Buchführung (Fach) / betriebliches Rechnungswesen (Lektion)
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- vier Teile des betriebl. Rechnungswesens Finanzbuchhlatung Kosten- und Leistungsrechnung Statisstik Planung
- Zusammenhang des betriebl. Rechnungswesens Jedes Geschäft wird in der FiBu erfasst aus Daten der FiBu erstellt die Kosten- und Leistungsrechnung die notwenidigen Kalkulationen und Zahlenwerte (BAB) Statistik bereitet Zalen aus der FiBu und KLR auf, gibt diese zur Planung als Basis weiter aus Planung ergeben sich die Vorgaben für die Geschäftsvorfälle
- Planungsrechnung betrifft strategische und operative Planung Kontrollinstrument zur frühzeitigen Erkennung von Abweichungen und damit die Basis für Soll-Ist-Vergleiche
- teie der Planungsrechnung Investitionsplan - Zeitrahmen, Ersatzzeitpunkt Abschreibungsplan - Zeitrahmen, Buchwerte Personalplanung - Planung der Personalkosten, quantitativer / qualitativer Personalbedarf, Personaleinsatz Absatzplan - Planung des mengenmäßigen Absatzes, Absatzpreise, Sortimentsgestaltung
- Aktivierungspflicht Die Aktivierungspflicht bezieht sich nur auf das Anlagevermögen. Aktivierung bedeutet, dass gekaufte Anlagegüter in die Aktivaseite der Bilanz aufgenommen werden. Der Unternehmer ist verpflichtet, Anlagegut nach dem Kauf zu aktivieren.
- Teile der Bilanz Sachanlagen Sachanlagen mat erielle Vermögensgegenstände, Eigentum eines Unternehmens auf Dauer im Unternehmen bet riebsnotwendig Produkt ion und den Betrieb aufrecht halten
- Teile der Bilanz Finanzanlagen Fi nanzanl agen sind monet är e Ver mögensgegenst ände im Eigentum eines Unternehmens. n Hierzu zählen al l e dauer haf t en Fi nanzi nst r ument e, insbesondere Investitionen des eigenen in ein anderes Unternehmen, Kapitalmarktpapiere und Finanzforderungen, die langfristig angelegt sind. Beteiligungen, langfristig gehaltene Wertpapiere und Ausleihungen unterteilt.
- Eigenkapital Nach § 266 Abs. 3 HGB gliedert sich das Eigenkapital (Posten A) in n Gezeichnetes Kapital n Kapitalrücklage n Gewinnrücklagen n gesetzliche Rücklagen n Rücklagen für eigene Anteile n satzungsmäßige Rücklagen n andere Gewinnrücklagen n Gewinnvortrag / Verlustvortrag n Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag.
- Gezeichnet es Kapital n Nomi nel l es Eigenkapi t al einer Kapitalge sellschaft, auf welches die Haft ung der Gesel l s chaf t er f ür Ver bi ndl i chkei t en des Unternehmens gegenüber seinen Gläubigern beschränkt ist. n Grundk api t al einer AG n Stammkapi t al einer GmbH
- Rücklagen Bei Kapitalgesellschaften sind Rückl agen (im Gegensatz zu Rückstellungen) Tei l des Ei genkapi t al s. n So dienen Rücklagen der Selbst f i nanzi er ung des Unternehmens und der Stär kung der Ei genkapi t al basi s. n Konkrete Zwecke sind beispielsweise die Deckung von Verl ust en oder künf t i ge Invest i t i onen.
- offene Rücklagen Die o f f enen Rückl agen eines Unternehmens sind aus der Bilanz ersichtlich. Man unterscheidet zwischen: n Kapi t al r ückl agen, welche u. a. durch Agios bei der Ausgabe von Gesellschafteranteilen, Aktien oder Wandelschuldverschreibungen entstehen. Gebundene Kapitalrücklagen dienen zur Verlustabdeckung, ungebundene Kapitalrücklagen können frei verwendet werden. n Gewi nnr ückl agen werden aus nicht ausgeschütteten Gewinnen gebildet.
- Geset zl i che Rückl age: Diese Bilanzposition kann nur bei der Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien auftreten, da n ur d as Akt i engeset z d i e Bi l dung ei ner sol chen Rückl age vorsieht. Gemäß § 150 Abs. 2 AktG sind so lange 5 % des Jahresüberschusses in die Gesetzliche Rücklage einzustellen, bis diese zusammen mit den Beträgen, die in die Kapitalrücklage eingestellt wurden, 10 % des Grundkapitals oder einen von der Satzung bestimmten höheren Prozentsatz erreicht hat. Besteht ein Verlustvortrag aus dem Vorjahr, so ist der Jahresüberschuss vorher entsprechend zu kürzen.
- Rückl age f ür ei gene Ant ei l e: Besitzt eine Kapitalgesellschaft eigene Anteile, so hat sie für diese gemäß § 266 Abs. 3 HGB eine „Rücklage für eigene Anteile “ zu bilden, die in ihrer Höhe dem nach § 266 Abs. 2 HGB auf der Aktivseite der Bilanz für eigene Anteile auszuweisenden Betrag entspricht (§ 272 Abs. 4 HGB). Die Rücklage für eigene Anteile hat folglich eine Ausschüttungssperrfunktion und dient dem Gläubigerschutz.
- Sat zungsmäßi ge Rückl agen: n Die satzungsmäßigen Rücklagen können zweckgebunden oder zweckfrei, d. h. ohne eine Zweckbestimmung eingestellt werden. n Zweckgebunden sind die Rücklagen dann, wenn sie zu einem in der Satzung festgelegten Zweck dotiert werden, z. B. Substanzerhaltungsrücklagen (da die Abschreibungen ja stets nur zu einer nominellen, nicht aber substantiellen Kapitalerhaltung führen), Werkerneuerungsrücklagen, Rücklagen für den Ausbau der Vertriebsorganisation und Werbung.
- Andere Gewinnrücklagen: Diese Position umfasst all diejenigen Rücklagen, die aus dem Jahresüberschuss eingestellt werden, die jedoch nach § 266 Abs. 3 HGB nicht gesondert ausgewiesen werden müssen. Der Posten ist somit eine Sammelposition. z. B. Dividendenergänzungsrücklage. Die Gesellschafter einer GmbH unterliegen bezüglich der Höhe der Zuführung und der Auflösung anderer Gewinnrücklagen keiner gesetzlichen Regelung. Für Aktiengesellschaften bzw. Kommanditgesellschaften auf Aktien existiert dagegen in § 58 AktG eine gesetzliche Vorschrift, die die Einstellung von Teilen des Jahresüberschusses in die anderen Gewinnrücklagen regelt.
- Rückstellung Rückst el l ungen sind Bilanzposten für ungewisse Verbindlichkeiten, also wirtschaftliche Verpflichtungen, die dem Grunde nach (ob?), des Auszahlungszeitpunktes (wann?) oder der Höhe nach (wie viel?) noch nicht bestimmt sind. n Ausdrücklich geregelt ist die Rückstellungsbildung in § 249 des Handel sgeset zbuches (HGB). Durch ihre Passivierung wird dem im deutschen Bilanzrecht vorherrschenden Gläubi ger schut zgedanken (s i ehe Vor si cht spr i nzi p) Rechnung get r agen, da sichergestellt wird, dass ein Unternehmen bei Eintritt der ungewissen Verbindlichkeit über hinreichend Kapital verfügt, um die Verpflichtung zu erfüllen.
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- Verbi ndl i chkei t en n Das Vol l st ändi gkei t spr i nzi p nach § 246 [1 ] HGB verlangt die vollständige Passivierung aller am Stichtag bestehenden Schulden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. n Eine Verr echnung von Schul den mi t Vermögensgegenst änden, z. B. Grundstück und Hypothek, ist unzul ässi g (Sal di erungs ver bot ).
- Aufgaben der GuV: Zusammenstellung der Aufwendungen und Erträge Jahreser f ol g eines Unt ernehmens darstellen. Die GuV ist im Gegensatz zur Bilanz eine Zeitraumrechnung. Durch die doppel t e Buchführung beeinflussen alle Entscheidungen zur Bewertung und zum Ansat z von Vermögensgegenständen, Schulden und sonstigen Positionen in der Bilanz unmittelbar das Ergebnis der GuV.
- Gesamtkostenverfahren n Das Betriebsergebnis, auch operatives Ergebnis oder Ergebnis des Kerngeschäfts genannt, berechnet sich aus der Differenz der Erträge und Aufwendungen. n Die betrieblichen Aufwendungen, die Kosten, beziehen sich dabei auf die produzierte, nicht auf die abgesetzte Stückzahl. n Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften dürfen die Positionen 1 – 5 zusammenfassen (§ 276 HGB).
- Gesamtkostenverfahren Beispiele für außerordentliche Erträge n Erträge aus Kapitalherabsetzung n Erträge aus der Veräußerung von Betrieben und Teilbetrieben n Erträge aus Gläubigerverzicht Beispiele für außerordentliche Aufwendungen n Verluste aus großen Schadensfällen n Verluste aus der Veräußerung von Betrieben und Teilbetrieben
- Gesamtkostenverfahren Steuern Steuern vom Einkommen und Ertrag (Posten 18) Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer, Gewerbeertragsteuer Sonstige Steuern (Posten 19) Verbrauchssteuern, Verkehrsteuern, Grundsteuer, KfZ Steuer Nicht hier, sondern unter Posten 6a sind pauschalierte Lohnsteuer und enthaltene Kirchensteuer auszuweisen.
- Gewinnabführung n Gemäß § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB sind Erfolge aus Verlustübernahme und aufgrund einer Gewinngemeinschaft oder eines Gewinnabführungsvertrages (z.B. zwischen Konzernunternehmen) gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen.
- Inventar Ver pf l i cht ung zur Er st el l ung ei nes Invent ar s gemäß § 240 Absät ze 1 u nd 2 HGB. n Jeder Kaufmann hat zu Begi nn sei nes Handel sgewer bes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben. n Er hat demnächst f ür den Schl uss ei nes j eden Geschäf t sj ahr s ein solches Inventar aufzustellen. n Das Inventar besteht aus dr ei Tei l en: n Vermögen n Schulden n Reinvermögen = Eigenkapital n Das Inventar ist die Grundlage für einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss.
- Inventur Invent ur am Bi l anzst i cht ag Fr i st von 10 Tagen vor oder nach dem Bi l anzst i cht ag dur chgef ühr t wer den (zeitnahe Inventur) Gesamt best and zuf äl l i g ei ne vor her zu best i mmende Sti chpr obe von Wi r t schaf t sgüt er n ausgewähl t,Mittelwert aller im Lager vorhandenen Vermögensgegenstände zugrunde gelegt wird und mit der Gesamt zahl der Lager posi t i onen mul t i pl i zi er t wird. (stichprobeninventur) Permanent e Invent ur : n Bei der permanenten Inventur (§ 241 Abs. 2 HGB) müssen die Best ände ei nmal i m Geschäf t sj ahr kör per l i ch aufgenommen werden. Das kann an einem bel i ebi gen Tag im Laufe des Geschäftsjahres geschehen. Zei t l i ch ver l egt e Invent ur : n Die körperliche Bestandsaufnahme kann gemäß § 241 Abs. 3 HGB ganz oder t ei l wei se i nner hal b der l etzt en 3 Monat e vor oder der er st en 2 Monat e nach dem Bi l anzst i cht ag durchgeführt werden.
- Jahresabschluss Der Jahresabschluss ist im Rechnungswesen der Abschl uss des Geschäf t sj ahr es, indem alle Bestandskonten der Bilanz, alle Erfolgskonten der GuV sowie alle ggf. vorhandenen Privatkonten abgeschlossen werden.
- Aktivierungsfähigkeit Abstrakte Aktivierungsfähigkeit § 246 (1) HGB Konkrete Aktivierungsfähigkeit Aktivierungsverbote § 248 HGB Aktivierungsgebote § 250 (1) HGB Aktivierungswahlrechte § 250 (3)
- Abstrakte Aktivierungsfähigkeit nach HGB Vermögensgegenstand (eine Definition ist nicht im HGB) n Es handelt sich um einen … n 1. wirtschaftlichen Vorteil materieller oder immaterieller Art, n 2. der dem Unternehmen exklusiv über den nächsten Bilanzstichtag zusteht, n 3. zu dessen Erlangung Auf wendungen getätigt wurden, n 4. der somit selbständig bewertbar ist und n 5. der unabhängi g vom Unternehmen einzeln ver äußert werden kann.
- Ak t i vi er ungswahl r echt e Hierzu zählt das Wahl r echt unt er § 250 Abs. 3 HBG. n Ein Disagi o führt dazu das der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher ist als der Ausgabebetrag. n Dieser Unt er schi edsbet r ag dar f al s akt i ver RAP angeset zt werden und er ist planmäßig auf die Laufzeit der Verbindlichkeit aufzuteilen. n Al l gemei n i st ei n Disagi o, Damnum oder Abgel d ein Abschlag vom Nennwert, der bei Ausreichung eines Kredits oder Ausgabe eines Wertpapiers oder von Devisen vereinbart werden kann. Bei Anleihen ist es marktüblich, dass Emittenten entweder einen Ausgabeaufschlag (Agio) verlangen oder ein Disagio, also einen Ausgabeabschlag, einbehalten. Beides führt während der Anlagelaufzeit zu einer Verminderung des Ertrages entweder beim Emittenten (Disagio) oder beim Anleger (Agio). Aktien und GmbH-Anteile indes dürfen gemäß §§ 9 AktG, 5 Abs. 3 Satz 3 GmbHG nicht mit einem Disagio ausgegeben werden.
- Anschaffungskosten Anschaf f ungspr ei s ist der Net t opr ei s des Anlagegutes Anschaf f ungsnebenkost en sind alle Ausgaben oder Aufwendungen, die im Rahmen der Anschaffung neben dem Kaufpreis gleichzeitig oder nachträglich anfallen. Anschaf f ungspr ei smi nder ungen sind alle Arten von Nachl ässen. n Nicht abzi ehbar e Vor st euer n können z.B. auftreten, wenn der Kaufmann ni cht vor st euer ber echt i gt ist.
- Herstellungskosten Gem. § 255 Abs. 2 und 3 HGB gi l t : n Herstellungskosten sind mi ndest ens die Einzel kost en der Herstellung (Bilanzierungsgebot)