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Wettbewerbsrecht (Fach) / Kartellrecht (Lektion)
Schemata - Definitionen
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- Welche Wirkungen hat ein effektiver Wettbewerb? Er übt eine ökonomische Steuerungs- und Ordnungsfunktion aus. Er führt zu einer optimalen Faktorallokation und damit zu dem produktivsten Einsatz knapper Ressourcen. Er passt die Produktionskapazitäten flexibel dem technischen Fortschritt und den Nachfragestrukturen an. Er richtet das Waren- und Dienstleistungsangebot unter Integration der Märkte auf die Käuferpräferenzen aus.
- Welche Funktion hat Wettbewerb? Wettbewerb übt eine Antriebsfunktion in Richtung auf mehr Kosten- und Ressourceneffizienz aus und sorgt dadurch für optimales Wirtschaftswachstum bei relativer Preisniveaustabilität und hohem Beschäftigungsniveau. Ihm kommt zugleich eine Verteilungsfunktion zu: Er verteilt die Einkommen nach einer Marktleistung durch Entlohnung nach der Grenzproduktivität.
- Was sind die beiden Ziele der Wirtschaftspolitik? Wohlstandsoptimierung zugunsten der Verbraucher einerseits, Sicherung der Freiheit vor ökonomischer Machtkonzentration andererseits.
- Was besagt die Lehre von der Sozialökonomie Adam Smiths? Nach der Lehre Adam Smiths gründet der Funktionsmechanismus der freien Wettbewerbswirtschaft auf dem egoistischen Streben der einzelnen WIrtschaftssubjekte, die in der Rolle des Unternehmers durch Warenproduktion ihren Gewinn und in der Rolle des Konsumenten durch Güter- und Leistungsverzehr ihren Nutzen maximieren. Die Maximierungsabsicht der Wirtschaftssubjekte bewirkt kraft der "List des Systems" einen Gemeinwohleffekt.
- Kann eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung, die ökonomische Effizienzgewinne mit sich bringt, die höher zu bewerten sind, als die Beeinträchtigung der unternehmerischen Handlungsfreiheit, zulässig sein? Die Vereinbarung ist im Rahmen der Gesamtabwägung, die gem. Art. 101 Abs. 1 und 3 AEUV bzw. §§ 1, 2 GWB anzustellen ist, zulässig wenn: dadurch wesentlicher Wettbewerb nicht eingeschränkt wird und die Effizienzgewinne auch den Verbrauchern zugute kommen.
- Was ist mit dem "more economic approach" gemeint? Nach dem more economic approach soll die ökonomische Sichtweise vermehrt ins Blickfeld wettbewerbspolitischer und -rechtlicher Entscheidungsstellen gerückt werden.
- Welche Wettbewerbstheorien hatten bzw. haben Einfluss auf das deutsche sowie das europäische Kartellrecht? Spieltheorie Harvard School Chicago School Ordoliberalismus
- Was besagt die Spieltheorie? Ein Spiel im Sinne der Spieltheorie ist eine Entscheidungssituation mit mehreren Beteiligten, die sich mit ihren Entscheidungen gegenseitig beeinflussen. Die Spieltheorie ist ein Satz von Instrumenten, um diese Prozesse zu analysieren.
- Was besagt die Lehre der Harvard School? Im Rahmen des Harvard-School-Ansatzes werden Branchen deskriptiv-analytisch bzw. handlungstheoretisch untersucht, wobei der potenzielle Wettbewerb als die wesentliche Determinante eines guten Marktergebnisses angenommen wird.
- Was besagt die Lehre der Chicago School? Die Chicago School versteht das Marktgeschehen als freies Spiel der Kräfte ohne staatliche Eingriffe, in dem die Gesündesten und Besten überleben. Der Einfluss des Staates soll nur sehr eng umgrenzte ordnungspolitische Rahmenbedingungen setzen. Ökonomisches Denken soll auf alle Lebensbereiche übertragen werden.
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- Was besagt der Ordoliberalismus? Der Ordoliberalismus ist ein Konzept für eine marktwirtschaftliche Wirtschaftsordnung, in der ein durch den Staat geschaffener Ordnungsrahmen den ökonomischen Wettbewerb und die Freiheit der Bürger auf dem Markt gewährleisten soll.
- Welche Teilbereiche erfasst der Begriff des europäischen Wettbewerbsrecht im weiteren Sinne? Das Recht der Bekämpung des unlauteren Wettbewerbs (soweit harmonisiert) Das Recht der Unterbindung von Wettbewerbsbeschränkungen (Art. 101 AEUV) Die Missbrauchskontrolle (Art. 102 AEUV) Das Recht der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (FKVO).
- Was ist ein Unternehmen iSd AEUV? Ein Unternehmen ist ein Rechtsobjekt, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, womit die Ausübung hoheitlicher Gewalt durch die Mitgliedstaaten ausscheidet (Art. 4 IV, 51 und 62 AEUV). Ebenso sind durch den Begriff der private Verbrauch und kollektive Regelungen der Arbeitsbedingungen ausgeschlossen. Letztlich kommt es auf zwei Kriterien an: Es muss sich um eine wirtschaftliche Einheit oder Einrichtung handeln. Diese Einheit oder Einrichtung muss eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
- Welche Auswirkungen hat der Grundsatz des "effet utile" auf das Kartellrecht? Die Anwendung strengeren nationalen Rechts Rechts in den Mitgliedstaaten ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn dadurch die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und die volle Wirksamkeit der zu seinem Vollzug ergangenen Maßnahmen auf dem gemeinsamen Markt beeinträchtigen würden.
- Was wird von der Vereinbarung gem. Art. 101 I AEUV erfasst? Der Begriff der Vereinbarung erfasst jede rechtliche oder wirtschaftliche Übereinkunft, egal, ob sie mit oder ohne Rechtsbindungswillen geschlossen wurde. Voraussetzung ist nur eine Willenseinigung zwischen natürlichen oder juristischen Personen, die das Marktverhalten wenigstens eines Partners regelt. Unerheblich ist, ob die Willenseinigung schriftlich, mündlich oder konkludent erfolgt. Zu verlangen ist allein, dass sich die Parteien daran gebunden fühlen.
- Was versteht man unter einem Beschluss iSv Art. 101 I AEUV? Unter einem Beschluss versteht man einen Rechtsakt, der von dem zuständigen Organ getroffen wird, um das Verhalten des oder der Unternehmen auf der Grundlage der jeweils maßgeblichen Gesellschaftsverträge, Satzungen oder Geschäftsordnungen zu regeln.
- Was versteht man unter einer abgestimmten Verhaltensweise iSv Art. 101 I AEUV? Der aufeinander abgestimmten Verhaltensweise kommt die Funktion eines Auffangtatbestandes zu. Der Begriff soll Ungehungen des Kartellverbots vermeiden und die Kartellbehörden in die Lage versetzen, die nicht unter die anderen Tatbestandsmerkmale fallenden Formen praktischer Zusammenarbeit und bewusster Verhaltenskoordinierung zu ahnden.Erfasst sind diejenigen Maßnahmen, die zwar nicht vertraglich vereinbart oder formell beschlossen worden sind, die aber dennoch von den Parteien koordiniert worden sind. Es muss bewusst zusammengearbeitet werden, faktisches Parallelverhalten reicht nicht.
- Wann ist eine Wettbewerbsbeschränkung "bezweckt"? Mit dem Bezwecken wird kein Vorsatzkriterium im Sinne einer bösen Absicht eingeführt; das Bezwecken ist vielmehr objektiv zu verstehen. Die Parteien müssen unmittelbar oder mittelbar das Ziel verfolgen, den Wettbewerb zu beschränken. Zusätzliche Motive sind unerheblich. Ist eine Beeinrächtigung des Wettbewerbs bezweckt, muss ihr Erfolg nicht eingetreten sein oder gar nachgewiesen werden.
- Wann liegt ein "Bewirken" iSd Art. 101 I AEUV vor? Für ein Bewirken muss die Beeinträchtigung des Wettbewerbs die tatsächliche Folge sein oder aber eine solche muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.
- Welche Funktion hat das Kriterium der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels des Art. 101 I AEUV? Das Kriterium dient zur Abgrenzung des Art. 101 AEUV gegenüber dem nationalen Kartellverbot und hat somit den Charakter einer Kollisionsnorm. Gleichzeitig stellt es wohl auch ein materialles Tatbestandsmerkmal dar. Nach EuGH ist es weit auszulegen: es muss sich nach seiner ständigen Rspr. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussagen lassen, "dass die Vereinbarung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder der Möglichkeit nach den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen kann".
- Was meint das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Spürbarkeit bei Art. 101 AEUV? Die bezweckte oder bewirkte Wettbewerbsbeeinträchtigung bzw. muss spürbar sein. Dies bezeichnet man als de-minimis-Regel, die dazu dient, quantitativ unbedeutende Sachverhalte aus dem Anwenungsbereich des europäischen Kartellverbots auszuklammern. Zur besseren Handhabung hat die Kommission in der sog. Bagatellbekanntmachung Marktanteilsschwellen angegeben, die bei der Feststellung der Spürbarkeit helfen sollen.
- Was ist eine Unternehmensvereinigung iSd Art. 101 I AEUV? Ein beliebig strukturierter Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, deren Zweck ua darin besteht, die Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen.
- Wann sind Verbraucher "angemessen beteiligt" iSv Art. 101 III AEUV? Der Adressatenkreis der Verbraucher wird in diesem Zusammenhang sehr weit verstanden. Jeder Dritte ist Verbraucher, sogar der Geschäftspartner der Kartellvereinbarung. Verbrauchergewinne sind alle ihn unmittelbar betreffenden Vorteile wie Preissenkungen, technische Verbesserungen eines alten oder Einführung eines neuen Produkts. Auch Verbesserungen im Service sind zu nennen.
- Wie wird die Unerlässlichkeit der Wettbewerbsbeschränkung gem. Art. 101 III AEUV geprüft? Im Rahmen der Unerlässlichkeit der Wettbewerbsbeschränkung ist zu prüfen, ob die angestrebten Effizienzziele nicht auch auf eine weniger einschneidende Weise erreicht werden können. Es handelt sich um eine typische Verhältnismäßigkeitsprüfung, bei der analysiert wird, ob das angewendete Mittel das mildeste ist, um den zu erwartenden Vorteil ui erreichen.
- Wann liegt kein Ausschluss eines wesentlichen Teils des Wettbewerbs nach Art. 101 III AEUV vor? Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau aller wichtigen Marktkriterien wie Marktanteil, Marktstruktur, Ausweichmöglichkeiten etc. ermittelt werden. Sowohl der Innenwettbewerb, dh der Wettbewerb zwischen den Parteien der Vereinbarung als auch der Außenwettbewerb werden dabei geprüft.
- Welche vier kartellrechtlich relevanten Vertriebswege sind zu unterscheiden? Der Hersteller kann seine Waren selbst verkaufen oder Handelsvertreter und Kommissionäre einsetzen. Nicht ganz so eng an den Hersteller sind Franchisenehmer, denen der Hersteller bzw. Franchisegeber zwar viele Dinge hinsichtlich der Geschäftsführung vorschreiben kann, die aber selbständige Unternehmer sind. Der Hersteller kann Vertragshändler beauftragen, die auf eigenen Namen, eigene Rechnung und damit auf eigenes Risiko tätig sind, jedoch vertaglich bestimmten Beschränkungen ihres Vertriebs unterliegen. Die letzte Gruppe bilden schließlich Groß- und Einzelhändler ohne besondere Vertragsbeziehungen zum Hersteller.
- Wie erfolgt die Einstufung als horizontale oder vertikale Absprache? Die Einstufung einer Absprache als horizontal oder vertikal richtet sich danach, ob die Unternehmen auf derselben oder auf unterschiedlichen Marktstufen tätig sind. Bei horizontalen Vereinbarungen betätigen sich die Unternehmen auf derselben Marktstufe, bei vertikalen Vereinbarungen handelt es sich um unterschiedliche Marktstufen.Bei Vereinbarungen, die sowohl horizontale als auch vertikale Elemente enthalten, besteht ein Vorrang der horizontalen Betrachtungweise, da die horizontalen Auswirkungen einer Vereinbarung als wettbewerbsschädlicher eingestuft werden.
- Was sind die zivilrechtlichen Folgen eines Kartellverstoßes? Nichtigkeit (§§ 139 bzw. 306 BGB) Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§§ 823 II, 1004 BGB bzw. 33 I GWB Schadensersatz (§ 823 II iVm Art. 101 I AEUV, § 33 III GWB)
- Was sind die öffentlich-rechtlichen Folgen eines Kartellverstoßes nach Art. 101 AEUV? Abstellungsverfügung, Art. 7 I VO 1/2003 Einstweilige Maßnahmen, Art. 8 I VO 1/2003 Verpflichtungszusagen, Art. 9 VO 1/2003 Geldbußen und Zwangsgelder, Art. 23 und 24 VO 1/2003
- Wie ermittelt man den sachlich relevanten Markt? Der sachlich relevante Markt wird anhand des sog. Bedarfsmarktkonzepts ermittelt. Danach werden sämtliche Erzeugnisse bzw. Dienstleistungen erfasst, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften, ihres Verwenungszwecks und des Preises als austauschbar angesehen werden können. Einen gewissen Anhaltspunkt bietet die sog. Preiselastizität: Wechseln die Verbraucherpräferenzen bei geringen Preisbewegungen bei einem Produkt spricht das für die Zugehörigkeit zum selben Markt.
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- Wie wird der räumlich relevante Markt ermittelt? Bei der räumlichen Marktabgrenzung tritt an die Stelle der Frage nach den sachlichen diejenige nach den regionalen Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite. In diesem Zusammenhang hat sich die Formel eingeprägt, dass der räumlich relevante Markt der Raum ist, "in dem das marktbeherrschende Unternehmen Produkte und Dienstleistungen zu objektiv gleichen Bedingungen ohne wirtschaftliche Schranken anbieten kann".
- Wie wird bestimmt, ob es sich um einen wesentlichen Teil des Binnenmarkts nach Art. 102 AEUV handelt? Es kommt dabei entscheidend auf das wirtschaftliche Gewicht des Teilgebiets und der dort getätigten Umsätze im Verhältnis zum Gesamtmarkt an. Die räumliche Ausdehnung ist nicht allein maßgeblich. Deshalb können auch erheblich kleinere Gebiete bereits einen wesentlichen Teil des Binnenmarktes darstellen.
- Wie lautet die allgemeine Definition für eine marktbeherrschende Stellung nach der europäischen Rechtspraxis? Danach liegt eine marktbeherrschende Stellung vor, wenn ein Unternehmen eine wirtschaftliche Marktstellung innehat, die es in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich gegenüber seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten.
- Wie wird die marktbeherrschende Stellung ermittelt? Es ist auf eine Gesamtbetrachtung abzustellen. Regelmäßig ergibt sich das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren, die für sich genommen zumeist nicht ausschlaggebend sind.Der Marktanteil hat in der Praxis das größte Gewicht. Das europäische Recht kennt anders als das GWB keine gesetzlichen Marktbeherrschungsvermutungen. Die Rspr. hat jedoch mittlerweile Marktanteilsschwellen entwickelt, bei denen allerdings zu beachten ist, dass keine starre, schematische Einordnung, sondern immer eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist. Bei Marktanteilen von unter 25 % ist die Marktbeherrschung grundsätzlich auszuschließen. Bei Marktanteilen zwischen 25-40 % müssen weitere Umstände hinzutreten. Marktanteile von 40 % sprechen zumeist für eine marktbeherrschende Stellung. Bei über 50 % kann ohne weiteres von einer Marktbeherrschung ausgegangen werden.
- Wann spricht man von einer missbräuchlichen Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung? Von einer missbräuchlichen Ausnutzung spricht man regelmäßig, wenn Unternehmen Verhaltensweisen an den Tag legen, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des marktbeherrschenden Unternehmens bereits geschwächt ist.
- Wann liegt kollektive Marktbeherrschung vor? Gemeinsame Marktbeherrschung liegt vor, wenn voneinander unabhängige Unternehmen wirtschaftlich miteinander so eng verbunden sind, dass sie in der Lage sind, eine gemeinsame Politik am Markt zu verfolgen, so dass sie diesbezüglich eine kollektive Einheit bilden. Jedes zu der kollektiven Einheit gehörende Unternehmen gilt dann als marktbeherrschend.
- Welche Fallgruppen des Behinderungsmissbrauchs gibt es? Preisunterbietungen und Kampfpreise Ausschließlichkeitsvereinbarungen Kundenbindungs- und Rabattsysteme Kopplungen Geschäftsverweigerungen oder Preisspaltungen.
- Was besagt die sog. "essential-facilities-doctrine"? Davon werden Fallkonstellationen erfasst, in denen ein Unternehmen nicht nur die schlichte Belieferung, sondern den Zugang zu Einrichtungen wie etwa zu See- oder Flughäfen, zu Leitungsnetzen oder Reservierungssystemen verlangt. Nach dem Verständnis des EuGH handelt es sich dabei um einen Ausnahmetatbestand, bei dem alle Unstände zu berücksichtigen sind. Den Marktzutrittsschranken kommt eine besondere Schlüsselfunktion zu. Je höher die bestehenden Eintrittsbarrieren sind, desto eher kann ein Anspruch auf Mitnutzung der Einrichtung bestehen.
- Wann stellt eine Lizenzverweigerung einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar? Wenn das Unternehmen, das um Lizenz ersucht, plant, neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten. die Weigerung nicht sachlich gerechtfertigt ist. die Weigerung geeignet ist, dem Schutzrechtsinhaber einen Markt vorzubehalten, in dem jeglicher Wettbewerb auf diesem Markt ausgeschlossen wird.
- Was sind die zivilrechtlichen Folgen eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV? Vereinbarung ist nach § 134 BGB nichtig. Weitere Wirkungen richten sich nach nationalem Recht. Unterlassungs-, Beseitigungs-, Schadensersatzanspruch. Ggf. Belieferungsanspruch.
- Was sind die öffentlich-rechtlichen Folgen eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV? Abstellungsverfügung, Art. 7 I VO 1/2003 Einstweilige Maßnahme, Art. 8 I VO 1/2003 Verpflichtungszusagen, Art. 9 VO 1/2003 Geldbußen und Zwangsgelder, Art. 23 und. 24 VO 1/2003.
- Was ist eine Fusion? Von einer Fusion spricht man, wenn ein Unternehmen in einem anderen Unternehmen aufgeht, wobei das letztere seine Rechtspersönlichkeit behält, während das erstere als juristische Person untergeht. Legen zwei zuvor unabhängige Unternehmen ihre Aktivitäten so zusammen, dass eine wirtschaftliche Einheit entsteht, liegt ebenfalls eine Fusion vor.
- Was ist ein Kontrollerwerb? Die gegenüber der Fusion wesentlich häufigere Form des Zusammenschlusses ist der Kontrollerwerb. Die Kontrolle wird dabei im Verhältnis der Über- und Unterordnung ausgeübt. Wesentlicher Bestandteil des Kontrollbegriffs ist die Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines anderen Unternehmens ausüben zu können. Dieser Einfluss muss sich auf die wesentlichen unternehmerischen oder strategischen Entscheidungen des anderen Unternehmens erstrecken. Dabei reicht die bloße Möglichkeit der Einflussnahme aus.
- Was ist ein Gemeinschaftsunternehmen? Ein Zusammenschluss liegt auch dann vor, wenn zwei oder mehr Unternehmen dadurch Kontrolle über ein anderes Unternehmen gewinnen, dass sie es gemeinsam gründen oder gemeinsam erwerben. Erst durch die gemeinsame Kontrolle wird dieses Unternehmen zum Gemeinschaftsunternehmen. Es muss Unternehmenseigenschaft besitzen und nicht nur vorübergehend einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Erfüllt es zudem auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit, so bewirkt es eine dauerhafte Strukturveränderung auf dem Markt, weshalb von einem Zusammenschluss ausgegangen werden kann.
- Was ist internes Wachstum? Internes Wachstum ist Wachstum aus eigener Kraft und unterliegt keinerlei gesetzlichen Beschränkungen.
- Was ist externes Wachstum? Externes Unternehmenswachstum ist der Zusammenschluss zwischen selbständigen Unternehmen, wirkt sich auf den Wettbewerb problematisch aus. Die Folgen sind ambivalent. Es unterliegt der FKVO.
- Wie läuft das Zusammenschlusskontrollverfahren ab? Anmeldung nach Art. 4 FKVO und Formblatt Vorprüfverfahren nach Art. 6 I FKVO (Phase I) Hauptverfahren nach Art. 6 lit. c, 8 und 10 FKVO (Phase II)
- Prüfungsschema einer Vereinbarung von Wettbewerbsbeschränkungen gem. § 1 GWB 0. Konkrete Benennung des Vorwurfs1 I. Tatbestand, § 1 GWB (vgl. Art. 101 Abs. 1 AEUV) Unternehmen/Unternehmensvereinigung Vereinbarung/Beschluss/abgestimmte Verhaltensweise Wettbewerbsbeschränkung bezweckt/bewirkt Spürbarkeit Keine spürbare Beschränkung des zwischenstaatlichen Handels (kann als 1. geprüft werden) (wenn doch: europäisches Recht anwenden!) Immanente Ausnahme? II. Freistellung, § 2 GWB (Art. 101 Abs. 3 AEUV) GVO einschlägig? Effizienzgewinn Verbraucherbeteiligung Unerlässlichkeit Kein Wettbewerbsausschluss III. Rechtsfolgen: § 134 BGB (vgl. Art. 101 Abs. 2 AEUV), §§ 32 ff., § 81 II GWB