Wettbewerbsrecht (Fach) / Lauterkeitsrecht (Lektion)

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  • Wozu dient das Lauterkeitsrecht? Das Lauterkeitsrecht regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, der Abnehmer und der Allgemeinheit.
  • Wie verhält sich § 823 I BGB zu den Ansprüchen des UWG? § 823 I BGB ist gegenüber den Ansprüchen aus UWG subsidiär, sofern es um Rechtsverletzungen von Konkurrenten durch Wettbewerbsverhalten geht. Hingegen sind §§ 824, 826 BGB neben dem UWG anwendbar.
  • Sind §§ 3-7 UWG Schutzgesetze iSd § 823 II BGB? Dafür: § 1 UWG sieht den Schutz der Verbraucher ausdrücklich als Schutzzweck vor. Dagegen (hM): Das Anspruchssystem der §§ 8 ff ist abschließend. Hätte der Gesetzgeber individuelle Ansprüche von Verbrauchern zulassen wollen, so hätte er sie in § 8 UWG vorsehen können. Im Übrigen gerieten solche Ansprüche in Konflikt mit §§ 433 ff BGB. Die §§ 17 ff. UWG sind Schutzgesetze (unstr.), da hier eine spezielle Regelung der Anspruchsberechtigung fehlt.
  • Welche Beispiele gibt es für ein Überschneiden von Lauterkeits- und Kartellrecht? Behinderung von Konkurrenten durch marktbeherrschende Unternehmen: § 4 Nr. 10 UWG und §§ 19 ff. GWB; Art. 102 AEUV Boykottaufruf: §§ 4 Nr. 10 UWG, 21 GWB Kopplungsangebote: § 4 Nr. 1, 4 UWG, §§ 19, 20 GWB Fallgruppe der "allgemeinen Marktstörung" im UWG
  • Prüfungsschema für Ansprüche aus unlauterer Handlung I. Haftungsbegründung Aktivlegitimation- Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch § 8 III UWG- Schadensersatzanspruch: Mitbewerber, § 9 UWG- Gewinnabschöpfungsanspruch: Verbände (§§ 10 I, 8 III Nr. 2-4 UWG) Geschäftliche Handlung, § 2 I Nr. 1 UWG Unlauterkeit- B2C: § 3 III iVm mit "schwarzer Liste", dann §§ 4-6, dann § 3 I, II unmittelbar- B2B: §§ 4-6, dann § 3 I unmittelbar- unzumutbare Belästigung: hier nur Prüfung der Voraussetzungen des § 7, kein Rückgriff auf § 3 Spürbarkeit- Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen gem. § 3 II- Beeinträchtigung von Interessen der Mitbewerber oder sonstigen Marktteilnehmer (= Abnehmer, die keine Verbraucher sind) Passivlegitimation- Verletzer- Sekundärer Verletzer bzw. Störer Einwendungen und Einreden, insbes. Rechtsmissbrauch oder Verjährung (§ 11) II. Haftungsausfüllung Beseitigung (keine weiteren Voraussetzungen) Unterlassung: Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr Schadensersatz: Verschulden Gewinnabschöpfung: Voraussetzungen des § 10
  • Welches Verbraucherleitbild ist dem UWG zugrunde zu legen?   Früheres UWG: Schutz auch einer Minderheit von unaufmerksamen oder unerfahrenen Verbrauchern Änderung hin zum Leitbild des Durchschnittsverbrauchers: angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher  
  • Wann liegt ein "konkretes Wettbewerbsverhältnis" iSv § 2 Nr. 3 UWG vor?   Beide Unternehmer wenden sich an denselben Abnehmerkreis oder Anbieterkreis Den Vorteilen, die der eine Unternehmer aus seiner Wettbewerbshandlung zieht, entsprechen die Nachteile des anderen (Wechselbeziehung)  
  • Was bedeutet "zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens" iSv § 2 I Nr. 1 UWG? unternehmerische Tätigkeit= auf Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich
  • Welche Funktionen erfüllt die Generalklausel des § 3 UWG? Verweisungsfunktion: ermöglicht die Übernahme außerwettbewerblicher und gemeinschaftsrechtlicher Regelungen Flexibilitätsfunktion: ermöglicht Anpassung an neue techische und wirtschaftliche Entwicklungen Lückenfüllungsfunktion: ermöglicht das Schließen von Lücken in Katalogen unlauterer Verhaltensweisen und im System des Immaterialgüterrechts Delegationsfunktion: delegiert Befugnis zur Rechtsfortbildung an die Gerichte, daher bes. Bedeutung des Richterrechts
  • Beschreibe die Systematik des Irreführungsschutzes des UWG! Nr. 1-25 Anh. zu § 3 III: Fälle der "Schwarzen Liste" zur Irreführung I: allgemeines Verbot irreführender Handlungen ("kleine Generalklausel") II: Irreführung durch Verwechslungsgefahr (Konkurrentz zum Markenrecht!) III: praktisch wenig bedeutende Klarstellung zur vergleichenden Werbung und zu bildlichen Darstellungen IV: Vermutung der Irreführung bei Werbung mit Preissenkungen § 5a: Irreführung durch Unterlassen= Informationspflichten
  • Prüfungsschema für die irreführende Handlung geschäftliche Handlung (§ 2 I Nr. 1) Vorfrage bei Handlungen B2C: Fall der Nr. 1-24 der "Schwarzen Liste"? Wenn ja, dann weitere Prüfung der §§ 5; 3 entbehrlich Unlauterkeit: hier irreführende Handlung- Feststellung der maßgeblichen Verkehrskreise- Verständnis des durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen durchschnittlichen Mitglieds dieser Verkehrskreise- Vergleich dieses Verständnisses mit der Realität Relevanz der Irreführung (§ 3 II) bzw. Spürbarkeit (§ 3 I), regelmäßig durch Irreführung indiziert Interessenabwägung, falls dem Irreführungsverbot schutzwürdige Interessen des Handelnden entgegenstehen
  • Verhältnis des Lauterkeitsrecht zum Markenrecht im Hinblick auf den Schutz vor Verwechslungsgefahr Der Schutz vor Verwechslungsgefahr ist Aufgabe des Markenrechts (§ 14 II Nr. 2 MarkenG), das aber ein subjektives Recht ist und daher seinem Inhaber auch die Möglichkeit gibt, vertraglich zu disponieren (zB Lizenz, Abgrenzungsvereinbarung) und das nur vom Inhaber durchgesetzt werden kann (keine Verbandsklage!). Inzwischen steht § 5 II UWG einem allgemeinen Vorrang des Markenrechts entgegen.
  • Wie begegnet man der Gefahr durch § 5 II UWG die Grenzen des Markenrechts zu unterlaufen?   Die Verwechslungsgefahr in § 5 II ist ein Unterfall der Irreführung, also abweichend von § 14 II Nr. 2 MarkenG konkret zu bestimmen. Frage immer: Nimmt ein angemessen aufmerksamer Durchschnittsverbraucher an, beide Produkte seien identisch, kämen aus demselben Unternehmen oder zumindest aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen? Daher können zB anders als im MarkenR abweichende Hinweise auf der Packung eine Verwechslungsgefahr ausschließen Daneben Interessenabwägung: bei Kollision zwischen Interessen des Markeninhabers und Verbraucherschutz ist ein schonender Ausgleich zu suchen Grenzen des Markenrechts sind bei der Auslegung des § 5 II zu berücksichtigen  
  • Welche Erscheinungsformen verdeckter Werbung gem. § 4 Nr. 3 UWG gibt es?   Redaktionelle Werbung: Trennung von redaktionellem Teil und Werbung in den Medien- klarer Fall: Präsentation einer Werbung als redaktioneller Beitrag, für den der Werbende bezahlt hat- Vortäuschen einer neutralen Berichterstattung bei Beeinflussung durch einen Anbieter- unkritische Übernahme von Produktinformationen im redaktionellen Teil- Verlinkung aus redaktionellem Internet-Angebot auf Werbeseite, wenn werbender Charakter nicht aus dem Link deutlich wird Ranglisten in den Medien: Prüfung nicht unter § 4 Nr. 3, sondern unter § 6, aber Wettbewerbshandlung wegen der Privilegierung der redaktionellen Berichterstattung durch Art. 5 I 2 GG, wertende, subektiv gefärbte Ranglisten sind zulässig, wenn die Subjektivität der Kriterien offengelegt wird Verschleierung der Geschäftsanbahnung Tarnung einer Werbung als wissenschaftliche oder gutachtliche Äußerung Beeinflussung von Internet-Suchmaschinen durch Metatags oder Keyword Advertising Product Placement (Schleichwerbung)  
  • Wo werden Informationspflichten im UWG geregelt? Fälle der schwarzen Liste § 5a UWG = Grundtatbestand der "Irreführung durch Unterlassen" § 4 Nr. 4 und 5 = Transparenzgebote für Maßnahmen der Verkaufsförderung. Mittlerweile würden § 4 Nr. 4 und 5 besser als Unterfälle des § 5a geregelt Daneben Informationspflichten im EU-Recht und in Spezialgesetzen, über § 5a IV bzw. § 4 Nr. 11
  • Wie erfolgt die Prüfung verbraucherschutzrechtlicher Informationspflichten? Die Prüfung erfolgt vom Speziellen zum Allgemeinen. § 5a IV: gemeinschaftsrechtliche Informationspflichten, nicht abschließende Aufzählung in Anh. II der UGP-RL § 5a III: Liste der relevanten Faktoren § 5a II: kleine Generalklausel
  • Was sind Maßnahmen der Verkaufsförderung des § 4 Nr. 4, 5 UWG? Maßnahmen der Verkaufsförderung sind Absatzmethoden, bei denen dem Abnehmer im Vorfeld des Vertragsschlusses oder zusätzlich zum Vetragsgegenstand ein weiterer Vorteil versprochen wird.
  • Was sind die Erscheinungsformen der Verkaufsförderungsmaßnahmen?   Rabatt = Abschlag von allgemein bzw. üblicherweise geforderten Preis Zugabe = unentgeltliche Zuwendung, die an den entgeltlichen Erwerb eines anderen Produkts gekoppelt ist, teilw. wird die Zugabe als Sonderfall des Kopplungsangebots angesehen Kopplungsangebot = Kopplung zweier entgeltlicher Produkte dergestalt, dass sie nur gemeinsam bezogen werden können. Kopplungsangebote durch marktmächtige Unternehmen können ein kartellrechtliches Problem darstellen. Werbegeschenk = unentgeltliche Zuwendung, die nicht an den Erwerb eines Produkts gekoppelt ist Kundenbindungsprogramm = Versprechen von Prämien bei Kauf einer bestimmten Produktmenge oder Inanspruchnahme einer bestimmten Menge von Dienstleistungen Preisausschreiben/ Gewinnspiel Lotterie/ Glücksspiel  
  • Verhältnis der § 4 Nr. 1 und 2 zu anderen Vorschriften   Die schwarze Liste geht vor § 4 Nr. 1 ist als "kleine Generalklausel" formuliert § 4 Nr. 1 und 2 formulieren Regelbeispiele unlauterer Wettbewerbshandlungen, der gesamte Unlauterkeitstatbestand ergibt sich also- im B2C-Bereich aus §§ 4 Nr. 1 bzw. 2, 3 II- im B2B-Bereich aus §§ 4 Nr. 1 bzw. 2, 3 I- Allerdings ergibt sich die erforderliche Spürbarkeit schon aus den Tatbeständen des § 4 Nr. 1 und 2 ("Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit" bzw. "Ausnutzung") § 4 Nr. 3 ist mit Nr. 1 und 2 verwandt, der Schwerpunkt liegt jedoch auf dem Wahrheitsgebot Nr. 4, 5 regeln Maßnahmen der Verkaufsförderung. § 4 Nr. 6 ist ein Sonderfall des § 4 Nr. 1, der aber als abstraktes Verbot mit der UGP-RL unvereinbar wäre, der aber bei richtlinienkonformer Anwendung mit § 3 II zusammen zu lesen ist und damit praktisch nicht über § 4 Nr. 1 hinaus geht Die bürgerlich-rechtliche Beurteilung der §§ 123, 138 BGB bzw. §§ 823 ff BGB berührt die wettbewerbsrechtliche Beurteilung nicht.  
  • Was ist Ausübung von Druck gem. § 4 Nr. 1 UWG? Ausführung von Zwang oder Androhung empflindlicher Nachteile, auf die der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
  • Was ist unsachlicher Einfluss iSd § 4 Nr. 1? Unsachlicher EInfluss entspricht der "unzulässigen Beeinflussung" in Art. 2 lit. j UGP-RL und ist richtlinienkonform auszulegen. "Unzulässige Beeinflussung" = die Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung von Druck in einer Weise, die die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.
  • Ist § 4 Nr. 6 UWG mit Gemeinschaftsrecht vereinbar?   Problem: § 4 Nr. 6 UWG ist als per-se-Verbot formuliert, das nicht auf eine konkrete Beeinflussung der Verbraucher abstellt. Sie erscheint im Regelfall auch als unwahrscheinlich Vorlage an EuGH: mit UGP-RL unvereinbar, sofern die Beeinträchtigung nicht im Einzelfall geprüft wird und da nationale per-se-Verbote außerhalb der schwarzen Liste unzulässig sind. Darauf BGH: § 4 Nr. 6 ist als per-se-Verbot mit der UGP-RL unvereinbar, kann richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, dass die Kopplung verboten ist, wenn die gegen Art. 5 II UGP-RL = § 3 II verstößt. Dann überschneidet sich § 4 Nr. 6 aber weitestgehend mit § 4 Nr. 1, 2 und § 5, 5a, sofern man nicht mit Köhler den Tatbestand beider Beispiele des § 4 reduziert.  
  • Beschreibe die Interessenlage bei der vergleichenden Werbung nach § 6 UWG! Für den Werbenden kann der Vergleich nützlich sein, um ein weniger bekanntes Produkt zum Marktführer in Beziehung zu setzen. Gefahr aber, dass der Mitbewerber zurückschlägt. Ein Werbevergleich beeinträchtigt regelmäßig die Interessen des Mitbewerbers: Der kritisierende Vergleich schädigt seinen Ruf, der anlehnende Vergleich beutet seinen Ruf aus. Aus Verbrauchersicht ist der zutreffende informative Vergleich nützlich, der irreführende Vergleich schädlich, der nichtssagende Vergleich neutral Ähnlich aus Sicht der Allgemeinheit:der zutreffende, informative Vergleich erhöht die Markttransparenz, der irreführende Vergleich verzerrt den Wettbewerb
  • Welche Lösungsmöglichkeit für die Interessenlage bei der vergleichenden Werbung hat die EG-RL über irreführende und vergleichende Werbung gebracht? Vergleichende Werbung muss einem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen. Sie ist erlaubt, wenn sie (1) dem Verbraucher nützliche Informationen bietet und (2) nicht stärker in die interessen des Mitbewerbers eingreift als zur Verbraucherinformation nötig.
  • Was ist Werbung? Werbung ist eine Äußerung zur Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen.
  • Was ist Herabsetzung iSd § 4 Nr. 7 UWG? Herabsetzung ist die Verringerung der Wertschätzung in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise, kontextabhängig: Anlass und Situation, ggf auch humorvolle Überspituzung sind zu berücksichtigen.
  • Was ist Verunglimpflung iSd § 4 Nr. 7 UWG? Verunglimpfung ist die gesteigerte Form der Herabsetzung, trennscharfe Abgrenzung weder möglich noch erforderlich.
  • Prüfungsschema für den UWG-Nachahmungsschutz Aktivlegitimation: nach hM Einschränkung auf Mitbewerber (§ 2 Nr. 3 UWG), dabei weites Verständnis des Wettbewerbsverhältnisses. Ausschluss der Verbandsklage (§ 8 III Nr. 2-4 UWG) Voraussetzungen der §§ 3, 4Nr. 9 UWG- geschäftliche Handlung (§ 2 I Nr. 1 UWG)- Unlauterbarkeit gem. § 4 Nr. 9: Wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts; Angebot nachgeahmter Waren oder Dienstleistungen; Unlauterkeitsgründe gem. § 4 Nr. 9 lit. a-c- Spürbarkeit Rechtsfolgen: weitgehend denjenigen bei Verletzung von Immaterialgüterrechten angeglichen- Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch (§ 8)- Bei Verschulden Schadensersatz (§ 9), dabei dreifache Schadensberechnung
  • Mögliche Merkmale, die wettbewerbliche Eigenart begründen Gestaltung des Produkts Kennzeichnung, angesichts des Vorrangs des Markenrechts zweifelhaft Technische Merkmale dann nicht, wenn sie zwingend übernommen werden müssen, denn insoweit sind die technischen Schutzrechte regelmäßig abschließend und der Stand der Technik ist frei Nicht schon reine Produktidee
  • Ist unmittelbarer Leistungsschutz durch § 3 I UWG möglich? Nach Ansicht des BGH kommt unmittelbarer Leistungsschutz auf der Grundlage des § 3 I in Betracht, aber nur, wenn das geistige Eigentum nicht hinreichenden Schutz bietet und andernfalls ein Marktversagen droht.
  • Was ist ein Unternehmensgeheimnis? Als Unternehmensgeheimnis werden im Zusammenhang mit einem Unternehmen stehende, nicht offenkundige Tatsachen bezeichnet.
  • Was ist know-how? Know-how ist jeder wirtschaftlich relevante Wissensvorsprung, aber ein ökonomischer, rechtlich nicht definierter Begriff.
  • Wann ist eine Behinderung gem. § 4 Nr. 10 UWG unlauter? Eine Behinderung ist unlauter, wenn   der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber zu behindern oder zu verdrängen oder der Mitbewerber die eigene Leistung nicht mehr angemessen zur Geltung bringen kann, die Interessenabwägung Unlauterkeit ergibt.  
  • Was ist eine gesetzliche Vorschrift iSv § 4 Nr. 11 UWG? Jede inländische Rechtsnorm, nicht hingegen privatautonome Regelungen, Rechtsprechung, Verwaltungsvorschriften, DIN-Normen.
  • Was ist eine Zuwiderhandlung iSv § 4 Nr. 11 UWG? Prüfung der Voraussetzungen der gesetzlichen Vorschrift, der Tatbestand muss vollständig erfüllt sein.
  • Was ist der Unterschied zwischen Marktverhaltens- und Marktzutrittsregelungen? Marktverhaltensregeln betreffen das Wie der unternehmerischen Tätigkeit, Marktzutrittsregeln das ob.
  • Was sind Interessen der Marktteilnehmer iSv § 4 Nr. 11 UWG? Interessen der Verbraucher, der sonstigen Abnehmer und der Mitbewerber nicht hingegen Allgemeininteressen, die nicht marktbezogen sind.
  • Welche Systematik lässt § 7 UWG erkennen? § 7 I: S. 1 verbietet unzumutbare Belästigungen im allgemeinen (kleine Generalklausel) S. 2 erklärt bei Werbung die Ablehnung des Beworbenen für maßgeblich § 7 II, III: setzen Ziff. 26 der schwarzen Liste zur UGP-RL und Art. 13 der RL um.
  • Prüfungsschema zu § 7 UWG   Vorliegen einer geschäftlichen Handlung (§ 2 I Nr. 1 UWG) Unzumutbare Belästigung- Kann sich durch Sondertatbestände des § 7 II Nr. 1-4 UWG ergeben, wenn nicht:- Belästigung- Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung oder Widerspruch des Adressaten- Unzumutbarkeit = Abwägung zwischen Interessen des Adressaten und des Werbenden  
  • Was ist eine Belästigung iSv § 7 UWG? Eine Handlung, die dem Empfänger aufgedrängt wird und die bereits wegen ihrer Art und Weise unabhängig von ihrem Inhalt als störend empfunden wird.