BGB Schuldrecht AT (Fach) / Unmöglichkeit (Lektion)

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  • Welche grundlegende Unterscheidung - nach der Ursache der dauerhaften Unerbringbarkeit der Leistung - kann man bei der Unmöglichkeit treffen? - Erfüllung scheitert dauerhaft am Schuldner- Zeitablauf- Erfüllung scheitert dauerhaft am Gläubiger
  • Welche Arten der Unmöglichkeit gibt es beim Scheitern der Erfüllung am Schuldner? - Tatsächliche Unmöglichkeit- Rechtliche Unmöglichkeit
  • Wo prüft man die Unmöglichkeit nach § 275 I BGB im Anspruchsaufbau? Bei "Anspruch nicht erloschen".
  • Wovon ist die tatsächliche Unmöglichkeit abzugrenzen? Zur faktischen (praktischen) Unmöglichkeit, § 275 II, III BGB.
  • Wann liegt eine faktische (praktische) Unmöglichkeit vor? Wenn der Leistungsaufwand in einem krassen Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht, also ein Aufwand erforderlich ist, der einer Unmöglichkeit gleichkommt.
  • An welcher Stelle im Anspruchsaufbau prüft man die tatsächliche Unmöglichkeit, an welcher die faktische (praktische) Unmöglichkeit? Die tatsächliche ist eine rechtsvernichtende Einwendung, also bei "Anspruch nicht erloschen" zu prüfen. Die faktische (praktische) Unmöglichkeit ist eine Einrede, also bei "Anspruch durchsetzbar" zu prüfen.
  • Worüber löst man die Fälle der "wirtschaftlichen Unmöglichkeit"? Über die Störung der Geschäftsgrundlage, 313 BGB.
  • Nenne ein typisches Beispiel für die rechtliche Unmöglichkeit! Verkauf einer gestohlenen Sache, § 935 BGB.
  • Was ist eine absolute Fixschuld? Ein Vertrag, bei dem der Leistungszeitpunkt so wesentlich ist, dass mit Verstreichen dieses Zeitpunkts Unmöglichkeit eintritt.
  • Was ist eine relative Fixschuld? Bei der relativen Fixschuld tritt mit Verstreichen des Leistungszeitpunktes keine Unmöglichkeit ein. Es besteht nur ein erleichtertes Rücktrittsrecht, § 323 II Nr. 2 BGB.
  • Wodurch kann die Erfüllung am Gläubiger scheitern? - Zweckerreichung - Zweckfortfall - Mitwirkungsunmöglichkeit
  • Wie kann bei der Gattungsschuld Unmöglichkeit eintreten? - Untergang der gesamten Gattung- Durch Konkretisierung gem. § 243 II BGB, also wenn der Schuldner "das seinerseits Erforderliche" getan hat.
  • Wovon hängt bei der Gattungsschuld ab, ob der Schuldner "das seinerseits Erforderliche" getan hat? Von der Art der getroffenen Vereinbarung über den Leistungsort. Also davon, ob eine Holschuld, Schickschuld oder Bringschuld vereinbart wurde.
  • Wo liegen Ort der Leistungshandlung/Ort des Leistungserfolges bei der Holschuld? - Leistungshandlung: (Wohn-)Sitz des Schuldners- Leistungserfolg: (Wohn-)Sitz des Schuldners
  • Wo liegen Ort der Leistungshandlung/Ort des Leistungserfolges der Schickschuld? - Leistungshandlung: (Wohn-)Sitz des Schuldners- Leistungserfolg: (Wohn-)Sitz des Gläubigers
  • Wo liegen Ort der Leistungshandlung/Ort des Leistungserfolges der Bringschuld? - Leistungshandlung: (Wohn-)Sitz des Gläubigers- Leistungserfolg: (Wohn-)Sitz des Gläubigers.
  • Wann tritt Konkretisierung bei der Holschuld ein? - Aussonderung - Bereitstellung - Ggf. Benachrichtigung des Gläubigers
  • Wann tritt Konkretisierung bei der Schickschuld ein? - Aussonderung-Übergabe an Transportperson
  • Wann tritt Konkretisierung bei der Bringschuld ein? - Aussonderung- Tatsächliches Angebot, § 294 BGB
  • Welche Vorschrift sorgt - ähnlich wie § 275 I BGB - für den Übergang der Leistungsgefahr, wenn kein tatsächliches Angebot, wohl aber Annahmeverzug vorliegt? § 300 II BGB.
  • Welche Vorschrift befasst sich mit dem Erlöschen der Primärpflicht bei der Unmöglichkeit? § 275 I BGB.
  • Aus welchen Vorschriften können sich im Falle der Unmöglichkeit Sekundäransprüche ergeben? - § 311a II BGB - §§ 280 I, III, 283 BGB
  • Welche Vorschrift des Unmöglichkeitsrechts befasst sich mit Tertiäransprüchen des Käufers? Der Surrogatanspruch aus § 285 BGB.
  • Nach welcher Vorschrift erlischt im Falle der Unmöglichkeit der Gegenleistungsanspruch des Verkäufers? Nach § 326 I 1 BGB.
  • Welche Voraussetzungen für das Erlöschen des Gegenleistungsanspruchs des Verkäufers ergeben sich aus § 326 BGB? I. Gegenseitiger VertragII. Unmöglichkeit der Leistungspflicht, § 275 BGBIII. Kein Ausschluss nach § 326 II 1 BGB
  • Für welche Fälle enthält § 326 II 1 BGB eine anspruchserhaltende Regelung? - Unmöglichkeit vom Gläubiger zu vertreten, § 326 II 1 1. Fall BGB - Annahmeverzug des Gläubigers und kein Verschulden des Schuldners, § 326 II 1 2. Fall BGB
  • An welche Haftungsvorschrift ist bei § 326 II 1 2. Fall BGB zu denken? An die Haftungsprivilegierung des § 300 I BGB.
  • Welche Vorschrift regelt speziell für den Kaufvertrag, dass der Gegenleistungsanspruch bestehen bleibt, auch wenn Unmöglichkeit der Leistung eingetreten ist? § 447 BGB für den Versendungskauf.
  • Auf welche Fälle ist § 447 BGB nicht anwendbar? Auf den Verbrauchsgüterkauf, § 474 II BGB.