BGB AT (Fach) / Rechtshindernde Einwendungen/ § 138 BGB guten Sitten (Lektion)

In dieser Lektion befinden sich 6 Karteikarten

der

Diese Lektion wurde von Bockfuss erstellt.

Lektion lernen

Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.

  • Welche Regelungen sind spezieller als § 138 I BGB? - Verstoß gegen gesetzliches Verbot, § 134 BGB- AGB-Kontrolle, §§ 305 ff. BGB- Wucher, § 138 II BGB
  • Wann liegt (objektiv) ein Verstoß gegen die guten Sitten vor? Wenn das Rechtsgeschäft gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.
  • Was setzt § 138 I BGB in subjektiver Hinsicht voraus? Kenntnis von den Umständen, die die Sittenwidrigkeit begründen.
  • Gilt § 138 I BGB auch für das dingliche Rechtsgeschäft (Verfügungsgeschäft)? Ja, allerdings nur dann, wenn auch das dingliche Rechtsgeschäft selbst sittenwidrig ist. Regelmäßig ist die Erfüllung aber neutral.
  • Wenn bei einem sittenwidrigen Geschäft schon Leistungen erbracht worden sind, an welche Vorschrift muss man dann bei der Rückabwicklung denken? § 817 BGB.
  • Nenne 6 Fallgruppen der Sittenwidrigkeit i.S.v. § 138 I BGB! - Krasse finanzielle Überforderung des Bürgen, insbesondere bei Angehörigen- Übersicherung, z.B. im Rahmen der Sicherungsabtretung- Verleitung zum Vertragsbruch (Kollision von Vorausabtretung und verlängertem Eigentumsvorbehalt)- Knebelungsvertäge- Kollusion von Vertreter und Dritten zu Lasten des Vertretenen- Verkauf von Radarwarngeräten