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HdM WI7 1. Semester (Fach) / Medienrecht (Lektion)

Medienrechtprüfung

Diese Lektion wurde von thomasb erstellt.

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  • Welche Rechtsgebiete lassen sich unterscheiden und wie ist das Medienrecht in diese Rechtsgebiete einzuordnen? Rechtsgebiete:             Zivilrecht:                                - Persönlichkeitsrecht                                - Gegendarstellungsrecht                                - Urheber-Zivilrecht (§§ 1 ff. – 102a UrhG)                                - Verlagsrecht                                - Medienvertragsrecht Öffentliches Recht (Strafrecht):                                - Urheber-Strafrecht (§§ 106 ff. UrhG)                                - Medienspezifische Straftatbestände des StGB (z.B. § 193)                                - Zeugnisverweigerungsrechte und Durchsuchungsverbote                 Sonstiges öffentliches Recht:                                - Telemedien – Rundfunk Recht                                - Telekommunikationsrecht                                - Medienspezifische Bußgeldvorschriften (z.B. Verletzung von Impressums-                    vorschriften)
  • Beschreiben Sie den Unterschied zwischen europäischen „Richtlinien“ und „Verordnungen“! Verordnungen sind Gesetze der Gemeinschaft, heißt europäische Gesetzte die für alle Mitgliedsstaaten (unmittelbar, verbindlich) gelten.                 Richtlinien sind Harmonisierungen für die Mitgliedsstaaten. Umsetzung durch MS in nationales Recht. Umsetzung bleibt MS überlassen.
  • In welchem Artikel des Grundgesetzes sind die Grundrechte der Kommunikationsfreiheiten geregelt? In Artikel 5 I GG.
  • Welche fünf Grundrechte lassen sich im Rahmen der Kommunikationsfreiheiten unterscheiden? Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Informationsfreiheit, Filmfreiheit, Rundfunkfreiheit
  • Was regelt die Geschäftsfähigkeit und welche Altersstufen bei der Geschäftsfähigkeit werden unterschieden? Regelung durch (§§ 104 ff.) BGB - Natürliche Personen:                                1. Geschäftsunfähige (1 – 6 Jahre)                                2. Beschränkt Geschäftsfähige (7 – 17 Jahre)                                3. Unbeschränkt Geschäftsfähige (ab 18 Jahren)
  • Unter welchen Voraussetzungen können beschränkt Geschäftsfähige Verträge abschließen? Willenserklärungen sind wirksam,                 1. mit Zustimmung der Eltern (§§ 106, 107 BGB)                 2. bei Zahlung mit Taschengeld (§ 110 BGB)                 3. bei „nur“ rechtlich vorteilhaften Geschäften (§ 106 BGB) => z.B. Schenkung von Geld. ansonsten sind Willenserklärungen bis zur nachträglichen Genehmigung/Ablehnung der Eltern „schwebend unwirksam“.
  • Welche zwei Arten von Gesellschaftsformen lassen sich grundsätzlich unterscheiden? Wie unterscheiden sich die beiden Arten von Gesellschaftsformen bzgl. der Haftung der Gesellschafter? - Körperschaften   Aktiengesellschaft (AG) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eingetragener Verein (e.V.) eingetragene Genossenschaft (eG)   Handeln der Gesellschaft begründet nur Rechte und Pflichten für und gegen Gesellschaft. - Personengesellschaften   Offene Handelsgesellschaft (OHG) Kommanditgesellschaft (KG) Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GbR) GmbH & Co. KG zusätzlich Haftung von Gesellschaftern  
  • Welche Einrichtung ist für die Vergabe von .de-Domains zuständig? .de: DENIC eG (nic.de) Deutsches Network Information Center
  • Welches Prinzip gilt bei der Anmeldung von Domains? first come, first served
  • Unter welchen Voraussetzungen nimmt die DENIC die Löschung einer Domainregistrierung zugunsten eines Domaininhabers vor? Löschungen/Übertragungen werden nur unter Vorlage von Unterlassungserklärungen/rechtskräftiger Urteile vorgenommen.
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  • Welche Rechte können durch eine Registrierung oder Verwendung von Domains verletzt sein? Namensrechte: Ansprüche von oder gegenüber Privatpersonen Markenrechte: Nur im geschäftlichen Bereich bei Verwechslungs- oder Verwässerungsgefahr Wettbewerbsrechte: Nur im geschäftlichen Bereich bei z.B. Behinderung, Rufausbeutung  
  • In welchen Fällen sollte man einen sog. „Disput“-Antrag bei der DENIC stellen? Welche Rechtsfolgen hat ein solcher Antrag? Falls ein Rechtsstreit aktuell oder in Kürze geführt wird, damit die Eintragung der Domain zugunsten der in seinen Rechten verletzen Person, soweit diese sich rechtlich gegen den Domain-Inhaber durchsetzt, gesichert ist und der Angeklagte sich dem Streit nicht entziehen kann.
  • Nach welchem grundlegenden Prinzip richtet sich das anwendbare Recht bei grenzüberschreitenden Internet-Sachverhalten innerhalb der EU? Nennen Sie drei gewichtige Ausnahmen von diesem Prinzip? Nach dem Herkunftslandprinzip § 3 TMG/E-Commerce-Richtlinie    Ausnahmen (§ 3 Abs. 3 und 3 TMG):                                - Freie Rechtswahl bei Verträgen                                - Verbraucherverträge (Sitz des Verbrauchers)                                - Datenschutzrecht                                - Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte
  • Warum sehen es private Rundfunkanbieter (ProSieben, Sat1, RTL etc.) sowie die Presseverlage (FAZ, SZ etc.) als notwendig an, die Internetangebote, Apps etc. der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (ARD, ZDF etc.) zu begrenzen? (3-Stufen-Test) Weil die Apps und sonstigen Internetangebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunksender den Wettbewerb beeinflussen können und dabei aus staatlichen Geldern finanziert werden. Beim Drei-Stufen-Test wird hier Punkt 2 „in welchem Umfang durch das Angebot in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beigetragen wird …“ angeprangert.
  • Was ist der Zweck von Impressumspflichten? Der Zweck ist Sichtbar zu machen wer eine Webseite betreibt.
  • Für welche Arten von Angeboten bestehen Impressumspflichten? Impressumpflichten bestehen für geschäftliche Angebote, journalistisch-redaktionelle Angebote, sonstige private Inhalte (nur Name und Adresse). Ausgenommen sind rein persönliche oder familiäre Angebote.
  • Welche allgemeinen Grundsätze gelten für die Anbringung von Impressen? Erkennbarkeit, Unmittelbare Erreichbarkeit (max. 2 klicks), ständige Erreichbarkeit, Ausdruckbarkeit
  • Bestehen Impressumspflichten auch für Auftritte in sozialen Medien, Blogs, Ebay-Angebote etc.? Bestehen Impressumspflichten für Apps? Für Auftritte in sozialen Medien, Blogs, Ebay-Angeboten bestehen Impressumspflichten sofern diese nicht rein persönliche oder familiäre Angebote sind. Für Apps besteht Impressumspflicht, sofern diese keine reinen Softwareapps sind und mobilen Datentransfer beinhalten.  
  • Welche Arten von Providern sind bei der Haftung im Internet für Rechtsverletzungen (Urheber-, Marken-, Persönlichkeitsverletzungen etc.) zu unterscheiden? Und wie ist die Haftung der jeweiligen Provider ausgestaltet? Content-Provider: volle Haftung mit Ausnahme von: Falschmeldung von Agentur oder Behörde, belanglose Verletzung, keine Verletzung von Prüfpflichten Host- und Service-Provider: keine Haftung mit Ausnahme von: Zu-Eigen Machen, Offensichtliche Rechtsverletzung, Kenntnis bzw. Nicht-Entfernen nach Inkenntnissetzung, keine Verletzung von Prüfpflichten Access-Provider: keine Haftung mit Ausnahme von: „Cashing“ -> Zwischenspeicherung, wenn Kenntnis bzw. Nicht-Entfernung nach Inkenntnissetzung.
  • Inwieweit sind Soziale Netzwerke wie Facebook für rechtswidrige Inhalte (Urheber-, Persönlichkeitsverletzungen etc.) verantwortlich, die User auf Facebook eingestellt haben? Dienstanbieter, die auf ihrer Webseite Dritten die Möglichkeit bieten, ihre Inhalte hochzuladen, sind  von der Haftung befreit, wenn (§ 10 TMG) sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Inhalte haben und diese für sie auch nicht offensichtlich sind, oder sie nach Kenntniserlangung unverzüglich tätig geworden sind, um die rechtwidrigen Inhalte zu sperren.
  • Inwieweit haftet ein Verlag oder anderes Unternehmen, welches unter seinem Web-Auftritt Kommentar-Möglichkeiten für User vorsieht, für rechtswidrige Inhalte, die User in den Kommentarbereich hochladen? Nach dem „Notice-and-take-down“-Prinzip.
  • Welche drei Gruppen von Immaterialgüterrechten bzw. „geistigen Eigentumsrechten“ lassen sich unterscheiden? Reine Persönlichkeitsrechte Urheberrecht Gewerbliche Schutzrechte (- Wettbewerbsrecht)  
  • Sind Ideen, Geschäftsmodelle und –konzepte schutzfähig bzw. wie kann man sich vor einem „Ideenklau“ schützen? Ideen sind nicht schutzfähig. Schutzfähig ist daher idR. nur eine konkrete ästhetische oder technische Umsetzung einer Idee  
  • Welche fünf Fragen sollte man sich stellen, wenn eine Nutzung fremder Kreativleistungen erfolgt? Ist die Kreativleistung durch ein oder mehrere Immaterialgüterrechte geschützt? Berührt die konkrete Art der Nutzung Verwertungsrechte des Rechtsinhabers? Erfolgt die Nutzung im Rahmen einer seitens des Rechteinhabers erteilten Zustimmung/Lizenz? Erlaubt eine Schrankenregelung (z.B. Zitatrecht) eine zustimmungsfreie Nutzung? Können benötigte Lizenzen bei einer Verwertungsgesellschaft, Agentur, einem Lizenznehmer oder dem originären Schöpfer/Rechteinhabernehmer erworben werden?
  • Benennen Sie die Voraussetzungen für einen Urheberrechtsschutz für Kreativleistungen! Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönlich geistige Schöpfungen (Urheberrecht des Schöpfers §§ 1 ff. UrhG) oder bestimmte Werkvermittler (Leistungsschutzrecht §§ 70 ff. UrhG)
  • Welche Funktion erfüllt der Begriff der „Gestaltungshöhe“ bzw. „Schöpfungshöhe“? Die Gestaltungshöhe bzw. Schöpfungshöhe beschreibt eine  konkrete, wahrnehmbare Formgestaltung die ein Werk aufweisen muss um unter den Urheberrechtsschutz zu fallen.
  • Wie lange ist die Schutzdauer von Urheberrechtswerken? Die Schutzdauer ist bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
  • Welche Leistungsschutzrechte existieren neben den Rechten des Urhebers (Nennen Sie 5 Beispiele)? Worin unterscheiden sich diese Leistungsschutzrechte von den Rechten des Urhebers im Wesentlichen? Die Leistungsschutzrechte gelten für sog. Werkvermittler, diese sind keine Urheber sondern besitzen z.B. Lizenzen des Urhebers und können damit ihre Rechte geltend machen. Beispiele: Tonträgerproduzent (70 J.), ausübende Künstler (70 J.), Filmproduzenten (70 J.), Lichtbildner (50 J.), Sendeunternehmen (50 J.)  
  • Welche Schutzrechte sind beim Schutz von (elektronischen) Datenbanken zu unterscheiden? Urheberrecht bei kreativen Datenbanken (70 p.m.) Leistungsschutzrecht bei investitionsintensiven Datenbanken (15 J.)
  • Was ist das eigentliche geistige Eigentumsrecht zum Schutz von Software? Durch welches Schutzrecht ist die Programmierung einer Software geschützt? Eine Softwareprogrammierung ist wie ein Sprachwerk urheberrechtlich geschützt. (§ 2 Abs. 1 UrhG, §§ 69a ff. UrhG)
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  • Nennen Sie die allgemeinen Voraussetzungen für einen Patentschutz! Welche Grundsätze gelten für die Patentierung von Software? Neuheit, Erfinderische Tätigkeit, gewerblich anwendbar & Anmeldung beim Patentamt  (max. 20 J.) Die Software muss ein bisher ungelöstes technisches Problem einer Lösung zuführen. Dies ist nur der Fall, wenn die Software einen zusätzlichen technischen Effekt erzielt, der über die reine Interaktion zwischen Hard- und Software hinausgeht. Für reine Anwendersoftware gibt es daher keinen Patentschutz.
  • Was sind die wesentlichen Unterschiede zwischen einem Patentschutz und einem Urheberrechtsschutz von Software? Welchen Vorteil bietet ein Patentschutz von Software gegenüber einem Urheberrechtsschutz der Softwareprogrammierung? Der Urheberrechtsschutz schützt den Quellcode wie ein Sprachwerk, bei einem Patentschutz hingegen, wird nicht nur die konkrete Programmierung, sondern auch  das/die in der Patentanmeldung beschriebene technische Prinzip/Funktion geschützt. Die Funktionen einer Software dürfen daher bei einem Patent nicht mit anderer Befehlsfolge nachprogrammiert werden.
  • Welche Nutzungshandlungen darf bei urheberrechtlich geschützter Software zustimmungsfrei vorgenommen werden? Bestimmungsgemäße Benutzung der Software durch einen Berechtigten einschließlich einer Fehlerberichtigung (ergibt sich aus Lizenzbedingungen) Erstellung von Sicherungskopien durch einen Berechtigten (darf nicht vertraglich untersagt werden). Beobachtung, Untersuchung oder Testen von Programmen im Rahmen der berechtigten Nutzung/Lizenz, zur Ermittlung der zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze der Software (darf nicht vertraglich untersagt werden).
  • Welche zwei Gruppen von Rechten sind inhaltlich bei Urheberrechten zu unterscheiden? Nennen Sie mind. drei Urheberpersönlichkeitsrechte? - Urheberpersönlichkeitsrechte Veröffentlichungsrechte (§ 12 UrhG) -> Recht der ersten Veröffentlichung Anerkennungsrecht (§ 13 UrhG) -> insb. Namensnennungsrecht Entstellungsverbot (§ 14 UrhG) -> Verbot „entstellender“ Änderung o. Darbietungen Rückrufsrechte (§ 15 UrhG) à Rückruf von Nutzungsrechten   - Verwertungsrechte
  • Welche drei Arten von Verwertungsrechten sind zu unterscheiden? Körperliche Verwertungsrechte (§ 15 I UrhG) => Verwertung mittels analoger/digitaler Kopien Unkörperliche Verwertungsrechte (§ 15 II UrhG) => Verwertung durch reine Wahrnehmbarmachung Bearbeitungsrechte (§§ 23, 24 UrhG) => Recht zur Änderung/Umgestaltung
  • Welche Verwertungsrechte werden mindestens für eine Offline-Verwertung (Printausgaben, CD-ROM, DVD etc.) von Urheberwerken benötigt? Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)
  • Welche Verwertungsrechte werden mindestens für eine Online-Verwertung benötigt? Vervielfältigungsrecht Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
  • Was versteht man unter einer „einfachen Lizenz“ und was unter einer „ausschließlichen Lizenz? einfache Lizenz: Berechtigung zur Nutzung, ohne dass andere von der Nutzung ausgeschlossen werden können (Daneben sind weitere Nutzungen durch Urheber/Dritte möglich). ausschließliche Lizenz: Berechtigung das Werk unter Ausschluss Dritter (und des Urhebers) zu nutzen. Beinhaltet noch keine Berechtigung zur Unterlizenzierung.
  • Was besagt der sog. „Zweckübertragungsgrundsatz“? Welche Konsequenzen hat dieser für die Gestaltung von Urheberrechtsverträgen bzw. Lizenzverträgen? Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt. (§ 31 V UrhG) Im Zweifel bleiben die einzelnen Rechte für bestimmte Nutzungsarten beim Urheber/Lizenzgeber. Im Zweifel keine ausschließliche sondern einfache Rechte.
  • Grenzen Sie den Anspruch auf eine angemessene Vergütung vom Anspruch auf eine weitere Beteiligung („Bestsellerparagraf“) ab? Welche Bedeutung haben die sog. „gemeinsamen Vergütungsregeln“ für die Frage einer angemessenen Vergütung? Die Vergütung gilt als angemessen wenn sie einem Tarifvertrag oder gemeinsamen Vergütungsregel entspricht. Sollte ein auffälliges Missverhältnis zwischen vereinbarter Vergütung bzw. erzielten Lizenzvergütung zugunsten des Urhebers und des tatsächlichen Erfolgs des Werkes (bei den Verwertern) bestehen, hat der Urheber Anspruch auf Anpassung der vertraglichen Vergütung bzw. Anspruch auf weitere Beteiligung, auch bei Lizenzketten (Richtet sich auch gegen Unterlizenznehmer, die unerwartete Gewinne erzielen.).
  • Beschreiben Sie den Unterschied zwischen vergütungsfreien und vergütungspflichtigen Schrankenregelungen? Nennen Sie jeweils 2 Beispiele! Vergütungsfreie Schrankenregelungen: Zitatrecht (§ 51 UrhG), unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG), Werke an öffentlichen Plätzen (§ 59 UrhG) Vergütungspflichtige Schrankenregelungen (sog. gesetzliche Lizenzen): Erlauben zustimmungsfreie Nutzung von Werken gegen Zahlung einer Vergütung z.B. an Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, VG Wort, VG Bild Kunst etc.)
  • Welche Funktion kommt den Verwertungsgesellschaften bei der sog. „Schrankennutzung“ zu? Die Verwertungsgesellschaft nimmt eine „Kopierabgabe“ von Nutzern oder Herstellern von Kopiergeräten und schüttet die Vergütung entsprechend eines Wahrnehmungsvertrags an die Urheber, Verlage, Produzenten etc. aus.
  • Was sind die Voraussetzungen des Zitatrechts? Zitierendes Werk ist selbständig und urheberrechtlich schutzfähig Einhaltung des Zitatzwecks (Belegfunktion: Das Zitat muss dem Beleg bzw. der geistigen Auseinandersetzung dienen) Keine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen des Urhebers (insb. keine Änderungen) Gebotener Umfang des Zitats Nennung von Urheber und Quelle
  • Welche Arten von Zitaten werden unterschieden? Wissenschaftliches Großzitat => Übernahme ganzer Werke z.B. Abdruck eines Gedichts in einer Dissertation Kleinzitat => Übernahme einzelner Stellen oder kleinerer Werke Musikzitat => Übernahme einzelner Stellen eines Musikwerkes in ein selbständiges Werk der Musik (aber nicht die Änderung)  
  • Nennen Sie neben dem Zitatrecht noch fünf weitere Schrankenregelungen und beschreiben Sie jeweils kurz, was diese erlauben? § 46 Sammlung für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch („Schulbuchparagraf“) § 48 Öffentliche Reden § 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare § 50 Berichterstattung über Tagesereignisse § 52 Öffentliche Wiedergabe § 53 Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch § 57 Unwesentliches Beiwerk § 59 Werke an öffentlichen Plätzen
  • Unter welchen Voraussetzungen dürfen Bildnisse bzw. Fotografien von Personen ohne deren Einwilligung abgebildet werden? Bildnisse aus dem Bereich Zeitgeschichte Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben Bildnisse die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die  Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dienst. Das Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.  
  • Welche Konsequenzen hat die Einordnung einer auf einem Foto abgebildeten Person als „absolute Person der Zeitgeschichte“ oder „relative Person der Zeitgeschichte“ für die Verwendung ihres Bildnisses? Absolute Personen der Zeitgeschichte sind allenfalls Personen, die öffentliche Ämter ausfüllen. Entscheidend ist, ob die Veröffentlichung zu einer Debatte mit Sachgehalt beiträgt, die über bloße Befriedigung der Neugier hinausgeht. Geschützt ist daher nicht nur die Intimsphäre und der zurückgezogene Privatbereich.
  • Wann ist bei einer Meinungsäußerung von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung auszugehen? Entscheidend ist, wie ein verständiger und unbefangener Leser die Meinungsäußerung verstehen durfte. (Sonderfall: Titelseiten und Kioskleser => sind für sich zu beurteilen) Falschbehauptungen, die nicht nur unwesentliche Tatsachen betreffen, können von Betroffenen angegriffen werden. Bei Schmähkritik Eingriff in Privat- oder Intimsphäre Formalbeleidigung: Schwerwiegende Schimpfwörter Einzelfallabwägung mit den Kommunikationsfreiheiten (Art. 5 I GG) oder der Kunstfreiheit (Art. 5 III GG) eine Verletzung ergibt  
  • Wann ist bei Tatsachenbehauptungen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen auszugehen (Unterscheiden Sie nach wahren, bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen und irrtümlich unwahren Tatsachenbehauptungen)? Wahre Tatsachenbehauptungen: bei Verletzung von Intim-, Privat- oder Sozialsphäre, Recht auf Resozialisierung, Recht auf Anonymität etc. bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen: immer unzulässig! irrtümlich unwahren Tatsachenbehauptungen: nur unter sehr strengen Anforderungen
  • Was ist der Unterschied zwischen einer „Gegendarstellung“ und eines „Widerrufs“ bzw. einer „Richtigstellung“? Können diese bei rechtswidrigen Meinungsäußerungen oder Tatsachenbehauptungen durchgesetzt werden? Gegendarstellung: Recht des Betroffenen auf Gegenäußerung (gleiche Stelle/gleiche Aufmachung) Der Widerruf bzw. die Richtigstellung wird vom Verlag selbst, aufgrund einer belegten Unwahrheit der Berichterstattung, geäußert. Beim Widerruf bzw. bei Richtigstellung steht die Unwahrheit fest, bei der Gegendarstellung reicht eine Behauptung des Betroffenen (es besteht aber kein „Recht zur Lüge“)