BGB Schuldrecht AT (Fach) / Störung der Geschäftsgrundlage (Lektion)

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  • Die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage sind subsidiär gegenüber welchen Regelungen? - Gewährleistung- Unmöglichkeit- Irrtumsanfechtung- Vertragsauslegung
  • Was sind die Voraussetzungen bei der Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 I BGB? I. Umstand als GeschäftsgrundlageII. Nachträgliche ÄnderungIII. Schwerwiegende ÄnderungIV. Risikoverteilung
  • Wann ist ein Umstand "Geschäftsgrundlage" i.S.d. der Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage? Geschäftsgrundlage sind alle Umstände, die von mindestens einer Partei erkennbar vorausgesetzt wurden und auf deren Vorhandensein der Geschäftswille aufbaut (ohne dass dieser Umstand Vertragsinhalt geworden wäre).
  • Wie wird das Merkmal der nachträglichen Änderung der Umstände nach § 313 I BGB auch umschrieben? "Reales Element"
  • Welcher Fall wird der nachträglichen Änderung der Umstände bei der Störung der Geschäftsgrundlage gleichgestellt? Der Fall, dass sich wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nachträglich als falsch herausstellen, § 313 II BGB.
  • Wann ist eine nachträgliche Änderung "schwerwiegend" i.S.v. § 313 I BGB? Wenn die Parteien in Kenntnis dieser Umstände diesen Vertrag nicht oder nicht so geschlossen hätten.
  • Wie wird das Merkmal "schwerwiegend" aus § 313 I BGB auch umschrieben? "Hypothetisches Element"
  • Was prüft man bei dem Prüfungspunkt "Risikoverteilung" im Rahmen der Störung der Geschäftsgrundlage? Ob die Umstände aus der Sphäre der Partei herrühren, die sich auf die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage beruft.
  • Wie wird das Merkmal "Risikoverteilung" im Rahmen der Störung der Geschäftsgrundlage auch umschrieben? "Normatives Element"
  • Was ist die Rechtsfolge des § 313 BGB? - Anpassung des Vertrages, § 313 I BGB- Rücktritt bzw. Kündigung, § 313 III BGB