Zivilstation (Fach) / Beweiswürdigung (Lektion)

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Diese Lektion wurde von christinadierks erstellt.

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  • Grundsatz der freien Beweiswürdigung § 286 ZPO Eine Behauptung ist ohne Rücksicht auf die Beweislast als bewiesen anzusehen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist.
  • Wann ist das Gericht von der Wahrheit einer Tatsache überzeugt? Von einer hinreichenden richterlichen Überzeugung ist bereits dann auszugehen, wenn für das Beweisergebnis ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass vernünftigerweise in Betracht kommende Zweifel ausgeschlossen sind. Nicht erforderlich: absolute Sicherheit
  • Kriterien, die für die Glaubhaftigkeit einer Aussage sprechen (Realitätskriterien) Detailreichtum, Komplikationen Individualität: Sprachstil, Gefühle Homogenität Erweiterung auf Nachfrage Aussagekonstanz im Kern Deliktstypik
  • Kriterien, die gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage sprechen (Lügenkriterien) Kargheit: Angaben dürftig und farblos Abstraktheit: Stilbrüche, Aussage hätte auch von jmd. anders stammen können Logische Brüche Verweigerung/Verarmung bei Nachfragen Widersprüche oder Stereotypie bei Wiederholung übertriebene Bestimmtheit, Unterwürfigkeit, Gegenangriffe
  • Ergebnisse der Beweiswürdigung positive Ergiebigkeit: man hält die Tatsache für bewiesen negative Ergiebigkeit: man ist vom Gegenteil dessen überzeugt, was der Beweispflichtige vorgetragen hat non liquet: kein eindeutiges Ergebnis → Entscheidung nach Beweislast