Strafrecht (Fach) / Kurseinheit 3 (Lektion)

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Fahrlässiges Begehungsdelikt Vollrausch Straßenverkehrsdelikte Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Nötigung

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  • Wann liegt nach hM objektiv fahrlässiges Verhalten vor? Wenn der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat und dabei die Möglichkeit eines entsprechenden Tatverlaufs und Erfolgseintritts voraussehbar war, weil dies nicht so sehr außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung lag, dass man damit nicht mehr rechnen konnte (= objektive Sorgfaltswidrigkeit bei objektiver Voraussehbarkeit).
  • Wie wird der Sorgfaltsmaßstab bei Prüfung der objektiven Sorgfaltswidrigkeit festgelegt? Es ist nach den Anforderungen zu fragen, welche ein besonnener und gewissenhafter Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters in dessen sozialer Rolle ex ante zu erfüllen hatte (Durchschnittsanforderungen). Falls der Täter überdurchschnittliche Fähigkeiten besitzt, wird überwiegend für eine Verschärfung der Sorgfaltsanforderungen plädiert mit dem Hinweis, dass derjenige, der besondere Fähigkeiten besitze, diese auch zur Abwendung von Schäden einzusetzen habe.
  • Welche Bedeutung kommt nach hM dem sog. "erlaubten Risiko" zu? Wegen des mit dem Betrieb bestimmter gefährlicher Unternehmungen verbundenen sozialen Nutzens wird der unvermeidliche Rest der mit ihnen typischerweise verbundenen Gefahren von der Rechtsordnung als "sozialadäquat" hingenommen. Insofern begrenzt der Gesichtspunkt des sozialadäquaten (erlaubten) Risikos schon das Maß der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Er führt damit nach hM bereits zum Tatbestandsausschluss mangels objektiver Sorgfaltsverletzung.
  • Welche Rolle spielt der sog. Vertrauensgrundsatz? Er führt insbesondere im Straßenverkehr zur Begrenzung der Sorgfaltspflichten. Nach diesem Grundsatz kann derjenige, der selbst die gebotene Sorgfalt aufwendet, seinerseits darauf vertrauen, dass auch seine Mitmenschen sich sorgfaltsgerecht verhalten, es sei denn, das Gegenteil ist erkennbar oder muss aufgrund besonderer Umstände einkalkuliert werden.
  • Wann liegt der Schutzzweckzusammenhang vor? Wenn die Pflichtwidrigkeit des Täterverhaltens aus dem Verstoß gegen eine Sorgfaltsnorm rührt und diese Sorgfaltsnorm von ihrem Schutzzweck her gesehen Erfolge der eingetretenen Art verhindern soll.
  • Wann kann der sog. Pflichtwidrigkeitszusammenhang nach hM bejaht werden? Nur dann, wenn bei pflichtgemäßem Alternativverhalten des Täters in der konkreten Tatsituation der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (Vermeidbarkeitslehre).
  • Wann bejaht die sog. Risikoerhöhungslehre bereits den sog. Pflichtwidrigkeitszusammenhang? Wenn das pflichtwidrige Verhalten im Vergleich zum pflichtgemäßen Verhalten das Risiko eines entsprechenden Erfolgseintritts messbar gesteigert hat. Dies kann bereits dann angenommen werden, wenn bei pflichtgemäßem Alternativverhalten in der konkreten Tatsituation die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts messbar geringer gewesen wäre.
  • Wie unterscheiden sich nach hL Kausal- und Pflichtwidrigkeitszusammenhang? Bei der Kausalität wird untersucht, ob das Verhalten, an das die Strafbarkeitsprüfung anknüpft, überhaupt eine Bedingung für den eingetretenen Erfolg war. Beim Pflichtwidrigkeitszusammenhang wird hingegen untersucht, ob bei normativer (= wertender) Betrachtung, der Erfolg gerade auf dem beruht, was die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens ausmacht.
  • Kann ein Erfolg dem kausalen pflichtwidrigen Verhalten des Ausgangstäters auch dann noch zugerechnet werden, wenn er letztlich durch eine bewusste Selbstgefährdungshandlung des Opfers herbeigeführt worden ist? Grds. nicht, da der Erfolg in den Verantwortungsbereich des Opfers selbst fällt. Ausnahmsweise bleibt der Zurechnungszusammenhang bestehen, wenn das Opfer hinsichtlich der Selbstgefährdung rechtlich gebunden ist bzw. wenn der Ausgangstäter mit seiner pflichtwidrigen Handlung ein einsichtiges Motiv für die Selbstgefährdungshandlung des Opfers geschaffen hat (Retterfälle).
  • Ab wann liegt "Führen" eines Fahrzeugs iSv §§ 315c bzw. 316 vor? Nach heute hM ist es nötig, dass der Täter das Fahrzeug in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner wesentlichen technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung lenkt.
  • Absolute bzw. relative Fahruntüchtigkeit bei Kfz-Führern? Absolute Fahruntüchtigkeit für Kfz liegt vor ab einer BAK von 1,1 o/oo. Hier wird die Fahruntüchtigkeit iSd §§ 315c ff. unwiderlegbar vermutet. Relative Fahruntüchtigkeit kann ab einer BAK von 0,3 o/oo vorliegen, wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufreten, die auf die fehlende Verkehrstauglichkeit hinweisen.
  • Kann § 315c allein dadurch verwirklicht werden, dass ein betrunkener Fahrer über eine längere Strecke einen Beifahrer mit befördert? Auch der Mitfahrer ist "anderer" iSd § 315c, solange er nicht Tatteilnehmer ist. Nach heute hM reicht aber für § 315c nicht mehr aus, dass der Mitfahrer dem betrunkenen Fahrzeugfüher nur über eine längere Zeitspanne ausgesetzt ist. Für eine konkrete Gefährdung iSd § 315c muss vielmehr erst noch eine unfallträchtige Verkehrssituation eintreten bzw. der Fahrzeugführer nicht mehr in der Lage sein, kontrollierte Fahrmanöver auszuführen, so dass das Fahrzeug quasi "führerlos" ist.
  • Kann das geführte Fahrzeug selbst, wenn es fremd ist, Gefährdungsobjekt sein iSd § 315c? Nein, da das Gefährdungsmittel nicht zugleich Gefährdungsobjekt sein kann und im Übrigen § 315c keinen isolierten Eigentumsschutz gewährt, sondern nur die Sicherheit des Straßenverkehrs schützen will.
  • Kann eine tatbestandsmäßige Straßenverkehrsgefährdung iSd § 315c durch Einwilligung der gefährdeten Person gerechtfertigt werden? Nach streitiger hM ist das nicht möglich, da über das durch § 315c zumindest vorrangig geschützte Allgemeingut - Sicherheit des Straßenverkehrs - ein einzelner nicht disponieren kann.
  • Alle Tatalternativen des § 315b setzen einen "verkehrsfremden Eingriff" voraus. Wann liegt dieser vor? Bei einer Einwirkung, die von außen kommt und zu Verkehrsvorgängen nicht in Beziehung steht (Externer Eingriff) wenn es im Rahmen von verkehrsinternen Vorgängen zu einer bewussten Zweckentfremdung des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht kommt (sog. "verkehrsfremder Inneneingriff"), wobei für letztere der BGH jetzt subjektiv mindestens bedingten Schädigungsvorsatz verlangt.
  • Der Tatbestand des § 315b ist durch eine "dreistufige Grundstruktur mit doppelkausaler Verknüpfung" gekennzeichnet. Was bedeutet das? Der Tatbestand des § 315b verlangt einen Eingriff dadurch eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und dadurch den Eintritt einer konkreten Rechtsgutgefährung. Erforderlich ist also grds., dass die Tathandlung zunächst eine abstrakt erhöhte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bewirkt und sich diese dann zu einer konkreten Gefahr für das geschützte Objekt verdichtet, sei es auch nahezu zeitgleich.
  • Was sind die drei Tatalternativen des § 142? § 142 I Nr. 1: Sichentfernen unter Verletzung der aktiven Vorstellungspflicht und passiven Feststellungsduldungspflicht § 142 I Nr. 2: Sichentfernen unter Verletzung der Wartepflicht § 142 II iVm III: Unterlassen des unverzüglichen nachträglichen Ermöglichen von Feststellungen (= echtes Unterlassungsdelikt) nach berechtigtem oder entschuldigtem Sichentfernthaben bzw. nach Sichentfernthaben nach Ablauf der Wartefrist.
  • Wann liegt ein "berechtigtes oder entschuldigtes" Sichentfernthaben iSd § 142 II Nr. 2 vor, das die Nachholpflicht auslöst? Unstreitig bei gerechtfertigtem Sichentfernthaben, bei Eingreifen eines Entschuldigungsgrundes, bei Erlaubnistatbestandsirrtum oder unvermeidbarem Verbotsirrtum, bei Schuldunfähigkeit; streitig waren bisher die Fälle des unvorsätzlichen und des unwillentlichen Sichentfernthabens. Entgegen der bisherigen Rspr. stuft das BVerfG in einer neueren Entscheidung eine Subsumtion jedenfalls des unvorsätzlichen Sichentfernthabens unter § 142 II Nr. 2 als verbotene Analogie ein.