Öffentliches Recht (Fach) / Übung: 1. Staats- und Verfassungsrecht (Lektion)
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- Öffentliches Recht Internationales (zwischenstaatliches) Recht Völkerrecht Europarecht Nationales (innerstaatliches) Recht Staats- und Verfassungsrecht Verwaltungsrecht- Allgemeiner Teil (VwVfG, VwGO, VwVG)- Besonderer Teil (BauR, UmweltR, Öff. WirtschaftsR)
- 1.A. Normenhierarchie 1. Internationales Recht Völker- und Europarecht 2. Bundesrecht Bundesverfassungsrecht / GG Formelle Bundesgesetze Materielles Bundesrecht (RVO, Satzung) 3. Landesrecht Landesverfassungsrecht Formelle Landesgesetze Materielles Landesrecht (RVO, Satzung)
- 1.A. Gewaltenteilung vertikal (Art. 23, 24 I, 30 GG) horizontal (Art. 20 II 2 GG)- Gesetzgebung- vollziehende Gewalt- Rechtsprechung
- 1.A. Rückwirkungsverbot - echte Rückwirkung Definition Gesetzgeber greift nachträglich in Tatbestände ein, die in der Vergangenheit begonnen und abgeschlossen wurden Rechtsfolge unzulässig, wenn das Vertrauen des Betroffenen auf die Kontinuität der Rechtslage schutzwürdig ist (Regelfall)
- 1.A. Rückwirkungsverbot - unechte Rückwirkung Definition Gesetzgeber greift nachträglich in Tatbestände ein, die in der Vergangenheit begonnen, jedoch noch nicht abgeschlossen wurden Rechtsfolge grundsätzlich zulässig, wenn nicht im Einzelfall schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen entgegensteht unzulässig, wenn bei einer Abwägung im Einzelfall das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand einer bestimmten Regelung gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit überwiegt
- 1.A. Verhältnismäßigkeitsprinzip 1. Legitimer Zweck 2. Geeignetheit gegeben, wenn die Maßnahme tauglich ist, den mit ihr angestrebten Zweck auch tatsächlich zu erreichen 3. Erforderlichkeit bei mehreren gleich geeigneten Maßnahmen ist die für den Betroffenen am geringsten belastende zu wählen-> mildestes Mittel-> geringstmöglicher Eingriff 4. Angemessenheit / Verhältnismäßigkeit Maßnahme darf nicht außer Verhältnis zum Zweck stehen, auch wenn sie den geringstmöglichen Eingriff darstellt-> darf nicht unzumutbar sein-> Güterabwegung
- 1.B. Methode der Fallbearbeitung 1. Arbeit am Sachverhalt Erstes Lesen Herausarbeiten der Fallfragen Zweites Lesen Erstellung der Gliederung Prüfung der Lösung auf Vollständigkeit und Systematik Ausformulierung der Lösung 2. Gutachtenstil und Subsumtion Prüfungsobersatz: Benennen der Rechtsgrundlage (Rechtsnorm, die begehrte Rechtsfolge liefert) Tatbestandsmerkmale: Anspruchsvoraussetzungen Definition: Umschreibung der einzelnen Tatbestandsmerkmale Subsumtion: Fassen des konkreten Sachverhalts unter die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen Ergebnis (Schlussfolgerung)
- 1.B. Grundrechte - Systematische Einteilung Grundrechtsfunktionen Nichtdiskriminierung Leistung und Teilhabe Abwehr Objektive Werteordnung Verfahrens- und Organisationsrechte Einrichtungsgarantien
- 1.B. Freiheitsgrundrechte - Prüfungsschema 1. Schutzbereich persönlich: wer ist Träger des Grundrechts (Art. 116 GG, Art. 2 I GG) sachlich: geschütze Tätigkeiten, Verhaltensweisen, Rechtsgüter 2. Eingriff bestimmtes staatliches Handeln verkürzt grundrechtlich garantierte Freiheiten 3. Rechtfertigung des Eingriffs Schranken:- Formelle Verfassungsmäßigkeit- Materielle Verfassungsmäßigkeit Schranken - Schranken:- Verhältnismäßigkeit- Wesensgehaltsgarantie / Bestimmtheitsgrundsatz
- 1.B. Allgemeiner Gleichheitssatz Art. 3 I GG I. Ungleichbehandlung: GG verbietet nicht jede Ungleichbehandlung; nur wesentlich Gleiches darf nicht (willkürlich) ungleich behandelt werden Vergleichspaarbildung- gemeinsamer Oberbegriff für Personen, Personengruppen, Situationen differenzierende Behandlung? II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sachlicher Grund für die Differenzierung?a) verfassungslegitimes Differenzierungsziel?-> (obj. erkennbarer) Wille des Gesetzgebers, Zweck des Gesetzesb) verfassungsgemäßes Differenzierungskriterium?-> TatbestandsmerkmaleDifferenzierungsverbote? Gleichbehandlungsgebote?c) verhältnismäßige Relation zwischen Ziel und Kriterium?