Management Basics (Fach) / SJ - Grundlagen HGB (Lektion)
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Gründungsphase
Diese Lektion wurde von LEJ2010 erstellt.
- Istkaufmann a) Gewerbe selbstständige Tätigkeit nauch außen erkennbar auf Dauer angelegt in erlaubter Weise mit Gewinnerzielungsabsicht (große Schwierigkeiten - Limited) nicht als freier Beruf betrieben (Kapitalgesellschaften nie Freiberufler) b) Handelsgewerbe jedes Gewerbe, es sei denn, das Unternehmen erfordert nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (Beweislast - Vermutung für Handelsgewerbe) c) Betreiben des Handelsgewerbes derjenige, in dessen Namen es ausgeübt wird und der berechtigt und verpflichtet wird
- Kannkaufmann § 2 HGB a) Betrieb eines Gewerbes b) kein Handelsgewerbe nach § 1 II HGB: kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich c) Eintragung im Handelsgewerbe (konstitutiv) Beachte: Löschung der Eintragung auf Antrag möglich >Ende der Kaufmannseigenschaft
- Kaufmann kraft Eintragung Voraussetzung: a) Eintragung im Handelsregister b) Ausübung eines Gewerbes Wirkung zu Lasten und zu Gunsten des Eingetragenen
- Handelsregister öffentliches Verzeichnis Handelsregister für Bezirke eingerichtet, wird bei Amtsgerichten geführt
- Handelsregister Einteilung Abteilung A: Einzelkaufleute, OHG, KG Abteilung B: AG, KGaA, GmbH, VVaG
- Handelsregister Registerpublizität formell §§ 9,10 HGB materiell § 15 HGB - Wirkung der Eintragung
- Unterscheidung Handelsregister Eintragungsfähige Tatsachen eintragungspflichtige eintragbare
- Handelsregister Unterteilung Eintragungswirkung konstitutiv deklaratorisch
- konstitutive Dokumente HR ...sind solche, durch deren Ausstellung eine Rechtswirkung eintritt
- deklaratorische Urkunden HR dokumentieren ein bestehendes Rechtsverhältnis
- Positive Publizität Rechtsverkehr kann sich auf dasjenige verlassen, was tatsächlich in einem Register steht bzw. bekannt gemacht worden ist
- Negative Publizität Rechtsverkehr kann sich darauf verlassen, dass sich etwas, das nicht im Register eingetragen ist und nicht bekannt gemacht ist, nicht ereignet hat
- Firma = "Geschäftsname" des Kaufmanns
- Grundsätze der Firmenbildung Firmenunterscheidbarkeit Firmenwahrheit Firmenbeständigkeit Firmenöffentlichkeit
- Firmenunterscheidbarkeit Grundsatz des Firmenrechts, der bedeutet, dass die Firmen an demselben Ort sich von bereits bestehenden deutlich unterscheiden müssen (§ 30 HGB), damit Verwechslung ausgeschlossen ist
- Firmenwahrheit Ein Firmenname darf keine Angaben enthalten, die für Dritte wesentlich und geeignet sind, über die geschäftlichen Verhältnisse in die Irre zu führen
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- Firmenbeständigkeit Da beim Wechsel eines Unternehmensinhabers mitunter das wirtschaftliche Bedürfnis besteht, die den Kunden bekannte Firma zu erhalten, sieht das Gesetz diese Möglichkeit vor
- Firmenöffentlichkeit ist die Verpflichtung eine Firma sowie deren Änderungen im Handelsregister anzumelden. Zweck: Schutz der Gläubiger, Information der Öffentlichkeit
- Erteilung der Prokura durch Kaufmann persönlich oder gesetzlichen Vertreter
- Prokura Zeichnung mit dem Zusatz ppa. "per Prokura" i.A. "im Auftrag" i.V. Vollmacht
- Erlöschen der Prokura Die Prokura erlischt durch Widerruf des Geschäftsherrn gegenüber dem Prokuristen oder gegenüber dem Dritten. Öffentliche Bekanntmachung des Widerrufs genügt ebenfalls. Der Widerruf ist grundsätzlich jederzeit ohne besonderen Grund möglich (Ausnahme: bei Prokuraerteilung an einen stillen Gesellschafter, Kommanditisten oder einen von der Vertretung ausgeschlossenen persönlichhaftenden Gesellschafter ist aufgrund Gesellschaftsvertrag ein wichtiger Grund erforderlich) regelmäßig erlischt die Prokura mit Beendigung des Grundverhältnisses (z.B. Arbeitsvertrag) zwischen Prokurist und Geschäftsherr. Jedoch kann die Prokura auch für längere oder kürzere Zeit erteilt werden. weiterer Erlöschensgrund ist der Tod des Prokuristen (weder übertragbar noch vererbbar) / der Tod des Geschäftsherrn führt nicht zum erlöschen > vertritt dann die Erben bei Verlsut der Kaufmannseigenschaft des Geschäftsinhabers. das Erlöschen der Prokura ist dem Handelsregister anzumelden
- Arten der Prokura Einzelprokura Gesamtprokura Filialprokura
- Einzelprokura eine Person ist allein vertretungsberechtigt
- Gesamtprokura der Geschäftsherr kann Prokura auch an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilen, dann sind diese nur gemeinschaftlich befugt kann beschränkt werden, dass der Prokurist nur gemeinsam mit einem Vertretungsorgan einer Handelsgesellschaft vertretungsberechtigt ist (unechte Gesamtprokura)
- Filialprokura wird auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen beschränkt
- Umfang der Prokura ...ist gesetzlich festgelegt und Dritten gegenüber nicht beschränkbar (jedoch im innenverhältnis). alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt ist nicht auf gewöhnliche Geschäfte beschränkt die Prokura deckt alle Geschäft, die zum Betrieb irgendeines Handelsgewerbes ab z.B. im Namen des Kaufmanns Prozesse führen Forderungen erlassen Darlehen aufnehmen Wechselverbindlichkeiten eingehen
- Grenzen der Prokura gesetzlich eingeschränkt keine Veräußerung und Belastung von Grundstücken, außer: besonders bevollmächtigt "Grundstücksklausel" keine persönlich zugewiesene Geschäfte "Prinzipalgeschäfte" Geschäfte außerhalb des Handelsgewerbes z.B. Anmeldung und Zeichnung der Firma beim Handelsregister Unterzeichnung des Jahresabschlusses Prokuraerteilung Unternehmensveräusserung Geschäftsaufgabe Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Änderung des Gesellschaftervertrages
- Handlungsvollmacht Unterschied zur Prokura keine persönliche und ausdrückliche Vollmachterteilung erforderlich (Erteilung auch durch Vertreter und stillschweigend möglich) eine Eintragung der Vollmachterteilung ins Handelsregister ist weder möglich noch erforderlich Dritte können nicht uneingeschränkt auf das bestehen einer Vollmacht für das betreffende Geschäft vertrauen (sondern nur bei gewöhnlichen Geschäften)
- Umfang der Handlungsvollmacht ...wird durch den Vollmachtgeber bestimmt. Unterscheidung in: Generalhandlungsvollmacht Arthandlungsvollmacht Spezialhandlungsvollmacht Gesamthandlungsvollmacht
- Genralhandelungsvollmacht berechtigt zur Vornahme aller Geschäfte und Rechtshandlungen, die der betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt nur branchenübliche Geschäfte
- Arthandlungsvollmacht Vornahme aller Geschäfte einer bestimmten Art Einkäufer, Verkäufer, Kassierer
- Spezialhandlunsgvollmacht Vollmacht auf ein bestimmtes, einzelnes Geschäft beschränkt Beschaffung einer Ladeneinrichtung
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- Gesamthandlungsvollmacht wie bei der Gesamtprokura sind mehrere Handlungsbevollmächtigte nur gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt
- Grenzen der Handlunsgvollmacht keine Veräußerung und Belastung von Grundstücken keine Wechselverbindlichkeiten eingehen keine Aufnahme von Darlehen keine Prozessführung kann Dritten gegenüber beschränkt werden der Dritte muss die Beschränkung gegen sich gelten lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste
- Erlöschen der Handlungsvollmacht jederzeit frei widerruflich gegenüber dem Bevollmächtigten, dem Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachnung erlischt mit Beendigung des Grundverhältnisses mit der Handlungsvollmacht erlischt die Vertretungsmacht