BGB AT (Fach) / Willenserklärung (Lektion)

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  • Woraus setzt sich eine Willenserklärung zusammen? - Objektiver (= äußerer) Erklärungstatbestand- Subjektiver (= innerer) Erklärungstatbestand
  • Was bedeutet "objektiver" Erklärungstatbestand? "Objektiv" bedeutet das, was ein Dritter objektiv wahrnimmt
  • Woraus setzt sich der objektive Erklärungstatbestand einer Willenserklärung zusammen? - (Objektiver) Handlungswille- (Objektiver) Erklärungswille- (Objektiver) Geschäftswille
  • Definiere den (objektiven) Handlungswillen! Der (objektive) Handlungswille ist der (erkennbare) Wille, sich willensgesteuert zu verhalten.
  • In welchen Fällen fehlt der objektive Handlungswille? z.B. Schlaf, Hypnose, zwingende Gewalt (vis absoluta).
  • Welche Synonyme für "Erklärungswille" kennst Du? - Erklärungsbewusstsein- Rechtsbindungswille
  • Definiere den (objektiven) Erklärungswillen! Der (objektive) Erklärungswille ist der (erkennbare) Wille, sich rechtsgeschäftlich erheblich zu verhalten.
  • Was bedeutet "Invitatio ad offerendum"? Die bloße Aufforderung, ein Angebot abzugeben.
  • Was ist in der Regel das entscheidende Kriterium bei der Abgrenzung zwischen einer Willenserklärung und einer bloßen Gefälligkeit? Die erkennbare wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit
  • Definiere den (objektiven) Geschäftswillen! Der (objektive) Geschäftswille ist der (erkennbare) Wille, genau dieses Rechtsgeschäfts zu wollen, z.B. Kauf, und nicht Miete.
  • Was setzt eine Willenserklärung in subjektiver Hinsicht voraus? (Subjektiver) Handlungswille und (subjektiver) Erklärungswille.
  • Welches Problem ist beim (subjektiven) Erklärungswillen angesiedelt? Das Problem, ob ein potentieller Erklärungswille ausreicht, also ob es ausreicht, dass man hätte erkennen können, dass man objektiv so wahrgenommen wird, als handele man mit Erklärungswillen.
  • Welche Folge hat es, wenn der subjektive Geschäftswille von dem objektiven Geschäftswillen abweicht? Die Willenserklärung ist dennoch wirksam, aber anfechtbar.
  • Welche Auffassungen werden zu der Frage vertreten, ob das "potentielle Erklärungsbewusstseins" für das Vorliegen einer Willenserklärung ausreicht? - aA: (-)- hM: (+)
  • Was spricht für die Auffassung, die den potentiellen Erklärungswillen nicht ausreichen lässt? Vertragsfreiheit (kein fahrlässiger Vertragsschluss!)
  • Was spricht für die Auffassung, die den potentiellen Erklärungswillen ausreichen lässt? - Schutz des Rechtsverkehrs- Ausreichender Schutz des Erklärenden über die Anfechtungsmöglichkeit
  • Unter welchen Voraussetzungen wird eine Willenserklärung wirksam? I. AbgabeII. ZugangIII. Kein Widerruf
  • Definiere Abgabe! Abgabe ist die willentliche Entäußerung einer Erklärung in den Rechtsverkehr, so dass unter normalen Umständen mit Zugang zu rechnen ist.
  • Welches Problem kann bei der Abgabe einer Willenserklärung eine Rolle spielen? Das Problem der "abhandengekommenen Willenserklärung".
  • Definiere Zugang! Zugang liegt vor, wenn die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an.
  • Welche Probleme können sich bei dem Prüfungspunkt "Zugang" ergeben? - Zugang bei mündlichen Willenserklärungen- Zugangshindernisse
  • Bis wann kann eine Willenserklärung widerrufen werden? Bis zum Zugang der Willenserklärung, § 130 I 2 BGB.
  • Welche Auffassungen werden zu dem Problem, ob bei der "abhandengekommenen Willenserklärung" eine Abgabe vorliegt, vertreten? - aA: (+)- hM: (-)
  • Was spricht für die Auffassung, die die Abgabe in den Fällen der "abhandengekommenen Willenserklärung" bejaht? Verkehrsschutz (Abgabe scheint vorzuliegen).
  • Was spricht für die Auffassung, die die Abgabe in den Fällen der "abhandengekommenen Willenserklärung" verneint? Keine Willentlichkeit.
  • Wenn man die Abgabe in den Fällen der "abhandengekommenen Willenserklärung" verneint - und daher auch den vertraglichen Erfüllungsanspruch verneint - an welchen Anspruch muss man dann denken? Anspruch aus cic, §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB.
  • Welche Auffassungen werden zur Frage des Zugangs bei mündlichen Willenserklärungen vertreten? - aA: strenge Vernehmungstheorie - Zugang liegt erst dann vor, wenn der Erklärungsempfänger die Erklärung richtig verstanden hat.- hM: eingeschränkte Vernehmungstheorie - Zugang liegt vor, wenn der Erklärende davon ausgehen durfte, dass der Erklärungsempfänger die Erklärung richtig verstanden hat.
  • Was spricht für die strenge Vernehmungstheorie? Schutz des Erklärungsempfängers.
  • Was spricht für die eingeschränkte Vernehmungstheorie? Die konsequente Anwendung der allgemeinen Zugangsdefinition auf die Situation der mündlichen Willenserklärung - auch sonst kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger Kenntnis von der Erklärung erlangt hat.
  • Was gilt bei vorsätzlicher Zugangsvereitelung durch den Empfänger? Zugangsfiktion, § 242 BGB: Der Zugang gilt als erfolgt.
  • Was gilt, wenn die Zugangsvereitelung nicht auf Vorsatz des Empfänger beruht, wohl aber die Umstände der Zugangsvereitelung aus seiner Sphäre herrühren? Rechtzeitigkeitsfiktion, § 242 BGB: Der Zugang muss noch einmal bewirkt werden, gilt aber als zum ersten Zeitpunkt erfolgt.
  • Welche Bedeutung hat das Schweigen im Zivilrecht? Grundsätzlich keine, also weder "Ja" noch "Nein".
  • Nenne zwei Bespiele, in denen Schweigen "Nein" bedeutet! - § 108 II BGB - § 177 II BGB
  • Nenne drei Beispiele, in denen Schweigen "Ja" bedeutet! - § 516 II BGB - Vereinbarung - Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben
  • Skizziere den "Normalfall" des Konsenses! Objektive und subjektive Erklärungstatbestände der Willenserklärungen stimmen überein, und außerdem besteht jeweils Kongruenz zwischen dem objektiv Erklärten und dem subjektiv Gewollten.
  • Was bedeutet "falsa demonstratio non nocet"? Falschbezeichnung schadet nicht.
  • Skizziere den Sonderfall "Falsa demonstration non nocet"! Objektive und subjektive Erklärungstatbestände der Willenserklärungen stimmen überein, allerdings besteht jeweils eine Diskrepanz zwischen dem objektiv Erklärten und dem subjektiv Gewollten.
  • Kommt im Falle der "falsa demonstratio" eine Einigung zustande? Ja, aber nicht mit dem Inhalt des objektiv Erklärten, sondern mit dem Inhalt des subjektiv Gewollten.
  • Welche Konsequenz hat es, wenn nur bei einer Partei der objektive und der subjektive Erklärungstatbestand der Willenserklärung auseinanderfallen? Dann liegt Konsens vor, aber diese Partei kann anfechten.