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Rechtswissenschaft (Fach) / Völkerrecht (Lektion)
- Auslegung völkerrechtlicher Verträge Auslegungsmethoden nach Art. 31 WVK Traveaux préparatoires - vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses sind ergänzende Auslegungsmittel keine Analogieschlüsse, da sie dem Konsensprinzip und der Souveränität der Staaten widersprechen Authentischer Vertragstext - geregelt in Art. 33 WVK und dient für den Fall, dass ein Vertragstext in mehreren Sprachen authentisch ist.
- Territoraler Geltungsbereich von völkerrechtlichen Verträgen Geltungsbereich bezieht sich gem. Art. 29 WVK auf das gesamte Hochheitsgebiet Grundsatz der beweglichen Vertragsgrenzen - mit Veränderung des Hoheitsgebietes, ändert sich auch der Geltungsbereich. (Nicht verwechseln mit der Problematik der Staatennachfolge) Radizierte (gebietzbezogen) Verträge - Verträge mit unveränderbaren territorialen Bezug. (bleiben auch im Fall der Staatennachfolge erhalten)
- Temporaler Geltungsbereich von VR-Verträgen zeitlicher Geltungsbereich - Art. 28 WVK. Rechtswirkung nur für die Zukunft, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Rückwirkung - Art. 28 WVK gilt nur für die echte Rückwirkung (Rückwirkung auf abgeschlossene Handlungen)
- VR-Verträge und Dritte Parteien Art. 34 WVK - Grundsätzlich keine Begründung von Rechten/Pflichten für dritte Partei Verträge zugunsten Dritter - Art. 36 I 1 WVK Zustimmung des Drittstaates erforderlich. Art. 36 I 2 WVK Zustimmung wird vermutet. Aufhebung des vermuteten Rechts nur mit Zustimmung möglich. Verträge zu Lasten Dritter - Art. 35 WVK schriftliche Zustimmung erforderlich. Aufhebung ebenso schriftlich erforderlich. Feindstaatenklausel Art. 75 WVK - diese stellt keine Vertragstbestimmung zu Lasten einer Drittpartei dar.
- Abwandlung von Verträgen Bei der Abwandlung von Veträgen ist zwischen der Vertragsänderung, der Revision und der Modifikation zu unterscheiden.
- Vertragsänderung Abwandlung einzelner Vertragsbestimmungen Vertragsänderung bilateraler Verträgen in Art. 39 WVK - Änderung bei Übereinstimmung jederzeit möglich schriftliche Vertragsänderung ist nicht notwendig
- Revision (Abwandlung von Verträgen) umfassende Änderung eines ganzen Vertrages - Art. 40 WVK im Regelfall im Vertrag selbst geregelt - zB Art. 109 UN-Charta
- Modifikation (Abwandlung von Verträgen) "inter se"- Abkommen - geregelt in Art. 41 I WVK. Modifikation von multilateralen Verträgen zwischen nur zwei Staaten, statt allen Vertragsparteien. War eine Modifikation zwischen zwei Parteien nicht zulässig, dann besteht ein Verstoß gegen den ursprünglichen Vertrag. Aber das "inter se"-Abkommen bleibt verbindlich.
- Definition - Vorbehalte bei VR-Verträgen Legaldefintion in Art. 2 I lit.d WVK - eine zu einem bestimmten Zeitpunkt abgegebene einseitige Erklärung, durch die der Staat bezweckt, die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen auszuschließen oder zu ändern. es sind einseitige Rechtsakte keine Vorbehalte sind Interpretationserklärungen - also Erklärungen über die Auslegung eines Vertrages nach ihrem Verständnis. Diese Auslegung muss sich innerhalb der Art. 31 ff. WVK halten. An sonsten ist es ein Vorbehalt.
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