGB) Im Handelsrecht kann auch Schweigen die Annahme eines Angebots bedeuten (§ 362 HGB). Die Anfechtung der Annahmeerklärung erfolgt nach den allgemeinen Regeln. Bezeichnen Angebot und Annahme nur scheinbar denselben Gegenstand, liegt ein sogenannter Dissens vor, der entweder durch ergänzende Vertragsauslegung aufgelöst werden muss oder zur Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses führt. Wirkung Entspricht die Annahme inhaltlich dem Angebot ist der Vertrag zustande gekommen. Falls die Annahmeeklärung jedoch dem Angebot gegenüber veränderte Bedingungen enthält, stellt diese gemäß § 150 Abs. 2 BGB regelmäßig keine Annahme, sondern eine Ablehnung des Angebots unter gleichzeitiger Unterbreitung eines neuerlichen Angebots unter den neuen Voraussetzungen dar. Falls die Annahme verspätet ist und auch keine Ausnahme des § 149 BGB eingreift, führt die Annahme nicht zum Vertragsschluss, weil das Angebot mittlerweile wegen Fristablaufs erloschen ist. Die verspätete Annahme gilt gem. § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot.
- Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf einen rechtlichen Erfolggerichtet ist. Eine Willenserklärung lässt sich dabei in zwei „Tatbestände“ zerteilen. Einmal den äußeren- und einmal den inneren- Tatbestand. Der äußere Tatbestand besteht aus der Schaffung eines Erklärungstatbestandes, der sich als die Äußerung eines Rechtsfolgewillens darstellt. Der innere Tatbestand einer Willenserklärung hingegen besteht aus dem Handlungswillen, dem Erklärungswillen und dem Geschäftswillen.
- protestatio facto contraria Trotz Widerspruch durch das tatsächliche Verhalten bleibt die Willenserklärung gültig
- AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen Gemäß § 305 Abs. 1 BGB werden die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als „alle für eine Vielzahl von Verträgen geltende Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Vertragsabschluss stellt“, definiert. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden besagte AGB oft als „das Kleingedruckte“ bezeichnet, weil derartige zusätzliche Vereinbarungen zum eigentlichen Vertrag häufig in etwas kleinerer Schrift verfasst sind. Anwendung finden die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Verträgen, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern abgeschlossen werden; eine Anwendung dieser Regeln zwischen Unternehmern hingegen findet nur eingeschränkt statt. Diejenige Vertragspartei, die der anderen die AGB stellt, wird als „Verwender“ bezeichnet. Die gesetzlichen Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in erster Linie dem Schutz des Verbrauchers vor einseitiger Risikoabwälzung. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zudem als das Recht der Vertragsparteien anzusehen, den Inhalt des zwischen ihnen zu schließenden Vertrages mitzubestimmen. Gemäß § 305 Abs. 2 BGB werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender die andere Vertragspartei ausdrücklich auf das Vorhandensein der AGB hinweist sowie ihr in zumutbarer Weise einen Zugang zur Kenntnisnahme dieser AGB verschafft. Die andere Vertragspartei wiederum muss mit der Geltung des AGB einverstanden sein. Grundsätzlich sind ausschließlich die Vertragsparteien von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen betroffen und sind nicht als Rechtsnormen anzusehen, die eine Allgemeingültigkeit besitzen. Anwendung finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den meisten zivilrechtlichen Bereichen, wie beispielsweise bei Mietverträgen, Verträgen mit Internetanbietern, Verträgen für Fitnessstudios und Kaufverträgen. Gemäß § 310 Abs. 4 BGB darf das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingegen nicht angewendet werden bei Betriebs- und Dienstvereinbarungen, Tarifverträgen sowie auf Verträgen, die auf dem Erb-, Familien oder Gesellschaftsrecht basieren. Formelle Gestaltung der AGB Gemäß § 305 Abs. 1 BGB ist es für die Rechtsmäßigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollkommen unerheblich, ob sie auf einem gesonderten Blatt angegeben oder gleich in den Vertrag eingefügt werden. Auch sind der Umfang sowie die Form der Gestaltung der AGB nicht von Bedeutung. Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen können bestimmte Bereiche regeln, wie beispielsweise Gerichtsstand Gewährleistungen Lieferbedingungen Nutzungsrechte Zahlungsbedingungen Dabei ist jedoch die Regelung zu beachten, dass vertraglich festgehaltene Abreden gemäß § 305b BGB Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Unwirksame Klauseln in den AGB Doch längst nicht jede Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist rechtens: § 309 BGB legt fest, welche Klauseln verboten beziehungsweise ohne Wertungsmöglichkeit sind. Demnach sind Klauseln nicht gestattet, die kurzfristige Preiserhöhungen beinhalten (§ 309 Nr. 1 BGB) das Leistungsverweigerungsrecht oder das Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartner einschränken oder ausschließen (§ 309 Nr. 2 BGB) dem Vertragspartner das Aufrechnungsrecht verweigern (§ 309 Nr. 3 BGB) dem Verwender eine Befreiung von der Mahnpflicht ermöglichen (§ 309 Nr. 4 BGB) eine Pauschalisierung von Schadenersatzansprüchen vorsehen (§ 309 Nr. 5 BGB) dem Vertragspartner mit einer Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung der vertraglichen Abmachung drohen (§ 309 Nr. 6 BGB) den Haftungsausschluss des Verwenders beinhalten (§ 309 Nr. 7 BGB; § 309 Nr. 8 BGB) die Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen unangemessen oder zu Lasten des Vertragspartners regeln (§ 309 Nr. 9 BGB) einen Wechsel des Verwenders mit denselben rechten wir der Vorherige beinhalten (Ausnahmen: der Dritte wird namentlich bezeichnet oder der Vertragspartner erhält das Recht auf Vertragsauflösung) (§ 309 Nr. 10 BGB) einem Abschlussvertreter des Verwenders eine Haftung auferlegt wird (§ 309 Nr. 11 BGB) es dem Verwender ermöglichen, die Beweislast zu Ungunsten des Vertragspartners zu ändern (§ 309 Nr. 12 BGB) vom Vertragspartner eine bestimmte Form von Anzeigen und Erklärungen verlangen (§ 309 Nr. 13 BGB) Die Verwendung unwirksamer Klauseln oder deren Empfehlung kann die Aufforderung zur Unterlassung gemäß des Unterlassungsklagengesetzes (UklaG) sowie zum Widerruf zur Folge haben. Auch § 308 BGB dient der Bestimmung der Wirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, allerdings beschäftigt sich dieser mit Klauseln, die nur nach einer bestimmten Abwägung (Wertungsmöglichkeiten) als unwirksam zu bezeichnen sind. Zu diesen zählen im Einzelnen: Annahme- und Leistungsfrist (§ 308 Nr. 1 BGB) Nachfrist (§ 308 Nr. 2 BGB) Rücktrittsvorbehalt (§ 308 Nr. 3 BGB) Änderungsvorbehalt (§ 308 Nr. 4 BGB) Fingierte Erklärungen (§ 308 Nr. 5 BGB) Fiktion des Zugangs (§ 308 Nr. 6 BGB) Abwicklung von Verträgen (§ 308 Nr. 7 BGB) Nichtverfügbarkeit der Leistung (§ 308 Nr. 8 BGB) Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gemäß den §§ 307-309 BGB unterliegen die Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle, wobei jene Kontrolle mit § 309 BGB begonnen werden muss, um die Klauseln auf ihre Wirksamkeit hin prüfen zu können. Ist dies geschehen, erfolgt eine Inhaltskontrolle gemäß § 308 BGB. Ist auch anhand dieser nichts zu beanstanden, muss nur noch überprüft werden, ob die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar verständlich und transparent formuliert worden sind (§ 305c BGB) [BGH, 15.11.2007, III ZR 247/06] und den Vertragspartner nicht gemäß Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB) [OLG München, 30.03.1995, 29 U 4222/94]. Sollte eine Klausel mehrdeutig sein, so gehen gemäß § 305c Abs. 2 Zweifel zu Lasten des Verwenders. Rechtsfolgen bei unwirksamen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen In erster Linie dienen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Schutz des Vertragspartners vor unangemessenen Benachteiligungen. Ist eine derartige unangemessene Benachteiligung vorhanden, besitzen die Klauseln keine Gültigkeit [LG Duesseldorf, 07.11.1990, 12 O 190/90].Wenn Klauseln gemäß § 308 BGB als unwirksam angesehen werden, so muss eine Prüfung der unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners vorgenommen werden. Sind Klauseln gemäß § 309 BGB ganz oder teilweise unwirksam, so treten an deren Stelle gemäß § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Vorschriften. Der übrige Vertrag hingegen behält seine Wirksamkeit bei. Ergibt eine Prüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den §§ 307-309 BGB hingegen, dass kein Verstoß gegen diese Regelungen vorliegt, so gelten die AGB als rechtswirksam [OLG Oldenburg, 19.02.2011, 1 U 141/10]. Ebenso wenig können sich Verbraucher auf einen Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, nur weil sie diese nicht sorgfältig genug durchgelesen haben. Das Lesen der AGB gilt als zumutbar [AG-MUENCHEN, 03.02.2011, 261 C 25225/10].
- AGB - Einbeziehung in den Vertrag Die AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) werden definiert als Vertragsbedingungen, die für die unterschiedlichsten Verträge bereits vorformuliert sind und, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt und die somit nicht individuell aushandelbar sind. Das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen findet sich in den §§ 305 bis 310 BGB. Wann werden AGB Vertragsbestandteil? Die AGB – Einbeziehung in den Vertrag ist Voraussetzung dafür, dass diese auch Geltung erlangen. Ihre bloße Erstellung genügt dafür nicht. Damit eine AGB – Einbeziehung in den Vertrag vorliegt, müssen die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB gegeben sein.Diese besagen, dass bei Vertragsschluss ein ausdrücklicher Hinweis des Verwenders darauf erfolgen muss oder aber ein deutlich sichtbarere Aushang am Ort des Vertragsschlusses gegeben sein muss; die andere Vertragspartei in zumutbarer Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Inhalts haben muss; die andere Vertragspartei mit der Geltung der AGB einverstanden ist. AGB – Einbeziehung in den Vertrag durch Hinweis und durch die Möglichkeit der Kenntnisnahme Ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB muss erfolgen. So müssen sie etwa einem Angebot auf einer gesonderten Seite beigefügt sein und das Angebot auf diese Seite hinweisen. Es genügt dagegen nicht, wenn sich die AGB lediglich auf der Rückseite einer Auftragsbestätigung befinden. Auch der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil aus dem Jahr 1986 darauf hingewiesen, dass auf AGB ausdrücklich hingewiesen werden muss, da schlecht wahrnehmbare AGB nicht Vertragsbestandteil werden. Hier wurde darauf hingewiesen, dass ein Kleinstdruck am Rand eines Lieferscheins in Senkrechtstellung nicht dazu ausreicht, dass die andere Vertragspartei ohne Schwierigkeiten von den AGB Kenntnis nehmen kann. [BGH, 18.06.1986, VIII ZR 137/85] AGB – Einbeziehung in den Vertrag durch Einverständnis der anderen Vertragspartei Als kumulative Voraussetzung für das Wirksamwerden der AGB muss die andere Vertragspartei mit diesen auch einverstanden sein. Dies wird in der Regel als gegeben angesehen, wenn die Partei sich auf den Vertragsschluss einlässt und vorher die Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB hatte.Wird das Angebot jedoch vom Gegner abgegeben und nimmt der Verwender erst in seiner Annahmeerklärung auf seine AGB Bezug, wird dies als Angebotsablehnung verstanden. Diese geht einher mit der Abgabe eines neuen eigenen Angebots.
- Schuldnerverzug Im Schuldnerverzug befindet sich der Schuldner einer fälligen und durchsetzbaren Forderung, wenn er seine Leistungshandlung im Zeitpunkt des verzugsauslösenden Umstandes (in der Regel Mahnung oder Zeitablauf) nicht vorgenommen und diese Verzögerung zu vertreten hat. Im Falle einer Geldforderung spricht man (insbesondere außerhalb derRechtswissenschaft) auch vom Zahlungsverzug. Im deutschen Recht ist der Schuldnerverzug im BGB geregelt; maßgeblich sind die § 280 Abs. 1 und 2, § 286 ff. BGB. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Überblick 2 Voraussetzungen 3 Rechtsfolgen 3.1 Verzugsschaden 3.1.1 Zinsschaden 3.1.2 Sonstiger Schadensersatz 3.2 Haftungsverschärfung 4 Beendigung 5 Beweislast 6 Siehe auch 7 Weblinks 8 Einzelnachweise Überblick[Bearbeiten] Eine gebräuchliche Definition der Rechtswissenschaft für den Schuldnerverzug lautet: „Schuldnerverzug ist die schuldhafte Nichtleistung trotz Möglichkeit, Fälligkeit und Mahnung“. Sie entspricht nicht exakt der Gesetzeslage, ist aber für ein erstes, grobes Grundverständnis des Begriffs hilfreich. Präziser, wenn auch weniger eingängig ist der Schuldnerverzug zu definieren als die „pflichtwidrige Verzögerung einer noch möglichen Leistungshandlung zum Zeitpunkt der Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Forderung aus einem durch den Schuldner zu vertretenden Grund“. Der Schuldnerverzug löst verschiedene Rechtsfolgen aus, vor Allem die Schadensersatzpflicht des Schuldners. Die Betriebswirtschaftslehrespricht bei Überschreitung eines vereinbarten Zahlungszieles zur Valutierung einer Rechnung von Zahlungsverzug. Zur Umsetzung der neugefassten EU-Zahlungsverzugsrichtlinie hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht, der diverse Anpassungen im BGB, im Einführungsgesetz zum BGB und im Unterlassungsklagengesetz im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug im geschäftlichen Verkehr mit sich bringen wird.[1] Voraussetzungen[Bearbeiten] Erfüllt der Schuldner eine fällige Schuldverpflichtung nicht und wird er deswegen vom Gläubiger gemahnt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich, § 286 Abs. 1 BGB. Eine Mahnung ist bisweilen entbehrlich. Die wichtigsten Fälle sind hierbei, dass für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt oder bestimmbar ist oder der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (vergleiche § 286 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet – gegenüber einem Verbraucher muss hierauf in der Rechnung hingewiesen worden sein, vergleiche § 286 Abs. 3 BGB. Weitere ungeschriebene Voraussetzung ist das Nichtbestehen von Einreden. So verhindert allein die Existenz der Einrede der Verjährung, dass der Schuldner in Verzug kommt. Der Schuldner muss die Einrede grundsätzlich nicht erheben. Sowohl bei der Einrede nach § 273 BGB als auch nach § 1000 BGB muss der Schuldner dies allerdings tun, um dem Gläubiger die Möglichkeit der Stellung von Sicherheitsleistungen nach § 273 Abs. 3 BGB zu geben. Im Falle der Einrede des nichterfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB muss der Gläubiger jedenfalls seine Leistung angeboten haben. Rechtsfolgen[Bearbeiten] Die Folgen des Verzugs bestehen vor allem in der Regresspflicht des Schuldners sowie in einer verschärften Haftung. Verzugsschaden[Bearbeiten] Der Schuldner ist zum Ersatz des Verzögerungsschadens verpflichtet, er schuldet also Schadensersatz, § 280 Abs. 2, § 286 BGB. Zinsschaden[Bearbeiten] Bezüglich Geldforderungen bedeutet das insbesondere den Ersatz des Zinsschadens des Gläubigers. Hierfür gibt es in § 288 BGB mit Wirkung vom 1. Januar 2002 einen pauschalen Mindestsatz: Eine Geldschuld ist danach während des Verzugs mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 Abs. 1 BGB) zu verzinsen; sind keine Verbraucher beteiligt, handeln also sowohl Schuldner als auch Gläubiger entweder gewerblich oder im Rahmen ihrer (selbstständigen) beruflichen Tätigkeit, z. B. als Unternehmer, so beträgt der Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Entgeltforderungen. Der Gläubiger kann auch höhere Zinsen als Verzugsschaden geltend machen, die er wegen des Verzugs aufbringen muss. Für grundpfandrechtgesicherte Verbraucherdarlehen galt bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie die Ausnahmeregelung des § 497 BGB Absatz 1 Satz 2 BGB in der bis dahin gültigen Fassung[2]. Danach betrug der Verzugszinssatz in solchen Fällen lediglich 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Diese Ausnahme ist nach aktueller Rechtslage nunmehr in § 503 BGB normiert[3]. Sonstiger Schadensersatz[Bearbeiten] Über die Verzinsung der Forderung hinaus hat der Schuldner auch jeden weiteren durch den Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen. Das sind typischerweise entgangene Erträge aus einer vom Gläubiger der Forderung geplanten Verwendung oder Verwertung des geschuldeten Gegenstandes (z. B. Nutzungsausfall) oder Kosten, welche dem Gläubiger dadurch entstehen, dass er durch ein vorübergehendes Deckungsgeschäft einen zeitabhängigen und vorübergehenden Ertragsausfall vermeidet (z. B. Mietzinsen für einen Mietwagen). Des Weiteren fallen unter den Verzugsschaden auch Rechtsverfolgungskosten, die durch den Verzug der Leistung verursacht werden, wie etwa für Mahnungen und einenRechtsanwalt. Die Kosten der ersten Mahnung gehören nur dazu, wenn der Schuldner bereits in Verzug ist, nicht jedoch, wenn er durch sie erst in Verzug gesetzt wird. Für den Verzugsschaden gelten die üblichen Regeln über den Schadensersatz wie die Schadensminderungspflicht. Haftungsverschärfung[Bearbeiten] Außerdem ist die Haftung des Schuldners, also seine Verantwortlichkeit dafür, dass die Leistung noch erbracht wird, während des Verzugs verschärft: zum Beispiel haftet er unter Umständen sogar bei zufälligem Untergang der zu liefernden Sache auf weitergehenden Schadensersatz, vergleiche § 287 BGB. Beendigung[Bearbeiten] Der Schuldnerverzug wird beendet, wenn seine Voraussetzungen wegfallen. Vornehmlich ist dies der Fall, wenn der Schuldner seine Leistung nachträglich noch erbringt, deren Erbringung in einer zur Begründung des Annahmeverzugs geeigneten Weise anbietet oder wenn der Verzug durch Übergang zum Schadensersatz statt der Leistung oder Rücktrittentfällt. Beweislast[Bearbeiten] Der Gläubiger muss alle Voraussetzungen des Verzugs mit Ausnahme des Verschuldens nachweisen. Der Schuldner muss – wenn er dies einwenden will – beweisen, dass seine Säumnis mit der Leistung unverschuldet war. Dies ergibt sich aus der gesetzlich geregelten Beweislastumkehr des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB und des § 286 Abs. 4 BGB. Der Wortlaut des letzteren ist dabei der folgende: „Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.“ Da das Fehlen des Verschuldens vom Gesetz als Ausnahme formuliert ist, nimmt die Rechtsprechung seit langem an, der Schuldner müsse das Vorliegen dieser Ausnahme beweisen.
- Fixgeschäft Der Begriff Fixgeschäft wird im Rahmen von Rechtsgeschäften (beispielsweise beim Fixkauf) verwendet, wenn eine Leistung bis zu einem oder zu einem festgelegten Termin erbracht sein muss. Dieser Zeitpunkt wird auch Leistungszeit genannt. Die Frage, ob es sich bei einem Rechtsgeschäft um ein Fixgeschäft handelt, spielt insbesondere beim Wegfall der Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit (ultra posse nemo obligatur) eine Rolle. Bei dem absoluten Fixgeschäft ist die Leistung derart an eine bestimmte Zeit gebunden, dass sie danach unmöglich wird. Beispiel: Die Pflicht einer Sängerin im Rahmen eines Konzertes aufzutreten. In solchen Fällen ist regelmäßig rechtsgeschäftlich vereinbart, dass die Leistung zum Zeitpunkt des Konzertes und zwar genau zu diesem Zeitpunkt erbracht werden muss. Versäumt die Sängerin das Konzert, ist ihre Pflicht, im Rahmen des Konzertes aufzutreten, unmöglich geworden. Die Pflicht entfällt daher. Beim relativen Fixgeschäft ist für die Leistung zwar eine bestimmte Zeit vereinbart. Die Säumnis des Schuldners führt jedoch nicht zum Wegfall der Leistungspflicht. Beispiel: die Lieferung einer Waschmaschine. Dort wird in der Regel nicht festgelegt, dass die Leistung ausschließlich am jeweils vereinbarten Zeitpunkt erfolgen darf. Sie kann notfalls auch später erfolgen. Der Schuldner gerät allerdings in Verzug, an den wiederum andere Folgen geknüpft sind.
- Unmöglichkeit Von Unmöglichkeit spricht man im Schuldrecht, wenn der Schuldner eine Leistung aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen nicht erbringen kann. Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert diesen Begriff nicht, sondern setzt ihn als bekannt voraus (§ 275BGB). Die Unmöglichkeit führt zum Erlöschen der Leistungspflicht, d. h. der Schuldner braucht seine Verpflichtung (z. B. Übergabe und Eigentumsverschaffung eines verkauften - aber nach Vertragsschluß gestohlenen - Fernsehers) nicht mehr erfüllen. Es besteht dennoch stets ein weiterhin wirksamer Vertrag, so dass den von der Leistungspflicht befreiten Schuldner unter Umständen z.B. Schadensersatzverpflichtungen treffen können. Inhaltsverzeichnis 1 Funktion und Regelungszusammenhang 2 Typen der Unmöglichkeit 2.1 Objektive und subjektive Unmöglichkeit 2.2 Anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit 3 Grob unverhältnismäßiger Aufwand oder persönlich zu erbringende Leistung 4 Rechtsgeschichte 5 Österreichische Rechtslage nach ABGB 5.1 Fälle der nachträglichen Unmöglichkeit 5.2 Verschulden Funktion und Regelungszusammenhang Dass Unmögliches nicht verlangt werden kann („impossibilium nulla obligatio“), erscheint zunächst als naturrechtliche Selbstverständlichkeit (rechtshindernde bzw. -vernichtende Einwendung). Wann eine Leistung unmöglich ist, richtet sich aber nach ihrem genauen Inhalt und kann daher nur im Zusammenhang mit diesen Regelungen entschieden werden: Bei der Stückschuld führt bereits der Untergang des einzigen erfüllungstauglichen Gegenstandes zur Unmöglichkeit, bei der Gattungsschuld dagegen erst der Untergang aller Elemente der Gattung. Wer beispielsweise die Übereignung eines bestimmten Autos schuldet, wird durch dessen Zerstörung von seiner Schuld frei; schuldet er dagegen ein beliebiges Auto dieses Typs, so müssten dafür alle diese Fahrzeuge zerstört werden. Allerdings kann bereits zuvor Konkretisierung eintreten, § 243 Abs. 2 BGB. Dass der Schuldner, wenn durch die Leistungshandlung Erfüllung nicht eingetreten ist, erneut leisten muss, bezeichnet man als Leistungsgefahr; mit der Unmöglichkeit geht sie auf den Gläubiger über. Von dem Erlöschen des Anspruchs auf Leistung ist die ganz andersartige Frage zu unterscheiden, was bei einem gegenseitigen Vertrag mit dem Anspruch auf die Gegenleistung geschehen soll (Gegenleistungsgefahr), wenn doch die Leistung nicht erbracht werden muss. Typen der Unmöglichkeit Objektive und subjektive Unmöglichkeit Hierbei wird unterschieden, wer die Leistung nicht erbringen kann. Von der objektiven Unmöglichkeit spricht man, wenn niemand auf der ganzen Welt die Leistung erbringen kann (Beispiel: ein bestimmtes Bild verbrennt). Von der subjektiven Unmöglichkeit (auch "Unvermögen) ist die Rede, wenn die Leistung zwar von einem Dritten, aber gerade von dem Schuldner keinesfalls (!) erbracht werden kann (Beispiel: ein unbekannt gebliebener Dieb hat das verkaufte Bild gestohlen und ist damit über alle Berge). Bei Zahlungsverpflichtungen gilt allerdings die Besonderheit, dass eine Zahlungsunfähigkeit nie zum Unvermögen führt. Hier gilt vielmehr ’’Geld hat man zu haben’’. Anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit Hierbei wird unterschieden, zu welchem Zeitpunkt das Leistungshindernis eintrat. anfängliche Unmöglichkeit (Ereignis, das Unmöglichkeit der Leistungserbringung hervorruft, tritt vor Vertragsabschluss ein, geregelt in § 311a BGB). nachträgliche Unmöglichkeit (Ereignis, das Unmöglichkeit der Leistungserbringung hervorruft, tritt nach Vertragsabschluss ein, dann § 275 BGB). Rechtsfolge in allen vorgenannten Fällen ist, dass der Schulder bereits kraft Gesetz von seiner Verpflichtung frei wird. Grob unverhältnismäßiger Aufwand oder persönlich zu erbringende Leistung Das neue deutsche Schuldrecht gestattet es dem Schuldner außerdem, sich gemäß § 275 II BGB darauf zu berufen, dass eine Leistung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erbracht werden kann, oder dass die Erbringung einer persönlichen Leistung unzumutbar ist, § 275 III BGB. Diese Fälle der Einrede sind der tatsächlichen Unmöglichkeit angenähert. Da es sich um eine Einrede handelt, wird der Schuldner von der Pflicht zur Leistungserbringung aber nur frei, wenn er sich auch darauf beruft. Als Beispiel für den unverhältnismäßigen Aufwand wird häufig der Fall genannt, dass der Verkäufer einen Ring verkauft, der dann mit einem Schiff untergeht und auf den Meeresboden sinkt. Der Verkäufer braucht den Ring dann nicht mehr zu beschaffen. Ob dabei Unverhältnismäßigkeit vorliegt, hängt jedoch von den Umständen im Einzelfall ab. Nicht unverhältnismäßig ist die Bergung selbstverständlich, wenn ein Unternehmen gerade mit der Bergung beauftragt wird (und diese sich nicht als ungewöhnlich schwierig erweist). Ein Beispiel für die Unzumutbarkeit der Leistung in Person ist die Opernsängerin, deren Kind am Abend des Auftritts krank wird. Siehe auch: Qualitative Unmöglichkeit Rechtsgeschichte Durch die Schuldrechtsmodernisierung fand auch eine Reform der Fälle von auf Unmöglichkeitgerichteter Leistungen statt. Nach § 306 [BGB] a.F. waren Verträge, die auf anfängliche, objektive unmögliche Leistunge gerichtet waren, nichtig. In den Fällen der nachträglichen objektiven und subjektiven Unmöglichkeit wurde der Schuldner von der Leistung frei, § 275 [BGB] a.F. Der Fall der anfänglichen, subjektiven Unmöglichkeit war gesetzlich nicht geregelt [1] Österreichische Rechtslage nach ABGB Fälle der nachträglichen Unmöglichkeit Eintritt dauernhaften Leistungshindernisses zw. Vertragsabschluß & -erfüllung: a. zu leistende Sache gerät unverschuldet aus der Gewahrsame des Schuldners b. Leistungserbringung unmöglich (Auto springt von allein wieder an) c. Nachträgliches gesetzliches Verbot d. hL: Unzumutbarkeit (zu frisierender Pudel ist rasend geworden) e. str: Unerschwinglichkeit - Nur bei Speziesschuld - genus non perit - Bei Gattungsschuld ab Konzentration: gs Zeitpunkt der bedungenen Übergabe Nachträgliche Unmöglichkeit Hindernis ist nach Vertragsabschluss und vor Erfüllung eingetreten (Abgrenzungskriterium zur anfänglichen Unmöglichkeit) Der Erfüllung steht ein dauerndes Hindernis entgegen (Abgrenzungskriterium zum Verzug) Verschulden a. Schuldner / Zufall während Schuldnerverzugs Wahlrecht des Gläubigers gem §§ 920f - Differenzanspruch Rücktritt ohne Nachfristsetzung + Erfüllungsinteresse (Diff untergegangene / seine Leistung) - Austauschanspruch Erbringung eigener Leistung + Wertersatz der untergegangenen Leistung b. Gläubiger / Zufall während Annahmeverzugs Erbringung eigener Leistung ohne Anspruch auf Gegenleistung c. Zufall - Erlöschen der Leistungspflichen gem § 1447 - Evt Herausgabe des stellvertretenden commodums gegen vereinbarte Gegenleistungserbringung ↑ Medicus, Bürgerliches Recht, 18. Auflage 1999, Rn. 280
- Ratio Legis Unter der Ratio des Gesetzes (lateinisch ratio legis) oder Ratio einer Norm verstehen Juristen den zu Grunde liegenden Hauptgedanken einer Rechtsnorm, den Grund, warum eine Norm besteht. Der Begriff wird somit im Sinne von (vernünftiges) Argument/Motiv/Beweggrund verwendet. Die ratio legis stellt Ziel und Zweck einer Rechtsvorschrift dar, welche der Gesetzgeber in Form eines gesetzlichen Tatbestands (Lex) definiert. Die ratio legis steht in einem Spannungsverhältnis zur lex. Im Normalfall bedeutet das, dass unbefriedigende Resultate in Einzelfällen in Kauf genommen werden, damit in den meisten Fällen das Regelungsziel erreicht werden kann. Zivilrecht[Bearbeiten] Die ratio legis ist das vorrangige Auslegungsprinzip und Kern der sog. teleologischen Auslegung, die sich am Gesetzeszweck orientiert. Dieser kann nur dann erfasst werden, wenn man auf die Entstehungsgeschichte, Präambeln und Kommentare zurückgreift Strafrecht[Bearbeiten] Man spricht (materiell gesehen) von einem „Strafüberhang“, wenn der gesetzliche Tatbestand über das eigentliche Regelungsziel hinausgeht. Reicht der gesetzliche Tatbestand weniger weit als die ratio legis, spricht man (materiell gesehen) von einer Straflücke.
- Geschäftsfähigkeit Geschäftsfähigkeit (Deutschland) In der deutschen Rechtswissenschaft bezeichnet Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam selbst vorzunehmen. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Kinder unter 7 Jahren 1.1 Geschäftsunfähigkeit 2 Minderjährige ab 7 Jahren 2.1 Beschränkte Geschäftsfähigkeit 2.1.1 Vorteilhafte Rechtsgeschäfte 2.1.2 Einseitige Willenserklärungen 2.2 Teilgeschäftsfähigkeit 3 Volljährige ab 18 Jahren 3.1 Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit 3.2 Geschäftsunfähigkeit wegen psychischer Beeinträchtigung 3.3 Partielle Geschäftsunfähigkeit 3.4 Relative Geschäftsfähigkeit 3.5 Geschäfte des täglichen Lebens 3.6 Sonderfragen der Geschäftsfähigkeit 3.7 Abschluss von Heimverträgen 3.8 Einwilligungsvorbehalt 4 Internationales Privatrecht 5 Überblick über die Altersgruppen 6 Literatur 7 Einzelnachweise Kinder unter 7 Jahren[Bearbeiten] Geschäftsunfähigkeit[Bearbeiten] Minderjährige, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)). Wer geschäftsunfähig ist, hat nicht die rechtliche Macht, Willenserklärungen wirksam abzugeben oder selbständig Rechtsgeschäfte zu tätigen, zum Beispiel Verträge zu schließen oder zu kündigen. Er benötigt einen gesetzlichen Vertreter. Kinder unter 7 Jahren können nach deutschem Recht in einem Rechtsgeschäft gleich welcher Art nur als Bote tätig werden, sie übermitteln also auch bei Alltagsgeschäften nur eineWillenserklärung ihres gesetzlichen Vertreters. Letzteres können die Eltern oder ein alleinsorgeberechtigter Elternteil oder ein Vormund sein. Auch müssen Willenserklärungen anderer, wie Kündigungen, an den gesetzlichen Vertreter des Geschäftsunfähigen zugehen, damit diese wirksam werden (§ 131 BGB). Minderjährige ab 7 Jahren[Bearbeiten] Beschränkte Geschäftsfähigkeit[Bearbeiten] Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (§ 106 BGB). Die meisten Rechtsgeschäfte, die beschränkt Geschäftsfähige schließen, sind schwebend unwirksam, wenn sie nicht mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) geschlossen werden. Die Eltern können dem Rechtsgeschäft jedoch auch nachträglich zustimmen, d. h. genehmigen (innerhalb von 14 Tagen) (§ 183, § 184 BGB). Vorteilhafte Rechtsgeschäfte[Bearbeiten] Von diesem Grundsatz gibt es jedoch einige Ausnahmen. So sind z. B. Willenserklärungen, die rechtlich lediglich vorteilhaft sind (§ 107 BGB), wie beispielsweise die Annahmevon bestimmten Schenkungen, auch ohne Zustimmung wirksam. Ferner können beschränkt geschäftsfähige Minderjährige wirksam Rechtsgeschäfte eingehen, die sie mit Mitteln bewirken, die ihnen zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von Dritten überlassen worden sind („Taschengeldparagraph“, § 110). Einseitige Willenserklärungen[Bearbeiten] Einseitige Willenserklärungen (zum Beispiel eine Kündigung), die ohne vorherige Zustimmung (= Einwilligung) des gesetzlichen Vertreters erklärt werden, sind immer unwirksam und können auch nicht durch Genehmigung wirksam werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Erklärung nur rechtliche Vorteile bringt, wie zum Beispiel die Mahnung, die alsgeschäftsähnliche Handlung den gleichen Regeln unterliegt. Teilgeschäftsfähigkeit[Bearbeiten] Den Begriff der Teilgeschäftsfähigkeit kennt das Gesetz selbst nicht, er wurde durch die Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelt. Der Minderjährige ist insoweit für einen bestimmten Lebensbereich als voll geschäftsfähig anzusehen. Teilgeschäftsfähig ist der beschränkt Geschäftsfähige, dem der gesetzliche Vertreter gemäß § 112 BGB den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gestattet hat. Dies gilt jedoch nur für Rechtsgeschäfte, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Willenserklärungen des beschränkt Geschäftsfähigen sind insoweit wirksam. Die Ermächtigung zum Betrieb des Erwerbsgeschäfts durch den gesetzlichen Vertreter ist aber nur mit Genehmigung des Familiengerichtes (§ 1645 BGB) bzw. bei einem Vormund des Familiengerichts möglich (§ 1823 BGB). Die Ermächtigung ist auch für Dienst- und Arbeitsverhältnisse (das gilt nicht für Berufsausbildungsverhältnisse, da diese keine Dienst- oder Arbeitsverhältnisse sind) möglich (§ 113 BGB). Willenserklärungen des Betreffenden, die auf Eingehung, Aufhebung oder Durchführung eines solchen Verhältnisses gerichtet sind, sind dann wirksam. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, benötigt er für die Einwilligung die familiengerichtliche Genehmigung (§ 1822 Nr. 6, 7 BGB). In Bereichen des öffentlichen Rechtes ist für Minderjährige ab einem bestimmten Alter eine Teilgeschäftsfähigkeit (dort Handlungsfähigkeit genannt) eingeführt worden. So sind im Bereich des Sozialrechtes Minderjährige ab dem vollendeten 15. Lebensjahr handlungsfähig (§ 36 Erstes Buch Sozialgesetzbuch). Im Ausländerrecht ist die Handlungsfähigkeit mit Vollendung des 16. Lebensjahres gegeben (§ 80 Aufenthaltsgesetz). Das Gleiche gilt für das Asylverfahren (§ 12 Asylverfahrensgesetz). Volljährige ab 18 Jahren[Bearbeiten] Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit[Bearbeiten] Da das BGB grundsätzlich alle Menschen als voll geschäftsfähig einstuft, regelt es nicht konkret den Eintritt der vollen Geschäftsfähigkeit, sondern deren Ausnahmen in § 104,§ 106 BGB. Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit wird somit mit Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit, § 2 BGB) erreicht. Damit ist zugleich Prozessfähigkeitgegeben (§ 51 ZPO). Geschäftsunfähigkeit wegen psychischer Beeinträchtigung[Bearbeiten] Geschäftsunfähig sind jedoch neben Minderjährigen unter sieben Jahren auch Personen (gleich welchen Alters), die sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeitbefinden, der die freie Willensbestimmung ausschließt und seiner Natur nach nicht nur vorübergehend ist. Willenserklärungen geschäftsunfähiger Personen sind nichtig, also rechtlich unwirksam. Die Regelung findet sich in § 104 BGB. Soweit noch kein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist, wird dieser als Betreuer vom Betreuungsgericht bestellt § 1896 BGB. Als Zustände krankhafter Störung der Geistestätigkeit gelten unter anderem: Demenz (z. B. Alzheimersche Krankheit, vaskuläre Demenz oder senile Demenz) Geistige Behinderung Wahn und Halluzinationen, die etwa bei der Schizophrenie und weiteren psychotischen Erkrankungen auftreten Alkoholkrankheit (siehe: Korsakow-Syndrom) oder Drogenmissbrauch, wenn infolge der Sucht bereits schwerwiegende cerebrale Veränderungen eingetreten sind Affektive Störungen wie Manie und Depression, vor allem bei damit verbundenen Wahngedanken wie etwa Größen- oder Versündigungswahn, aber auch bei ausgeprägtem Schweregrad weiterer Symptome wie etwa Apathie, Euphorie oder Antriebs- und Entscheidungshemmung[1] Die Geschäftsunfähigkeit ist für Außenstehende nicht immer erkennbar. Das Gesetz schützt nicht den guten Glauben an die Geschäftsfähigkeit des Geschäftsgegners, da der Schutz eines nicht unbeschränkt Geschäftsfähigen Vorrang hat. Das bedeutet, dass abgeschlossene Verträge auch dann unwirksam sind, wenn die Geschäftsunfähigkeit desVertragspartners nicht erkennbar war. Ob letztlich tatsächlich Geschäftsunfähigkeit vorlag, kann nur in einem Gerichtsverfahren verbindlich festgestellt werden. Hierzu werden regelmäßig Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Betroffenen zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäftes eingeholt, z. B. auch aus Akten des Betreuungsgerichtesanlässlich einer Betreuerbestellung. Die Beweislast liegt bei dem, der Geschäftsunfähigkeit einwendet. Partielle Geschäftsunfähigkeit[Bearbeiten] In der Rechtsprechung wird die partielle − auf ein bestimmtes Gebiet bezogene − Geschäftsunfähigkeit allgemein anerkannt. Sie liegt dann vor, wenn eine psychische Störung sich auf einen bestimmten Bereich bezieht, in dem der Betroffene z. B. Wahnvorstellungen entwickelt hat, sich aber im Geschäftsleben ansonsten „normal“ gebärden kann. Relative Geschäftsfähigkeit[Bearbeiten] Demgegenüber lehnte die Rechtslehre eine "relative Geschäftsfähigkeit" ab, die sich darauf bezieht, dass Rechtsgeschäfte unterschiedlich schwierig sein können (z. B. geringfügiger Barkauf ggü. Grundstückskauf) und sonst Geschäftsunfähigen einfachere Rechtsgeschäfte einsichtig sein können. Mit dem zum 1. August 2002 eingefügten § 105aBGB sind aber solche "einfachen" Geschäfte des täglichen Lebens nunmehr für wirksam erklärt worden. Geschäfte des täglichen Lebens[Bearbeiten] Nach dem genannten § 105a BGB sind auch bestimmte Rechtsgeschäfte, die durch Geschäftsunfähige getätigt wurden, als rechtswirksam anzusehen. Es handelt sich dabei um Alltagsgeschäfte mit geringwertigen Mitteln, soweit Leistung und Gegenlei
- Relativität des Schuldverhältnisses Mit Relativität des Schuldverhältnisses wird der Umstand bezeichnet, dass ein Schuldverhältnis grundsätzlich Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Parteien begründet. Im Gegensatz dazu, sind die durch das Sachenrecht begründeten Rechte absolut. Eine Ausnahme von der Relativität der Schuldverhältnisse ist der Vertrag zugunsten Dritter. Beispiel: Der 18jährige V schließt mit seinem ebenfalls 18jährigen Klassenkameraden K einen günstigen Vertrag, mit welchem V dem K seinen drei Jahre alten VW-Golf für 8.000,- Euro verkauft. In der Folgezeit verlieren K und V aber das Interesse an diesem Geschäft und kümmern sich nicht mehr darum. Kann der Vater des K, der hoffte den Wagen mit Gewinn weiterveräußern zu können, von V aus dem voll wirksamen Vertrag Erfüllung verlangen? Da der Kaufvertrag nur zwischen V und K Rechte und Pflichten erzeugt, kann der Vater nicht Vertragserfüllung verlangen. Das Recht auf Erfüllung ist relativ und steht nur dem K zu. Hat dieser kein Interesse die Erfüllung einzufordern bleibt der Vertrag unerfüllt.
- ad incertas personas Von einem Angebot ad incertas personas (lat.) spricht man, wenn ein Angebot zu einem Vertragsabschluss sich nicht an eine oder mehrere bestimmte Personen sondern an die Allgemeinheit richtet. Ein Angebot ad incertas personas ist bindend. Beispiel: A betreibt einen Warenautomaten mit Softgetränken und Süßwaren. Das Angebot dieses Automaten richtet sich an alle die an diesem Automaten vorbeikommen. Sie können dieses Angebot annehmen, durch das Drücken der entsprechenden Auswahltaste und das Einwerfen von Geld. Davon abzugrenzen ist die nicht bindende invitatio ad offerendum.
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- Invitatio ad offerendum Invitatio ad offerendum (lat.) bedeutet wörtlich übersetzt Einladung zur Abgabe eines Angebotes. Im Unterschied zum Angebot ist die invitatio ad offerendum nicht verbindlich, sondern die unverbindliche Aufforderung an die andere Vertragspartei selbst ein Angebot abzugeben. Da die invitatio nicht verbindlich ist, kann sich der Auffordernde nach Abgabe des Angebotes überlegen, ob er darauf eingehen will. Siehe aber auch unter Offerte ad incertas personas. In der Praxis liegt eine solche invitatio in der Regel bei Werbung vor. Der Kaufmann der Flugzettel mit dem Hinweis auf günstige Preise für Butter verteilt, hält sich damit den Verkauf letztendlich offen. Ist die Nachfrage nach der günstigen Butter größer als sein Lagerbestand, ist er nicht gezwungen, diese hohe Nachfrage zu befriedigen. In der kommerziellen Werbung sind allerdings die Besonderheiten des Wettbewerbsrecht zu berücksichtigen. Ein Kaufmann kann z.B. nicht ohne weiteres mit günstigen Preisen für Butter werben und dann mit dem Hinweis, die 10 Stück günstige Butter seien verkauft, nur noch teurere Butter verkaufen.
- Bestandteile Willenserklärung Juristen zerlegen eine Willenserklärung in folgende Einzelteile: Innerer Wille: Das was der Erklärende denkt. Dieser innere Wille wird aufgeteilt in drei Bestandteile: Handlungswille: Der Wille bewusst zu handeln. Dieser fehlt z.B. bei vis absoluta, Reflexen, Bewegungen im Schlaf oder bei Hypnose. Erklärungswille: Der Wille irgendeine rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben zu wollen. Geschäftswille: Der Wille eine bestimmte rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben zu wollen. Geäußerter Wille: Das was der Erklärende nach außen erkennbar von sich gibt, sei es durch Schrift, Sprache oder Gesten. Für die Annahme einer Willenserklärung ist zunächst jede Äußerung ausreichend, die den Handlungswillen und Erklärungswillen (str.) erkennen lässt. Fallen der innere Wille und der geäußerte Wille auseinander, d.h. äußert jemand einen anderen Willen als er tatsächlich hat, so sind die Rechtsfolgen dieses Auseinanderfallens davon abhängig, ob ihm Handlungswille, Erklärungswille oder Geschäftswille fehlen. Fehlt ihm der Handlungswille, so liegt gar keine Willenserklärung vor. Erklärungswille, so sind die Rechtsfolgen umstritten. Nach der sog. Erklärungstheorie (hM) ist ein fehlender Erklärungswille wie ein fehlender Geschäftswille zu behandeln, wenn der Empfänger bei aller zumutbaren Sorgfalt das Fehlen nicht bemerken konnte (Brox, BGB AT, Rn. 135), nach der Willenstheorie liegt hier schon keine Willenserklärung vor. Geschäftswille, so ist die Willenserklärung wirksam, es besteht aber die Möglichkeit zur Anfechtung.
- Angebot/Annahme Angebot - im BGB als Antrag bezeichnet (§ 145 BGB) - nennt man eine auf einen Vertragsschluss gerichtete empfangsbedürftige Willenserklärung, die so gestaltet ist, dass das Zustandekommen des Vertrages nur vom Einverständnis (= Annahme) des anderen abhängt (siehe Brox, Rn. 168). Beispiel: A äußert gegenüber seinem Freund B: "Willst Du meinen VW Käfer für 1.500,- Euro kaufen?". Hat A nur einen VW-Käfer genügt dies als Antrag. Damit für die Annahme, die auch eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist (Ausnahme § 151 BGB) nur das Einverständnis des anderen (d.h. ein bloßes "Ja") ausreichend ist, muss der Antrag alle notwendigen Punkte des Vertrages, sogenannte essentialia negotii (oder Essentialien), enthalten. Beim Kaufvertrag gehören dazu (Vgl. Brox, Rn. 169): Vertragsparteien Kaufgegenstand Kaufpreis Die vertraglichen Nebenpunkte, sogenannte accidentalia negotii (oder Akzidentalien), sind dagegen nicht notwendiger Vertragsbestandteil. Über diese kann man sich auch noch später einigen. Z.B.: Erfüllungsort Zeitpunkt der Erfüllung Das Gesetz regelt Fragen rund um Antrag und Annahme in den §§ 145 ff. BGB. Vom Antrag abzugrenzen ist dieAufforderung zur Abgabe eines Angebots (sog. Invitatio).
- Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden Eine Willenserklärung unter Abwesenden gilt als zugegangen, wenn die Willenserklärung so in den Machtbereich es Erklärungsempfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Erkenntnis erlangen kann (§ 130 BGB). D.h. z.B. ein Brief der um Mitternacht in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wird, gilt erst dann als zugegangen, wenn mit einer Kontrolle des Briefkastens durch den Empfänger gerechnet werden kann. D.h. nicht um Mitternacht sondern erst am nächsten Morgen.
- Zugang einer Willenserklärung unter Anwesenden Wann eine mündliche Willenserklärung unter Anwesenden zugeht, ist nicht im Gesetz geregelt und umstritten. Nach der Vernehmungstheorie geht sie nur zu, wenn der Empfänger sie tatsächlich vernimmt. Nach dereingeschränkten Vernehmungstheorie (= Zugangstheorie) gilt die Willenserklärung aber auch dann als zugegangen, wenn der Empfänger sie zwar nicht vernimmt, die Erklärung aber vernehmbar war und der Erklärende vernünftigerweise annehmen konnte, dass der Empfänger sie vernommen hat. Das gilt auch für den Zugang von Willenserklärungen am Telefon. Eine schriftliche Willenserklärung gilt unter Anwesenden als zugegangen, wenn sie dem Empfänger übergeben wurde.
- Abgabe einer Willenserklärung Die Abgabe einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung liegt vor, wenn der Erklärende sich der Erklärung entäußert (d.h. sie fertiggestellt) hat. Beispiel: A hat handschriftlich sein Testament geschrieben. Nachdem er es unterschrieben hat, legt er es in die Schublade seines Nachttisches. Spätestens mit dem Weglegen hat der A sich des Testaments entäußert. Die Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung liegt vor, wenn der Erklärende sich der Erklärung entäußert und sie in Richtung auf den Empfänger in Bewegung gesetzt hat, so dass er unter normalen Umständen mit dem Zugang beim Empfänger rechnen darf (wird auch mit Entäußerung in den Rechtsverkehr umschrieben). Beispiel: A will seinem entfernt wohnenden Freund C den Verkauf seiner Modelleisenbahn anbieten für 2.500,-. Daher formuliert er am Montag ein Angebotsschreiben, dass zunächst auf seinem Schreibtisch liegen bleibt. Am Donnerstag wirft er es dann in den Briefkasten. Damit hat er es am Donnerstag in den Rechtsverkehr entäußert.
- Wucher Der Wucher ist in § 138 Abs. 2 BGB gesetzlich geregelt. Er stellt einen Unterfall des sittenwidrigen Rechtsgeschäftes dar. Ein Wucher liegt dann vor, wenn ein Angebot einer Leistung zu einer deutlich überhöhten Gegenleistung unter Ausnutzung einer Schwächesituation des Vertragspartners vereinbart wird. Wann Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, ist einer umfassenden Würdigung des Einzelfalls zu entnehmen. Eine Zwangslage liegt vor, wenn dem Opfer des Wuchergeschäfts das Eingehen dieses Geschäfts als das kleinere Übel erscheint. (Beispiel: Um die drohende Zwangsversteigerung seines Hauses zu vermeiden, nimmt jemand bei einer Privatperson einen Kredit auf, der mit 10 Prozent pro Monat verzinslich ist). Unerfahrenheit ist ein Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung. (Beispiel: Ein Einwanderer lässt sich darauf ein, für eine kleine Einzimmerwohnung 2.000 € pro Monat zu bezahlen, weil er mit den Preisen nicht vertraut ist.) Ein Mangel an Urteilsvermögen besteht, wenn jemandem in erheblichem Maße die Fähigkeit fehlt, sich bei rechtsgeschäftlichem Handeln von vernünftigen Beweggründen leiten zu lassen oder das Äquivalenzverhältnis der beiderseitigen Leistungen richtig zu bewerten. (Beispiel: Mit einer Person geringer Intelligenz wird ein für sie eindeutig nachteiliger komplizierter Versicherungsvertrag geschlossen.) Unter erheblicher Willensschwäche ist eine verminderte Widerstandsfähigkeit zu verstehen (zum Beispiel: Drogenabhängigkeit, wie z.B. Alkoholismus.) Ausbeuten ist das bewusste Ausnutzen der gegebenen schlechten Situation des Bewucherten; es ist Vorsatz erforderlich. Wucher ist in Deutschland unter Strafe gestellt. § 291 StGB sieht für das Vergehen des Wuchers Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
- Sittenwidrigkeit Eine Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn etwas gegen die guten Sitten verstößt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Person in der Öffentlichkeit ohne Hose herumläuft. In der Rechtsprechung wird etwas als sittenwidrig bezeichnet, wenn es gegen das Anstandsgefühl eines jeden Menschen verstößt, der billig und gerecht denkt. Sittenwidrig – Zivilrecht In welcher Form die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes entsteht, ist vom Einzelfall abhängig. Sie kann sich sowohl aus dem Inhalt als auch aus dem Gesamtcharakter ergeben. Zu beachten ist, dass es in beiden Fällen nicht nötig ist, dass sich die vorausgesetzte Kenntnis auch auf die Sittenwidrigkeit bezieht. Ist ein sittenwidriger Inhalt vorhanden, so wird von der Rechtsprechung zusätzlich ein subjektiver Tatbestand verlangt. Dies bedeutet, dass derjenige, welcher sittenwidrig gehandelt hat, Kenntnisse über die Sittenwidrigkeit seiner Handlungen besessen haben muss. Diese Kenntnis wird bei grob fahrlässiger Unkenntnis vermutet. Ist jedoch der Gesamtcharakter eines Rechtsgeschäfts sittenwidrig, so müssen die Parteien, welche sittenwidrig handeln, die Umstände kennen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt. Zu beachten ist, dass der Begriff der Sittenwidrigkeit nicht mit jenem der „Sittlichkeit“ zu verwechseln ist. Dieser bezeichnet die Übereinstimmung des Denken und des Handelns mit den von der Mehrheit der Menschen akzeptierten Regeln. In der Praxis geht es darum, die Moral und den Anstand zu wahren. Ein Rechtsgeschäft, welches gegen die guten Sitten verstößt, ist gemäß § 138 BGB Abs. 1 von Anfang an nichtig [KG Berlin, 15.06.2012, 11 U 18/11]. Dies gilt insbesondere gemäß § 138 Abs. 2 BGB für jene Rechtsgeschäfte, durch die jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Interessen schwächerer Vertragsparteien werden durch diese gesetzliche Regelung besonders gestärkt. Allerdings führt die Tatsache, dass Rechtsgeschäfte erst im Nachhinein gesetzlich geprüft werden, auch dazu, dass sowohl die Vertragsfreiheit als auch die Rechtssicherheit eingeschränkt werden. Aufgrund des Abstraktionsprinzips, welches im deutschen Zivilrecht Gültigkeit hat, sind nur jene Verträge nichtig, welche den die Sittenwidrigkeit begründenden Umstand enthalten. Kann demjenigen Vertragspartner, welcher einen sittenwidrigen Vertrag aufgesetzt hat, diese Sittenwidrigkeit nachgewiesen werden, so kann der andere Vertragspartner Schadenersatzansprüche gemäß § 826 BGB geltend machen. Hierfür ist aber Voraussetzung, dass die Sittenwidrigkeit vorsätzlich geschehen sein muss: „Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.“ Hat hingegen ein Empfänger einer Leistung durch deren Empfang gegen die guten Sitten verstoßen, so ist er gemäß § 817 zu deren Herausgabe verpflichtet: „War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.“ Zusätzlich tritt die verschärfte Haftung ein, welche gemäß § 819 BGB definiert wird: Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet. Sittenwidrig – Verwaltungsrecht Ein Verwaltungsakt gilt als nichtig, wenn er gemäß § 44 Abs. 2 S. 6 BVwVfG gegen die guten Sitten verstößt, also als sittenwidrig anzusehen ist. Diese Sittenwidrigkeit führt dazu, dass der betreffende Verwaltungsakt von Anfang an als nichtig anzusehen ist. Demzufolge ist es nicht notwendig, gegen diesen ein Widerspruchsverfahren einzuleiten. Sittenwidrig – Strafrecht Im Strafrecht liegt eine rechtswidrige Handlung gemäß § 228 StGB nur dann vor, wenn eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vorgenommen wird und die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich rivalisierende Banden zu einer Schlägerei verabreden und bei dieser Verletzungen entstehen, welche jenseits der Grenzen der Sittenwidrigkeit einer Tat liegen [BGH, 20.02.2013, 1 StR 585/12]. Sittenwidrig – unlauterer Wettbewerb Die Generalklausel in § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthält eine spezielle Regelung zur Sittenwidrigkeit. Demnach kann derjenige, der im geschäftlichen Verkehr sittenwidrige Handlungen vornimmt, auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Diese Regelung dient dem Schutz der guten Sitten des Wettbewerbs. Sittenwidrig – Darlehensvertrag Die Sittenwidrigkeit, die als Generalklausel des deutschen Rechts gilt, ist insbesondere bei Darlehensverträgen von großer Bedeutung: wenn zwischen Leistung und Gegenleistung bei in einem Darlehensvertrag getroffenen Regelungen besteht, so gilt dieser als sittenwidrig. Dies ist überwiegend der Fall, wenn der Darlehensnehmer als der schwächere Vertragspartner durch vertragliche Regelungen ganz offensichtlich benachteiligt worden ist. Ein auffälliges Missverhältnis ist beispielsweise gegeben, wenn der vertragliche Zinssatz den üblichen Effektivzinssatz um mehr als das Doppelte übersteigt. Auch, wenn ein Kreditinstitut bei der Vergabe eines Darlehens keine Rücksicht darauf nimmt, dass der betreffende Darlehensnehmer ein Geschäft eingeht, mit dem er sich nur selbst schadet, und dieses offensichtlich nicht bemerkt, so muss das Kreditinstitut den Darlehensvertrag zurücknehmen [LG Frankfurt am Main, 09.03.2000, 2-22 O 118/99], da dieses Verhalten als ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht der Bank anzusehen ist. Nicht sittenwidrig ist ein Darlehensvertrag hingegen, wenn der Darlehensnehmer weder von seinem Widerrufsrechts noch von einer Restschuldversicherung Gebrauch machen wollte und aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten nicht mehr in der Lage ist, seine Darlehensraten zu zahlen [LG Coburg, 06.04.2010, 22 O 193/09].
- Naturalobligation/unvollkommene Verbindlichkeit Mit Naturalobligation oder unvollkommene Verbindlichkeiten werden Verbindlichkeiten bezeichnet, die zwar freiwillig erfüllt, aber nicht mit einer Klage durchgesetzt werden können. Z.B. Spielschulden. Werden sie freiwillige erfüllt ist eine Rückforderung mit der Begründung es hätte kein Anspruch bestanden nicht möglich.
- Fernabsatzvertrag Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt, vgl. § 312 b BGB.Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312 b I BGB sind das Telefon, der E-Mail Verkehr oder Briefe etc., vgl. § 312 b II BGB.Die gesetzlichen Regelungen über den Fernabsatzvertrag dienen dem Verbraucherschutz. So hat der Unternehmer erhöhte vorvertragliche Informationspflichten, die sich im Detail aus § 312 c BGB und § 1 BGB- InfoV (Informationspflichtenverordnung) ergeben. Insbesondere hat der Unternehmer bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen, vgl. § 312 c I S. 2 BGB.Der Verbraucher hat nach Abschluss eines Fernabsatzvertrages zudem regelmäßig ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, vgl. § 312 d I S. 2 BGB. § 312 d IV BGB enthält jedoch wesentliche Ausnahmen, bei denen dem Verbraucher trotz des Vorliegens eines Fernabsatzvertrages kein Widerrufsrecht eingeräumt wird. Ein Widerrufsrecht besteht bspw. nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind.Der Fernabsatzvertrag erlangt durch die immer weiter reichende Internetpräsenz der Unternehmen zunehmende Bedeutung.
- Verbraucher Gemäß § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft abschließt, das sich weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zurechnen läßt. Umstritten ist, ob unter den Verbraucherbegriff auch Arbeitnehmer im Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber fallen. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage gibt es noch nicht, die unteren Instanzen tendieren zu einer Bejahung der Frage. Dagegen sprechen die aus dem HaustürWG übernomme Bezeichnung Verbraucher und die zugrundeliegende EG-Richtlinie (1999/44/EG). Dafür spricht der Wortlaut von § 13 BGB.
- Unternehmer Gemäß § 14 BGB ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähigePersonengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Für die Unternehmereigenschaft von ebay-Händlern siehe unter ebay, gewerblich und ebay, Powerseller. Vom Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist der Unternehmer im Sinne des Werkvertragsrechts zu unterscheiden. Hier ist unabhängig von der obigen Legaldefinition jeder Unternehmer, der die Herstellung eines Werkes verspricht.
- Idealverein Mit Idealverein, wird ein Verein bezeichnet, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Gründung/Voraussetzungen des Idealvereins Mindestmitgliederzahl gemäß § 56 BGB: 7. Gemäß § 57 eine Satzung mit folgendem Mindestinhalt: Zweck Namen Sitz und die Tatsache, daß es ein eingetragener Verein sein soll
- Wegfall der Geschäftsgrundlage Vom Wegfall der Geschäftsgrundlage spricht man, wenn Umstände von denen beide Parteien bei Vertragsschluss ausgehen (= Geschäftsgrundlage) entfallen (§ 313 BGB). Voraussetzungen Schwerwiegende Änderung der Geschäftsgrundlage Überschreiten der Grenzen der Risikozuweisung Unzumutbarkeit Rechtsfolgen Rechtsfolge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist grundsätzlich die Vertragsanpassung oder wenn das nicht möglich ist ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht. Entwicklung Früher war die Rechtsfolge der Anpassung des Vertrages ein Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben. Die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten, Grundsätze sind mit der Schuldrechtsreform vom Gesetzgeber übernommen und in § 313 BGB kodifiziert worden. Entsprechend kann die vor der Kodifikation entstandene Rechtsprechung und Literatur für die Rechtsanwendung herangezogen werden.
- Gefahrübergang Gefahrübergang ist die Bezeichnung für den Zeitpunkt, an dem die Gefahr des zufälligen Untergangs einer Sache (Leistungsgefahr) vom Schuldner auf den Gläubiger übergeht. Besonderes Schuldrecht/Kaufvertrag Gem. § 446 BGB geht beim Kauf die Gefahr mit Übergabe der verkauften Sache über. Beim Versendungskauf geht gem. § 447 BGB geht Gefahr grundsätzlich mit Übergabe der Sache an den Spediteur auf den Käufer über. Das gilt aber nicht beim Verbrauchsgüterkauf, hier bleibt die Gefahr bis zur Übergabe an den Käufer beim Verkäufer.
- Sachmangel Von einem Sachmangel spricht man, wenn eine Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarten Eigenschaften hat (subjektiver Fehlerbegriff). Beispiel: A braucht für eine Holzbank einen Lack, der auch Temperaturschwankungen im Bereich von -40 bis +25 Grad aushält (er will sie auf einem Bergipfel aufstellen). Er kauft diesen Lack bei B und läßt sich die Temperaturbeständigkeit schriftlich zusichern. Beim ersten Versuch stellt sich heraus, dass der Lack bei -20 Grad absplittert. Daher hatte der Lack nicht die vereinbarte Eigenschaft und somit einen Sachmangel. Sind keine Eigenschaften vereinbart, liegt ein Sachmangel vor, wenn bei Gefahrübergang die Sache sich nicht für die vom Verkäufer erkennbare nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. A aus dem Beispiel zuvor, vereinbart nichts schriftlich, teilt dem Verkäufer aber mit, dass er damit eine Außenbank lackieren will. Ist der Lack nicht witterungsbeständig hat er einen Sachmangel, da der Verkäufer diese Verwendung erkennen konnte. Mit den extremen Temperaturschwankungen musste der Verkäufer nicht rechnen. War auch keine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung erkennbar, liegt ein Sachmangel vor, wenn bei Gefahrübergang die Sache sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht die Beschaffenheit aufweist, die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann (objektiver Fehlerbegriff). A aus dem Beispiel zuvor, verlangt nur Holzlack. Ist der Lack für Holz nich geeinet hat er einen Sachmangel. Ist er nicht witterungsbeständig hat er keinen Sachmangel, da einfacher Holzlack üblicherweise nicht witterungsbeständig ist.
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- Stückschuld Eine Stück- oder Speziesschuld liegt vor, wenn der Leistungsgegenstand von vornherein durch die Parteien individuell bestimmt wird. Die Parteien haben sich also schon bei Vertragsschluss darauf geeinigt, dass nur ein ganz bestimmter Gegenstand vom Schuldner geleistet werden soll.
- Gattungsschuld Bei der Gattungsschuld bestimmen die Parteien den geschuldeten Leistungsgegenstand bei Vertragsschluss nur nach Gattungsmerkmalen, insbesondere nach seinen natürlichen, technischen oder wirtschaftlichen Eigenschaften. Es bleibt zunächst offen, mit welchem bestimmten, einzelnen Gegenstand der Schuldner später erfüllen soll. Die auswahl aus der umschriebenen Gattung bleibt dem Schuldner überlassen.
- Vorratsschuld Bei der sog. Vorratsschuld ist der Leistungsgegenstand ebenso wie bei der Gattungsschuld nach Gattungsmerkmalen bezeichnet. Im Unterschied zur normalen Gattungsschuld verpflichtet sich der Schuldner jedoch nur zur Lieferung aus einem vorhandenen Vorrat. Vermindert sich der Vorrat, aus dem mehreren Gläubigern geschuldet wird, so ist der Schuldner zur anteilsmäßigen Kürzung der Forderung berechtigt, aber auch verpflichtet.
- Leistungsgefahr Die Leistungsgefahr (seltener Lieferungsgefahr[1]) ist ein Rechtsbegriff aus dem Allgemeinen Schuldrecht. Sie betrifft die Frage, wer in einem synallagmatischen Vertrag im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und vollständiger Erfüllung i.S.d. § 362 BGB[1] die Gefahr des zufälligen Untergangs des Leistungsgegenstandes trägt. Für den Schuldner der Hauptleistung bezeichnet sie das Risiko, die versprochene Leistung weiterhin bewirken (oder Ersatz leisten) zu müssen,[1] für den Gläubiger umgekehrt die Gefahr, den Anspruch auf die versprochene Leistung zu verlieren. Nach dem BGB ist zwischen Stückschuld und Gattungsschuld zu unterscheiden. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Stückschuld 2 Gattungsschuld 3 Siehe auch 4 Literatur 5 Einzelnachweise Stückschuld[Bearbeiten] Bei einer Stückschuld trägt die Leistungsgefahr grundsätzlich der Gläubiger der Hauptleistung,[2] da der Schuldner bei Untergang der Sache (verschuldensunabhängig) nach § 275BGB von seiner Leistungspflicht frei wird. Beispiel: Käufer K und Verkäufer V einigen sich über den Verkauf des Krokodils des V. Erschlägt nun vor Übergabe ein Meteorit das Krokodil, muss V nach § 275 Abs. 1 BGB nicht leisten. Gattungsschuld[Bearbeiten] Bei der Gattungsschuld trägt hingegen der Schuldner der Hauptleistung die Leistungsgefahr.[3] Bis zum Untergang der gesamten Gattung trifft ihn die Pflicht, die vereinbarte Ware zu beschaffen (soweit sie am Markt verfügbar ist).[4] Beispiel: K und V, der einen Zoohandel betreibt, einigen sich über den Verkauf von einem Krokodilkäfig. Wird nun der Krokodilkäfig vor Übergabe durch einen Meteoriteneinschlag im Geschäft des V zerstört, bleibt er gleichwohl zur Leistung verpflichtet und muss anderweitig einen Käfig nach mittlerer Art und Güte (§ 243 I BGB) beschaffen. Ändert sich die Gattungsschuld durch Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 BGB in eine Stückschuld, so geht die Leistungsgefahr auf den Gläubiger über.[5] Ebenso geht die Leistungsgefahr nach § 300 Abs. 2 BGB über, wenn der Gläubiger die angebotene Ware nicht annimmt,[6] und zwar selbst dann, wenn keine Konkretisierung eingetreten ist.[6] Nach der herrschenden Meinung ist aber die Aussonderung der Sache erforderlich.[7][8]
- Geldschuld Unter Geldschuld (oder Geldzahlungsschuld) wird im Rechtssinne jede Schuld bezeichnet, die der Schuldner mit gesetzlichen Zahlungsmitteln in einer bestimmten Währung zu begleichen hat. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Allgemeines 2 Entstehung von Geldschulden 3 Geldsachschulden 4 Geldzahlungsschulden 5 Erfüllung von Geldschulden 5.1 Barzahlung 5.2 Buchgeld 5.2.1 Überweisung 5.2.2 Scheck 6 Arten 6.1 Geldsummenschuld 6.2 Geldwertschuld 7 Bringschuld oder Schickschuld ? 8 Sonstiges 9 Österreich und Schweiz 10 Einzelnachweise Allgemeines[Bearbeiten] Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt angesichts der überragenden Bedeutung von Geldschulden im Alltag nur fragmentarisch diese Thematik. Lediglich die §§ 244 und 270 BGB befassen sich mit Geldschulden. § 244 BGB regelt die Zahlung einer Geldschuld, die auf Fremdwährung lautet. Sie kann in Euro gezahlt werden, falls die Zahlung in Fremdwährung nicht ausdrücklich vereinbart wurde (Effektivklausel). Nach § 270 BGB sind Geldschulden am Wohnsitz oder Geschäftssitz des Gläubigers zu zahlen, und zwar auf Gefahr und Kosten des Schuldners (siehe Leistungsort). Entstehung von Geldschulden[Bearbeiten] Geldschulden entstehen insbesondere aus Schuldverhältnissen. Darunter versteht man vertragliche (wie der Kaufvertrag oder der Darlehensvertrag), gesetzliche (wie ausungerechtfertigter Bereicherung) oder rechtsgeschäftsähnliche (wie aus culpa in contrahendo). Sie können auch aus Urteilen, Geldbußen oder Ordnungswidrigkeiten resultieren, die jemanden zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilen oder auferlegen und nicht sofort bezahlt worden sind. Auch die Festsetzung von Steuern durch Steuerbescheide führt bei nicht sofortiger Bezahlung zu Geldschulden. Geldschuldner hieraus ist, wer zur Geldzahlung verpflichtet ist. Geldsachschulden[Bearbeiten] Bei Geldsachschulden geht es ausnahmsweise um Geld als Ware, wenn Sammlermünzen der Kaufgegenstand sind. Geldsachschulden werden in Geldstückschulden undGeldsortenschulden unterteilt. Geld kann im Einzelfall Stückschuld sein, wenn nämlich ein Münzsammler einen Maria-Theresien-Taler kauft. Eine echte Geldsortenschuld liegt beim Kauf (irgend)eines Krugerrands vor. Der Unterschied zwischen beiden Sammlermünzen liegt darin, dass der Maria-Theresien-Taler immer ein einzeln angefertigtes Stück ist, das vom Käufer individuell ausgesucht und erworben wird. Der Krugerrand ist im Herstellungsland Südafrika als offizielles gesetzliches Zahlungsmittel hingegen als austauschbares Massenprodukt eine Gattungsschuld. Das Gesetz regelt in § 245 BGB zudem noch die unechte Geldsortenschuld, wenn den Schuldner eine Geldzahlungspflicht in einer Münzsorte trifft, die sich zum Zahlungszeitpunkt nicht mehr in Umlauf befindet. Dann darf er seine Schulden als normale Geldzahlungsschuld betrachten.[1] Geldzahlungsschulden[Bearbeiten] Geld(zahlungs)schulden sind ansonsten im Regelfall Gattungsschulden besonderer Art. Geldschulden sind der Gegensatz zu Geldsachschulden. Sie werden durch den baren und unbaren Zahlungsverkehr beglichen. Um erfüllungsfähig zu sein, muss ein festgelegter Geldbetrag vereinbart werden.[2] Erfüllung von Geldschulden[Bearbeiten] Das Gesetz kennt nur die Erfüllung der Geldschulden durch Geldzahlung, obwohl dies nicht ausdrücklich geregelt ist. Barzahlung[Bearbeiten] Die Barzahlung ist nach traditionellem Verständnis die „eigentlich“ geschuldete Leistung des Geldschuldners und führt daher durch Übereignung des Bargelds nach § 929 Satz 1 BGB zur Erfüllung der Geldschuld.[3] Zu zahlen ist durch Barzahlung mit gesetzlichen Zahlungsmitteln in der vertraglich oder sonst wie vorgeschriebenen Währung. Zahlt der Geldschuldner in dieser vorgesehenen Form, trifft den Gläubiger eine unbeschränkte Annahmepflicht (bei Banknoten, bei Münzen beschränkt; siehe Zahlungsmittel). Buchgeld[Bearbeiten] Da erwartet wird, dass Geldschulden in Bargeld beglichen werden, ist Buchgeld in Form von Banküberweisungen, Schecks, Wechseln oder sonstigen unbaren Transaktionen wieKreditkarten im Zweifel keine vertragsgemäße Erfüllung. Überweisung[Bearbeiten] Die Banküberweisung ist eine Zahlung durch Buchgeld, das kein gesetzliches Zahlungsmittel ist und daher keinen Annahmezwang beim Gläubiger auslöst.[4] Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Empfängerbank nicht „Dritter“ im Sinne des § 362 Abs. 2 BGB ist, sondern lediglich als Zahlstelle des Gläubigers fungiert.[5] Das erforderliche Einverständnis des Gläubigers zu einer Überweisung kann stillschweigend in der Bekanntgabe seines Girokontos auf Geschäftsbriefen oder Rechnungen gesehen werden. Bei einer Banküberweisung wird der zur Erfüllung erforderliche Leistungserfolg mangels anderer Vereinbarung nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den geschuldeten Geldbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält.[6] Das ist der Fall, wenn der überwiesene Betrag dem Gläubigerkonto gutgeschrieben wird[7] und der Gläubiger alleinige Verfügungsbefugnis über das Konto besitzt (also Einzelkonto oder „Oder-Konto“ beim Gemeinschaftskonto). Die herrschende Meinung sieht im bargeldlosen Zahlungsverkehr eine Leistung an Erfüllungs statt,[8] weil nicht das geschuldete Bargeld, sondern Buchgeld gezahlt wurde. Da die bloße Leistungshandlung (Erteilung eines Überweisungsauftrags an die kontoführende Bank des Schuldners) für die Erfüllung nicht ausreicht, muss der Leistungserfolg eintreten (durch endgültige Gutschrift des Buchgeldes auf dem Girokonto des Gläubigers mit dessen freier Verfügung).[9] Scheck[Bearbeiten] Erfüllt der Schuldner eine Geldzahlungsschuld durch Scheck, so liegt eine Leistung erfüllungshalber vor. Die Erfüllung des Schuldverhältnisses tritt dabei erst ein, wenn dem Gläubiger aus dem erfüllungshalber überlassenen Scheck tatsächlich Mittel zufließen; bis dahin bleibt seine Forderung vollständig bestehen (§ 364 Abs. 2 BGB). Der bankübliche Gutschriftshinweis „Eingang vorbehalten (E .v.)“ auf dem Kontoauszug stellt noch keine endgültige Gutschrift dar; erst mit endgültiger Einlösung des Schecks durch den Schuldner ist auch dessen Geldschuld erloschen. Eine Schuld, zu deren Bezahlung erfüllungshalber ein Scheck hingegeben wurde, erlischt erst mit dessen Einlösung zugunsten des Scheckberechtigten.[10] Wie der BGH in diesem Urteil weiter ausführt, kann in der Übersendung des Schecks zwanglos ein schlüssig erklärtes Angebot des Schuldners an seinen Gläubiger auf Abschluss eines Scheckbegebungsvertrages gesehen werden. Arten[Bearbeiten] Nach der Art der betragsmäßigen Fixierung unterscheidet man Geldsummenschuld und Geldwertschuld, wobei erstere der Regelfall ist. Geldsummenschuld[Bearbeiten] Bei einer Geldsummenschuld ist das Wertquantum ausschließlich in Währungseinheiten festgelegt. Daher wird sie auch Geldbetragsschuld genannt. Ihr Wert ist also abhängig vom Nennwert. Das Risiko der Entwertung etwa durch Inflation trägt der Gläubiger. Wertsicherungsklauseln unterliegen gesetzlichen Beschränkungen. Diesem Umstand verdankt das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage seine Entstehung. Geldwertschuld[Bearbeiten] Bei einer Geldwertschuld richtet sich der Leistungsinhalt dagegen nach dem in Geld zu berechnenden Wert eines Gegenstandes oder Vermögens. Sie ist damit wertbeständiger. Bringschuld oder Schickschuld ?[Bearbeiten] Bisher galt nach allgemeiner Auffassung, dass die Geldschuld eine qualifizierte Schickschuld sei, bei der Leistungsort und Erfolgsort auseinanderfallen. Der Schuldner hatte lediglich die Gefahr der Geldübermittlung, nicht jedoch die Gefahr der Verzögerung (etwa bei einer Banküberweisung) zu tragen.[11] Aufgrund europarechtlicher Vorgaben in der Zahlungsverzugsrichtlinie[12] – die nach Nr. 13 allerdings nur im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen gilt - sind Geldschulden nach der mittlerweile herrschenden Meinung als modifizierte Bringschulden zu behandeln mit der Folge, dass der Leistungs- und Erfolgsort am Sitz des Gläubigers zusammenfallen. Nach einem Urteil des EuGH vom April 2008[13]ist eine Zahlung durch den Schuldner nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Gläubiger den Betrag innerhalb der Zahlungsfrist auch tatsächlich durch Kontogutschrift erhalten hat.[14]Der Schuldner muss also dafür sorgen, dass er seine Banküberweisung nicht nur rechtzeitig bei seiner kontoführenden Bank abgibt, sondern der Geldbetrag auch spätestens am Fälligkeitstag dem Gläubiger gutgeschrieben wird. Deshalb wird § 270 Abs. 4 BGB heute nur noch als Bestimmung über den Gerichtsstand aufgefasst, so dass dieser nach§ 29 ZPO grundsätzlich der Wohnsitz des Schuldners ist. Da auch das Urteil des EuGH nicht gilt, wenn einer der Beteiligten eine Privatperson ist, bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung hier im Hinblick auf Verbraucher als Beteiligte entwickelt. Praktische Konsequenzen ergeben sich dabei vor allem für die haftungsträchtige Frage, wie lange sich der Schuldner noch in Zahlungsverzug befindet und wer für eventuelle Verzugsschäden aufzukommen hat.[15] Sonstiges[Bearbeiten] Geldschulden sind keine kursabhängigegen Wertschulden (Valorismus); zusätzlich gilt die Haltung des BGB, dass jeder Gegenstand in Geld aufgewogen werden kann. Aus dem Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung ergibt sich der Grundsatz „Geld hat man immer zu haben“, denn Nichtzahlenkönnen befreit nicht vom Zahlenmüssen.[16] Dieser Grundsatz wird aus der dem Gläubiger unter Umständen zur Verfügung stehenden Möglichkeit der Zwangsvollstreckung und der Existenz der Insolvenzordnung hergeleitet. Kann man eine Geldschuld nicht begleichen, bleibt nämlich zur Befriedigung der Gläubiger nur der Weg in die Insolvenz. Die Geldschuld bleibt als Wertschuld auch bei Untergang der gesamten Geldsorte bestehen.[17] Österreich und Schweiz[Bearbeiten] Seit dem 1. März 2013 gilt in Österreich § 907a ABGB. Danach sind Geldschulden grundsätzlich Bringschulden und damit am Wohnsitz des Gläubigers zu bezahlen. Auch in der Schweiz sind Geldschulden gemäß Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR Bringschulden und müssen daher am Fälligkeitstag dem Gläubiger gutgeschrieben worden sein. Bankarbeitstage muss der Schuldner bei seiner Überweisung berücksichtigen.[18]
- Leistungsort Der Leistungsort ist der Ort, an dem der Schuldner die geschuldete Leistungshandlung vornehmen muss.
- Erfolgsort Der Erfolgsort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg und damit die Erfüllung nach § 362 eintritt. Bei einer Holschuld sind Leistungs- und Erfolgsort beim Schuldner. Bei einer Bringschuld sind Leistungs- und Erfolgsort beim Gläubiger. Bei einer Schickschuld ist der Leistungsort beim Schuldner und der Erfolgsort beim Gläubiger.
- Wahlschuld Von einer Wahlschuld (= Alternativobligation) spricht man, wenn der Schuldner mehrere Leistungen so schuldet, dass er nur eine von mehreren erbringen muss. Der Gläubiger hat aber nur einen Anspruch. Das Wahlrecht steht, soweit nichts abweichendes vereinbart ist, dem Schuldner zu. Mit erfolgter Auswahl reduziert sich die Schuld entsprechend, ein Wechsel ist nicht mehr möglich (§ 263 Abs. 2 BGB). Die Wahlschuld ist in den §§ 262 ff BGB geregelt. Von der Wahlschuld zu unterscheiden sind dieErsetzungsbefugnis und die elektive Konkurrenz, bei der es grundsätzlich ein Recht die Wahl zu ändern (jus variandi) gibt. Beispiel 1: A macht im Gasthaus des B Urlaub. Sie vereinbaren Vollpension, wobei der A jeden Tag das Menü aus der Karte auswählen darf. Hier hat entgegen der gesetzlichen Vermutung der Gläubiger das Wahlrecht. Hat A von seinem Wahlrecht für eines der Menüs gebraucht gemacht, ist nur noch dieses Menü geschuldet. Ein Wechsel ist nicht mehr möglich. Beispiel: 2 A hat zwei Autos von denen er auf jeden Fall eines verkaufen will, B findet beide Autos interessant und ist bereit jedes zu kaufen. A will sich aber noch mit seiner Frau absprechen. Daher vereinbaren die beiden eine Wahlschuld.
- elektive Konkurrenz Von elektiver Konkurrenz spricht man, wenn ein Gläubiger unter mehreren inhaltlich verschiedenen Ansprüchen wählen kann, deren Auswahl sich gegenseitig ausschließt. Die Regeln für die Wahlschuld (§§ 262 ff BGB) sind hier nicht anwendbar, d.h. der Gläubiger hat ein jus variandi. Ob § 179 BGB einen gesetzlichen Fall der elektiven Konkurrenz oder der Wahlschuld normiert ist umstritten. Nach herrschender Meinung handelt es sich um eine Wahlschuld, d.h. der Gläubiger kann zwischen den zwei Ansprüchen Schadensersatz oder Erfüllung auswählen, ist dann aber an seine Wahl gebunden (siehe dazu Hilger NJW 1986, 2237). Von den jeweiligen Ansprüchen ist es abhängig, ob ein jus variandi besteht oder nicht.
- jus variandi Mit jus variandi (lat.) wird das Recht des Gläubigers zur Wahl zwischen zwei Leistungen einschließlich des Rechts sich noch anders zu entscheiden bezeichnet. Beispiel: A hat zwei im Wert gleiche gebrauchte Pkw von denen er einen verkaufen will. Welcher ist ihm egal. Daher vereinbart er mit B einen Kaufvertrag, demgemäß B das Recht hat, sich innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss einen der beiden Pkw abzuholen.
- Ersetzungsbefugnis Von einer Ersetzungsbefugnis (= facultas alternativa) spricht man, wenn der Schuldner einen Teil oder die ganze Schuld, durch die Hingabe eines anderen Gegenstandes ersetzen kann. A kauft bei B einen Neuwagen und bekommt zugesichert, dass der Händler wenn A will den gebrauchten Pkw des A in Zahlung nimmt.
- Leistung an Erfüllungs Statt Leistung an Erfüllungs Statt Erfüllung eines Schuldverhältnisses mit einer anderen als der geschuldeten Leistung. Die Leistung an Erfüllungs Statt erfordert im Gegensatz zur Erfüllung einen besonderen Vertrag über die Annahme der erbrachten Leistung anstelle der geschuldeten. Die Vereinbarung kann auch stillschweigend getroffen werden. Es kommen zwei Wege in Betracht: Vereinbarung beim Bewirken der Leistung.Dafür reicht, dass der Gläubiger die andere Leistung anstelle der geschuldeten unzweifelhaft annimmt (§ 364 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Vereinbarung vor dem Bewirken der Leistung.Dabei wird eine Ersetzungsbefugnis des Schuldners begründet. Leistet der Schuldner aufgrund einer vertraglichen Ersetzungsbefugnis, erlischt das Schuldverhältnis nicht durch Erfüllung, sondern durch Leistung an Erfüllungs Statt. Beispielsweise wird in beim Autokauf häufig vereinbart, dass der Käufer eine Teil des Kaufpreises durch die Inzahlunggabe des alten Fahrzeugs erfüllt. Für das an Erfüllungs Statt geleistete muss der Schuldner genauso für Mängel haften wie bei Erfüllung. Die Leistung an Erfüllungs Statt ist von der Leistung erfüllungshalber zu unterscheiden. Während bei der Leistung an Erfüllungs Statt die Forderung mit dem Bewirken der Leistung erlischt, tritt bei der Leistung erfüllungshalber die Erfüllung erst ein, wenn sich der Gläubiger aus dem Geleisteten befriedigt hat.
- Fälligkeit Fälligkeit ist ein Rechtsbegriff, die den Zeitpunkt bezeichnet, von dem ab ein Gläubiger einen Anspruch geltend machen kann und der Schuldner ihn erfüllen muss.[1]Dieser Zeitpunkt ist meist vertraglich - aber beispielsweise im Steuer- oder Sozialversicherungsrecht auch gesetzlich - geregelt, kann sich aber auch aus den Umständen ergeben. In Deutschland ist die Fälligkeit der Schuld im Schuldrecht geregelt, in der Schweiz im Obligationenrecht. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Schuldrecht 2 Obligationenrecht 3 Weblinks 4 Quellen Schuldrecht[Bearbeiten] Haben die Parteien einen Zeitpunkt nicht bestimmt und ergibt sich die Fälligkeit auch nicht aus den Umständen, dann kann der Gläubiger im deutschen Recht nach § 271 Abs. 1BGB den Anspruch sofort geltend machen, sofern er seinen Teil der Gegenleistung erbracht hat. Haben die Parteien einen Zeitpunkt bestimmt, darf der Schuldner seine Leistung im Regelfall vorher erbringen (§ 271 Abs. 2 BGB). Vor dem Fälligkeitszeitpunkt kann der Gläubiger aber nichts einfordern [2]. Leistet der Schuldner bei Fälligkeit einer Leistung nicht auf diese, kann er in Verzug geraten. Voraussetzung hierfür ist eine Zahlungsaufforderung mit angemessener Frist. Unter besonderen Umständen entfällt die Notwendigkeit einer Zahlungsaufforderung jedoch und er gerät sofort in Verzug. Dies gilt, wenn die Leistung für ein bestimmtes Kalenderdatum vorgesehen war, der Schuldner die Leistung verweigert oder es unter Abwägung der Interessen von Gläubiger und Schuldner gerechtfertigt ist (§ 286 BGB). Regelmäßig werden im Falle des Verzuges Säumniszuschläge und/oder Mahngebühren erhoben, als auch ist ein möglicher Verzugsschaden auszugleichen. Die Fälligkeit (Leistungszeit) ist in Deutschland nicht nur für die Geltendmachung eines rechtlichen Anspruchs von Bedeutung, sondern auch für den Anfang der Verjährungsfrist [3].
- Fälligkeit/Erfüllbarkeit Von Fälligkeit spricht man, wenn der für die Leistung bestimmte Zeitpunkt gekommen ist und der Gläubiger den Anspruch fordern darf. Von Erfüllbarkeit spricht man, wenn der Schuldner die Leistung erbringen darf und der Gläubiger bei Nichtannahme in Verzug kommt. Erfüllbarkeit und Fälligkeit können auseinanderfallen. So sieht § 271 Abs. 2 BGB für Ansprüche mit einer bestimmten Leistungszeit vor, dass diese vor der Zeit zwar erfüllbar aber nicht fällig sind. Bei verhaltenen Ansprüchen verhält es sich umgekehrt.
- Verhaltener Anspruch Von einem verhaltenen Anspruch spricht man bei einem Anspruch, auf den der Schuldner zwar nicht leisten darf, der aber vom Gläubiger jederzeit gefordert werden kann. D.h. der verhaltene Anspruch ist zwar fällig aber ohne Forderung des Gläubigers nicht erfüllbar. Ein verhaltener Anspruch ist z.B. der Rückforderungsanspruch des Hinterlegers gemäß § 695 BGB beiVerwahrung, hier kann der Hinterleger vom Verwahrer jederzeit die hinterlegte Sache herausverlangen, der Verwahrer hat aber kein Recht die Sache jederzeit zurückzugeben.
- Teilleistung Von Teilleistung spricht man, wenn eine Schuld nicht vollständig sondern nur teilweise erfüllt wird. Schuldet jemand 10 Tonnen Kies, liefert aber nur 6 Tonnen, so ist dies eine Teilleistung. Ein Schuldner ist ohne vertragliche Vereinbarung nicht zu Teilleistung berechtigt (§ 266 BGB). D.h. leistet er ohne Vereinbarung nur einen Teil, so kann der Gläubiger diese Teilleistung ablehnen. Den Schuldner treffen dann die Folgen der Nichterfüllung bzw. des Verzugs.
- Obliegenheit Eine Obliegenheit bezeichnet im Schuldverhältnis Pflichten minderen Grades, die vom Gläubiger nicht eingeklagt werden können und bei deren Verletzung sich der Schuldnerauch nicht schadensersatzpflichtig macht. Der Schuldner muss allerdings im Falle der Verletzung der ihm zur Last fallenden Obliegenheiten die aus dieser Verletzung entstehenden Nachteile dergestalt hinnehmen, dass er bestehende eigene Rechte verliert, bzw. nicht mehr geltend machen kann oder dass er Rechte, die er bei Wahrnehmung der Obliegenheit erwerben würde, nicht erhält. Terminologisch zutreffend ist es, statt von abgeschwächten Pflichten von bloßen Lasten zu sprechen.[1] Beispiele[Bearbeiten] Wer einen Schaden erleidet, muss den Schaden so gering wie möglich halten (Schadensminderungspflicht). Kaufleute müssen von einem anderen Kaufmann gekaufte Sachen unverzüglich auf Mängel untersuchen und die Mängel gleich rügen (Mängelrügeobliegenheit beim Handelskauf), § 377 HGB. Im privaten Versicherungsrecht bestehen sowohl gesetzliche wie auch vertragliche Obliegenheiten, z.B. Anzeige von Versicherungsfällen und der Mitteilung versicherungsrelevanter Daten etc. Anzeige der Schwangerschaft beim Arbeitgeber § 9 I S. 1 MuSchG. Anders als eine vertragliche Pflicht kann die Erfüllung einer Obliegenheit grundsätzlich nicht verlangt oder eingeklagt werden, jedoch kann die Nichterfüllung einer Obliegenheit nach den Grundsätzen des Mitverschuldens anspruchsmindernde Konsequenzen haben. Bei Obliegenheitsverletzungen kann beispielsweise die Eintrittspflicht des Versicherers sogar ganz entfallen. Der Versicherer kann gegebenenfalls auch vom Vertrag zurücktreten oder kündigen (§§ 6 Absatz 1, 16 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz). Nach der Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Mangel allerdings unter bestimmten Voraussetzungen geheilt werden. Auch im Sozialrecht bestehen für einen Antragsteller, der eine Leistung beansprucht, so genannte Obliegenheiten (§§ 60 ff. SGB I). Im Rahmen der Zumutbarkeit hat er die leistungserheblichen Tatsachen ebenso wie die Änderung der Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen und Beweismittel zu bezeichnen sowie schriftliche Urkunden vorzulegen oder der Vorlage zuzustimmen. Auch medizinische Begutachtungen in Form von Untersuchungen muss er grundsätzlich dulden. Verstöße gegen die Obliegenheiten, die nicht zwangsweise durchgesetzt werden können, können mit der Entziehung oder Ablehnung der Leistung geahndet werden. Im Bankrecht hat die Deutsche Bundesbank die Obliegenheit u.a. die Preisstabilität zu gewährleisten.
- Schuldverhältnis Das Schuldverhältnis ist eine Rechtsbeziehung, durch die zwischen mindestens zwei Parteien eine Verpflichtung begründet wird und die durch Vertrag, kraft Gesetz oder durch rechtsgeschäftsähnliche Umstände zustande kommt. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Arten der Schuldverhältnisse 1.1 Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse 1.2 Gesetzliche Schuldverhältnisse 1.3 Rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse 2 Pflichten aus dem Schuldverhältnis 3 Siehe auch Arten der Schuldverhältnisse[Bearbeiten] Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse[Bearbeiten] Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse entstehen durch Vertrag (§ 311 Abs. 1 BGB), ausnahmsweise bei der Auslobung (§ 657 BGB) auch durch ein einseitigesRechtsgeschäft. Das vertragliche Schuldverhältnis ist in § 241 Abs. 1 BGB geregelt. Danach ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. Jeder Vertragspartei erwachsen aus einem Schuldverhältnis nicht nur diese Leistungspflichten, sondern auch Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme und zum Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB). Wichtige einzelne Vertragstypen, die ein Schuldverhältnis begründen, sind im BGB besonders geregelt (z. B. Kauf, Schenkung, Miete, Pacht, Darlehen), doch können auch andere Vertragstypen im Rechtsverkehr verwendet werden (z. B. Leasing), wenn sie die Leitgedanken des Schuldrechts erfüllen. Aus diesen Vertragstypen resultieren für beide Vertragsparteien bestimmte Verpflichtungen, die zur Bezeichnung rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis geführt haben. Gesetzliche Schuldverhältnisse[Bearbeiten] Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen nach § 311 Abs. 1 BGB als bereicherungsrechtliche, deliktische, sachenrechtliche, familienrechtliche und erbrechtliche Schuldverhältnisse, wenn es um die Durchsetzung von Ansprüchen geht, bei denen die Beteiligten durch ihr Verhalten bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen und eine rechtsgeschäftliche Erfüllungsverpflichtung nicht (mehr) besteht. Ist beispielsweise ein Vertrag nichtig und eine der beiden Parteien hat noch im Bewusstsein seiner Wirksamkeit bereits geleistet, so steht ihr aus Rechtsgeschäft keine Rückforderungsmöglichkeit mehr zu. Der Ausgleich findet in diesem Falle im Wege der ungerechtfertigten Bereicherungstatt, die ihr eine Forderung für ihren Vermögensnachteil gegen den anderen Vertragspartner einräumt (§ 812 Abs. 1 BGB). Alle deliktischen Fallgestaltungen, insbesondere derunerlaubten Handlung (§ 823 BGB) und der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB), gehören ebenfalls zur Gruppe der gesetzlichen Schuldverhältnisse. Zwischen dem Verlierer (das Gesetz spricht genauer vom Empfangsberechtigten) und dem Finder entsteht ein sachenrechtlich begründetes gesetzliches Schuldverhältnis. Dieses verpflichtet den Finder dazu, den Fund dem Empfangsberechtigten anzuzeigen. Rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse[Bearbeiten] Rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse sind Schuldverhältnisse, aus denen keine konkreten Leistungspflichten, sondern lediglich Rücksichtnahmepflichten erwachsen. Dazu zählt insbesondere das vorvertragliche Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB) der so genannten „Culpa in contrahendo“ (c.i.c.). Bereits die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder die Anbahnung von Verträgen lässt ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis entstehen, das durch die Verletzung von Aufklärungs- und Obhutspflichten, den grundlosen Abbruch von Vertragsverhandlungen, den Abschluss unwirksamer Verträge, den Abschluss inhaltlich nachteiliger Verträge und die Eigenhaftung von Vertretern und Verhandlungsgehilfen gestört werden kann. Wird dabei eine Pflichtverletzung, Rechtswidrigkeit oder Verschulden des Betroffenen nachgewiesen, ist ein entstandener Vertrauensschaden zu ersetzen. Eine weitere Fallgruppe (§ 311 Abs. 3 BGB) befasst sich mit der Vertrauenshaftung Dritter. Danach wird die Haftung von Personen - entgegen dem Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse - auch auf Dritte erweitert. Hierzu gehören insbesondere die Sachwalterhaftung, Hintermannhaftung bei Prospekten oder die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens. Pflichten aus dem Schuldverhältnis[Bearbeiten] In den meisten Fällen resultieren aus einem vertraglichen Schuldverhältnis gegenseitige Leistungspflichten. Unter Leistung versteht man rechtlich verallgemeinernd die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Beim Kaufvertrag bestehen konkret die gegenseitigen Leistungen aus der Verschaffung des Eigentums an den Kaufgegenständen und der Bezahlung des Kaufpreises, beim Mietvertrag aus der Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes und der Bezahlung des Mietzinses. Verhaltenspflichten resultieren aus gesetzlichen Schuldverhältnissen, weil bei diesen das Gesetz die Beteiligten zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen auffordert. Rücksichtnahmepflichten verlangt das Gesetz bei vorvertraglichen Schuldverhältnissen wie der „culpa in contrahendo“, wo gegenüber dem Geschäftspartner eine vorvertragliche Aufklärungspflicht besteht, ohne deren Wahrnehmung eine Schadensersatzpflicht aus Verschulden bei Vertragsabschluss droht. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann der Geschädigte Schadensersatz verlangen (§ 280 Abs. 1 BGB).
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