Zivilrecht (Fach) / Zulässigkeit einer Klage (Lektion)

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Prozessvoraussetzungen

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  • Was sind die Beweismittel der ZPO und wo sind sie jeweils geregelt? SAPUZ Sachverständiger, §§ 402 ff. ZPO Augenschein, §§ 371 ff. ZPO Parteivernehmung, §§ 445 ff. ZPO Urkunden, §§ 415 ff. ZPO Zeugen, §§ 373 ff. ZPO
  • Wann ist eine Klage rechtshängig? Wo findet sich die entsprechende Regelung? Mit Erhebung der Klage, § 261 I ZPO. Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung der Klageschrift, § 253 I ZPO.
  • Wie lassen sich Prozessvoraussetzungen gliedern? In Allgemeine PV, die bei jeder Klage vorliegen müssen und Besondere PV, die nur bei bestimmten Klagearten vorliegen müssen (Bsp.: Feststellungsklage, § 256 ZPO). Die Allgemeinen PV lassen sich noch weiter unterteilen in: gerichtsbezogene parteibezogene streitgegenstandsbezogenen Voraussetzungen
  • Was sind die Voraussetzungen einer Ordnungsgemäßen Klageerhebung? §§ 253 II, 78 ZPO: Bestimmter Antrag Klagegrund: individualisierbarer Lebenssachverhalt Postulationsfähigkeit: fehlende Unterschrift macht Klage unzulässig; fehlende Vertretung in der mdl. Vhdl. führt nur zu VU
  • Was sind die gerichtsbezogenen Voraussetzunge einer Klage? Deutsche Gerichtsbarkeit, §§ 18-20 GVG Zulässigkeit des Rechtsweg, § 13 GVG, § 40 VwGO Örtliche Zuständigkeit, §§ 12 ff. ZPO Sachliche Zuständigkeit: §§ 23 (AG), 71 (LG) GVG; §§ 38-40 ZPO; § 504 ZPO
  • Worin bestehen die parteibezogenen Prozessvoraussetzungen und wo sind sie geregelt? Parteifähigkeit, § 50 ZPO (Rechtsfähigkeit: § 1 BGB) Prozessfähigkeit, §§ 51, 52 (=Geschäftsfähigkeit §§ 105 ff. BGB; fehlt sie, ist gesetzl. Vertretung erforderlich) Prozessführungsbefugnis, § 51 I  (bei Behauptung eigenen Rechts: problemlos zulässig; bei Behauptung fremden Rechts: gesetzl. oder gewillkürte Prozessstandschaft)  
  • Was sind die wichtigsten Fälle der gesetzlichen Prozessstandschaft? Im Falle des gesetzl. Güterstandes bei der Verfügung eines Ehegatten über sein Vermögen ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten, § 1368 BGB. Bei der Gütergemeinschaft ist der verwaltende Ehegatte befugt, über die zum Gesamtgut gehörigen Rechte allein zu prozessieren, § 1422 BGB. Nach der Veräußerung oder Abtretung des streitbefangenen Gegenstands bleibt die bisherige Partei (Veräußerer) Partei und befugt, den Prozeß über das ihr nicht mehr zustehende Recht im eigenen Namen weiterzuführen, § 265 ZPO. Mitgläubigern, § 432 BGB. Insolvenz-, Nachlass- und Zwangsverwalter sowie Testatmentsvollstrecker steht als Parteien kraft Amtes ein Prozessführungsrecht über fremde Rechtsverhältnisse zu.
  • Was gilt bezüglich der Prozessführungsbefugnis im Falle einer materiell notwendigen Streitgenossenschaft gem. § 62 I 2. Alt. ZPO? Einzelklagen sind wegen Fehlens alleiniger Prozessführungsbefugnis unzulässig.
  • Worin bestehen die streitgegenstandsbezogenen Prozessvoraussetzungen? Keine anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 III Nr. 1. Keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322.