Jura (Fach) / ÖR I (Lektion)
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ÖR
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- Was sind Verfahrensgrundrechte? Sie beziehen sich in ihrer Regelungsstruktur direkt auf staatliches Handeln und regeln dieses in formaler (verfahrensrechtlicher) Hinsicht. Dazu gehören das Recht auf Entscheidung durch die gesetzlich zuständige Behörde ("gesetzlicher Richter"), das Recht auf persönliche Freiheit (verstanden als das Recht auf Unterlassung ungesetzlicher Festnahme und Verhaftung), das Recht auf Unterlassung ungesetzlicher Hausdurchsuchungen sowie das Recht auf ein faires Verfahren. Alle diese Grundrechte verlangen sehr genaue gesetzliche Regelungen des jeweiligen staatlichen Handelns
- Was gilt für Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt? Auch diese gelten nicht unbeschränkt, die Judikatur nimmt immanente Gewährleistungsschranken an, die den einfachen Gesetzgeber zur Beschränkung des jeweiligen Grundrechts ermächtigen. Die neuere Rspr unterscheidet zwischen intentionalen Beschränkungen und allgemeinen Gesetzen. Regelungen, die direkt und intentional auf die Beschränkung des jeweiligen Grundrechts abzielen, sind durch ein vorbehaltlos gewährtes Grundrecht ausnahmslos untersagt --> "gesetzesfester", absolut geschützter Kern. Allgemeine, nicht intentional gegen das Grundrecht gerichtete Gesetze verletzten dieses dann, wenn sie nicht den Kriterien der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
- Was ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz? Dieser ist eine Schranke des einfachen Gesetzgebers auch bei Grundrechten mit bloß formellen Gesetzesvorbehalt. Verhältnismäßigkeitsprüfung: 1. Liegt das Ziel der Regelung im öffentlichen Interesse? 2. Ist die Regelung zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet? 3. ISt die Regelung erforderilch in dem Sinn, dass sie ein möglichst schonendes (gelindes) Mittel zur Erreichung des Zieles bildet? Ist sie also jenes Mittel, das die Grundrechtsposition so weit wie möglich einschränkt? 4. Besteht zwischen dem öffentlichen Interesse und der durch den Eingriff verkürzten Grundrechtsposition eine angemessen Relation (Adäquanz)? --> Güterabwägung Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist auch ein Grundsatz des Unionsrechts und genießt damit Überverfassungsrang.
- Was ist ein materieller Gesetzesvorbehalt? Diese ermächtigen zu gesetzlichen Eingriffen nur unter bestimmten Voraussetzungen: zum einen werden die Rechtsgüter aufgezählt, zu deren Schutz dem Gesetzgeber ein Eingriff in die grundrechtlich gewährleistete Freiheit erlaubt ist; das öffentliche Interesse, zu dessen Gunsten die Grundrechte beschränkt werden dürfen. Eine solche Beschränkung ist nur erlaubt, soweit sie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind. Ein Eingriff in ein Grundrecht ist zum Schutz bestimmter Güter dann notwendig, wenn er verhältnismäßig ist. Prüfungsvorgang: - gesetzliche Grundlage vorhanden? Diese muss eine Rechtsgrundlage sein, die für den Betroffenen zugänglich ist und ihn in die Lage versetzt, die Konsequenzen seines Handelns, insbes das Verhalten der Behörden, vorhersehen zu können; ein allfälliges Ermessen der Behörde muss präzisiert sein. - Prüfung anhand der Schutzzile - Prüfung ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung der Schutzziele notwendig ist. Demokratische Gesellschaft meint eine Gesellschaftsordnung, die das in westlichen Gesellschaften der Gegenwart übliche Maß an individuellen Freiheiten beinhaltet. Notwendig räumt dem Gesetzgeber einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum ein, verlangt aber ein dringendes soziales (gesellschaftliches) Bedürfnis als Rechtfertigung des Eingriffs.
- Einführung Verwaltungsprozessrecht Aufgaben: 1.) Umschreiben Sie mit wenigen Sätzen die Bedeutung des Verwaltungsrechts für den Bürger. Nennen Sie zwei Bereiche, in denen das Verwaltungsrecht täglich Bedeutung erlangt! 1.) Das Verwaltungsrecht hat praktisch eine sehr große Bedeutung, denn nahezu jeder Bürger wird irgendwann einmal im Laufe seines Lebens mit einem der verschiedenen Sachgebiete des Verwaltungsrechts konfrontiert. In folgenden Bereichen erlangt das Verwaltungsrecht beispielsweise täglich Bedeutung: - Einschulung, Immatrikulation für Studenten - Erteilung einer Fahrerlaubnis - Steuerbescheid oder Abfallgebührenbescheid - Benutzung einer öffentlichen Straße - Beantragung einer Baugenehmigung oder Gewerbekonzession.
- 2.) Unterscheiden Sie die Begriffe „Allgemeines Verwaltungsrecht“ und „Besonderes Verwaltungsrecht“. 2.) Das allgemeine Verwaltungsrecht umfasst diejenigen Regelungen, Grundsätze, Begriffe und Rechtsinstitute, die grundsätzlich für alle Bereiche des Verwaltungsrechts maßgebend sind. Diese Regelungen sind gleichsam „vor die Klammer gezogen“, wie im bürgerlichen Recht und im Strafrecht der sog. „allgemeine Teil“. Das „besondere Verwaltungsrecht“ umfasst das Recht der einzelnen Tätigkeitsbereiche der Verwaltung. Diese sind in einzelnen besonderen Gesetzen mehr oder weniger umfassend geregelt.
- 3.) Welches sind die zentralen Gesetze des allgemeinen Verwaltungsrechts? Umschreiben Sie den jeweiligen Inhalt! 3.) Die zentralen Gesetze des allgemeinen Verwaltungsrechts sind das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das VwVfG enthält im wesentlichen allgemeine Regelungen des Verfahrens der Behörden der allgemeinen Verwaltung. Es beschreibt den Weg der behördlichen Entscheidungsfindung. Dass umfasst das VwVfG auch materielles Recht, soweit es im Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren steht. Die VwGO enthält das Verwaltungsprozessrecht. Darunter ist das Verfahrensrecht für diejenigen Rechtsstreitigkeiten zu verstehen, die einem besonderen Rechtsweg, nämlich dem Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO), zugeordnet sind. Es handelt sich mithin um das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte.
- 4.) Welchen Zielen dient das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) überblicksmäßig? 4.) Das Verwaltungsverfahrensgesetz dient folgenden Zielen (Überblick): - Zusammenfassung und Vereinheitlichung der zahlreichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts - Übersichtlichkeit, Rechtsklarheit und Rechtssicherheit - Erleichterung der Anwendung und Beachtung des Verfahrensrechts für Bürger und Behörden - Zuverlässige Kenntnisnahmemöglichkeit des Bürgers über seine Rechte im Verkehr mit den Behörden (Rechtsschutz des Bürgers) - Effektive Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung - Legitimation des Handelns der Verwaltung.
- 5.) „Zwischen dem Verwaltungsverfahrensrecht und dem Verwaltungsprozessrecht bestehen sowohl Parallelen als auch Unterschiede.“ Erläutern Sie diese These! http://www.fernrepetitorium.de/antwort.php?id=1431&PHPSESSID=34033ac72d0e1ea5d6c73655bfe294f 5.) Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsprozessrecht regeln gemeinsam den öffentlich – rechtlichen Entscheidungsprozess vom Antrag des Bürgers bei der Verwaltung bis zum bestandskräftigen Urteil – falls es zu einem Rechtsstreit zwischen Bürger und Verwaltung kommt. Ein Zusammenhang zwischen VwVfG und VwGO besteht insbesondere im Bereich – Rechtsschutz des Bürgers: Je umfassender der Schutz des Bürgers schon im Verwaltungsverfahren ist, desto weniger dringlich ist eine umfassende Kontrolle der Verwaltung durch die Gerichtsbarkeit. Eine für die Praxis besonders bedeutsame Verzahnung zwischen VwVfG und VwGO findet sich im Recht des Widerspruchsverfahrens. Dabei handelt es sich vordergründig um eine Verwaltungsverfahren. Die wesentlichen Punkte des Widerspruchsverfahrens sind jedoch in der VwGO (§§ 68ff.) geregelt und seine ordnungsgemäße sowie erfolglose Durchführung ist Prozessvoraussetzung für die Zulässigkeit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. VwVfG und VwGO unterscheiden sich hauptsächlich in ihrer Zielsetzung: Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat primär den Schutz und die Durchsetzung individueller Rechte zum Ziel, während für die Verwaltung im Regelfall die Verwirklichung des Gemeinwohls und des öffentlichen Interesses im Vordergrund steht.
- Gesetzesvorbehalt Gesetzesvorbehalt ist die in modernen Verfassungen vorgesehene Möglichkeit, Grundrechte in zulässiger Weise einzuschränken, indem die einschränkende Regelung einem förmlichen Gesetz vorbehalten ist, kann sie nicht etwa in Form einer Rechtsverordnung, eines Verwaltungsaktes der Exekutive oder eines Urteils der Justiz geschehen. Es handelt sich zugleich um eine Kompetenzzuweisung an das demokratisch in besonderer Weise legitimierte, nach öffentlicher Diskussion entscheidende Parlament (Parlamentsvorbehalt), von dem man besonderen Schutz der Grundrechte erwartet. Die grundrechtlichen Gesetzesvorbehalte sind unter dem Grundgesetz zum umfassenderen Vorbehalt des Ges Arten Ein Vorbehalt kann in allgemeiner Form (einfacher Gesetzesvorbehalt) gestaltet sein. Diese Gesetzesvorbehalte gelten dann überwiegend unbeschränkt. „In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“ (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG) „Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden“ (Art. 8 Abs. 2 GG) „Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.“ (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) Oder in qualifizierter Form: Diese Gesetzesvorbehalte werden näher bestimmt und beschränkt. „Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.“ (Art. 11 Abs. 2 GG) „Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.“ (Art. 14 Abs. 3 GG) Einfache und qualifizierte Gesetzesvorbehalte können das Grundrecht unmittelbar einschränken („self-executing“) oder die Verwaltung erst zu Eingriffen ermächtigen (Eingriffsermächtigung). etzes erweitert worden.
- Vorbehalt des Gesetzes Vorbehalt des Gesetzes bezeichnet in der Politik- und Rechtswissenschaft den Grundsatz, dass bestimmte Fragen nur durch ein Gesetz zu regeln sind. Zur davon verschiedenen Bedeutung des Begriffs Gesetzesvorbehalt siehe dort. Abgrenzung zum Gesetzesvorbehalt Der Vorbehalt des Gesetzes ist nicht deckungsgleich mit dem Gesetzesvorbehalt. Gesetzesvorbehalt ist eine Technik zur materiellen Einschränkung von Grundrechten durch eine gesetzliche Klausel, die zugleich die Ermächtigungsgrundlage für den einfachen Gesetzgeber ist, Eingriffstatbestände selbst zu regeln, ohne dass etwa eine Verfassungsänderung notwendig ist. Dies kann in allgemeiner Form erfolgen: „In diese Rechte darf ... eingegriffen werden.“ – Art. 2 Abs. 2 Satz 3 Grundgesetz Oder in qualifizierter Form: „Dieses Recht darf … nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.“ – Art. 11 Abs. 2 Grundgesetz Funktionen Einer der wohl ältesten Vorbehalte stammt aus dem 19. Jahrhundert: Nulla poena sine lege – Keine Strafe ohne Gesetz. Zunächst stand die Fixierung und Verlässlichkeit solcher Regeln im Vordergrund (→ materieller Gesetzesbegriff) und dieser Rechtssatz wurde vielfach sprachlich und normativ erweitert und spezifiziert: nulla poena sine lege scriptaschriftliche Fixierungnulla poena sine lege praeviaschriftliche Fixierung vor Begehung der Tat, Rückwirkungsverbotnulla poena sine lege certahinreichende Bestimmtheit des Gesetzesnulla poena sine lege strictaVerbot von Analogien über den Wortlaut des Gesetzes hinaus. Der Vorbehalt des Gesetzes ist ein zentrales Instrument zur Sicherung von Grundrechten. Gerade die Idee von dauerhaften und besonders abgesicherten Rechtspositionen wie den Bürger- und Grundrechten kann funktional nur umgesetzt werden mit einem solchen Vorbehalt. Dies betrifft sowohl die Modifizierung von Grundrechten als auch die Regelung zulässiger Eingriffe in diese Rechtspositionen und ihre Rechtfertigung. In der modernen Gesetzgebung ist der Vorbehalt auch auf den formellen Gesetzesbegriff erweitert und bewirkt in einer komplexen Staatsorganisation vielfältige Effekte: funktionale KompetenzzuweisungDurch das Prinzip der Gewaltenteilung kann nur der Gesetzgeber bestimmte Fragen regeln, die Exekutive und die Justiz werden zu bloßen Rechtsanwendern ohne weitere materielle Kompetenz. In einer Demokratie bedeutet Vorbehalt des Gesetzes zugleich Parlamentsvorbehalt.DemokratieprinzipNur das Volk kann die Reichweite von Grundrechten bestimmen, die Obrigkeit ist davon ausgeschlossen.Kodifizierung in der VerfassungEinmal in den Verfassungstext aufgenommen, wird die Dauerhaftigkeit von Grundrechtspositionen erhöht, da nur der Verfassungsgesetzgeber mit qualifizierten Mehrheiten weitere Änderungen vornehmen kann.Kopplung mit dem RechtsstaatsprinzipIn einer Demokratie ist jede Frage der demokratischen Mehrheitsentscheidung zugänglich und so kann eine Gruppe essenzielle Positionen verlieren, wenn andere sich darüber einigen. Diese Macht wird beschränkt durch die Bindung an bestimmte, ihrerseits unveränderliche Prinzipien. Mit dem Vorbehalt des Gesetzes darf nicht das Prinzip des Vorrangs des Gesetzes verwechselt werden: Der Vorrang des Gesetzes regelt nicht, wann ein Gesetz erforderlich ist, sondern bestimmt nur, dass ein bestehendes Gesetz anderen Normen wie Verordnungen, Satzungen, Verwaltungsvorschriften sowie weiteren Regelungen wie Erlass, Verwaltungsakt, Beschluss, Urteil vorgeht und Exekutive bzw. Justiz bindet. Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes bilden den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Verwaltung und Justiz.
- Eingriffsverwaltung Eingriffsverwaltung bezeichnet Handlungen der Öffentlichen Verwaltung, die dem Bürger ein Tun, Dulden oder Unterlassen aufgeben und damit in sein Recht, nach seinem Belieben zu handeln oder nicht zu handeln, eingreifen. Eingriffsverwaltung ist die klassische Handlungsform der Gefahrenabwehr. Der Begriff wird in der Regel jedoch nicht zur Charakterisierung einer konkreten Handlung benutzt, sondern dazu, allgemein den „eingreifenden“ Aspekt von Verwaltungshandeln zu bezeichnen oder zu betonen. Der Gegenbegriff dazu ist die Leistungsverwaltung (auch darbietende Verwaltung genannt). Ein Beispiel: Ein Grundstückseigentümer wird verpflichtet, einen am Straßenrand auf seinem Grundstück stehenden Baum zu fällen, weil dieser nicht mehr standsicher ist und die Gefahr besteht, dass er in den öffentlichen Straßenraum stürzen könnte. Da die Polizei Teil der allgemeinen Verwaltung ist, ergibt sich für sie auf Grund ihrer Aufgabenstellung der Straftatenerforschung ein weiteres Gebiet von Grundrechtseingriffen: Die strafprozessuale Maßnahmen nach der Strafprozessordnung. Die Polizei hat daher auf Grund ihrer doppelfunktionalen Aufgabenstellung - Gefahrenabwehr und Straftatenerforschung - das Rechtsfach Eingriffsrecht entwickelt, in dem vor allem auch Probleme behandelt werden, die sich auf Grund des gleichen Erscheinungsbildes der Eingriffsmaßnahme zur Gefahrenabwehr und zur Straftatenerforschung (z. B. Durchsuchung nach dem Polizeigesetz und nach der Strafprozessordnung) ergeben. In dem Zusammenhang wird oft von präventivem Handeln in Abgrenzung zum repressiven Handeln gesprochen. Der Rechtsweg, der bei einer etwaigen Klage gegen das polizeiliche Handeln zu beschreiten ist, ist von der Art des Handelns abhängig. Bei präventivem Handeln ist grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig, während repressives Handeln gem. § 23 EGGVG auf dem ordentlichen Gerichtsweg anzugreifen ist. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden: Greift eine Maßnahme der Verwaltung in die Rechte des Bürgers ein, so spricht man von Eingriffsverwaltung. Das Eingriffsrecht ist Teil der Eingriffsverwaltung. Es greift in die Rechte Dritter ein.
- Öffentliche Verwaltung Öffentliche Verwaltung (auch Administrative genannt) ist der Oberbegriff für die Verwaltungen, die Aufgaben des Staates einschließlich Einrichtungen des öffentlichen Rechtes wahrnehmen. Sie ist daher der administrative Teil der Exekutive (vollziehenden Gewalt). Deshalb ist die Regierungstätigkeit (Regierungsgewalt) an sich nicht Teil der öffentlichen Verwaltung. Das Handeln der Verwaltung basiert auf Gesetzesgrundlagen und Vorschriften und muss innerhalb der jeweiligen Verwaltungskompetenz stattfinden. Handlungsträger der Verwaltung sind die Behörden, die hierarchisch strukturiert sind; die Ausführungskontrolle (Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht) obliegen der jeweils höheren Behörde bzw. der Verwaltungsspitze. Oberste Behörden sind in der Regel die Ministerien, die Verwaltungsspitze ist der Minister. Die Verwaltungsspitze ist oft gegenüber einem gewählten Gremium rechenschaftspflichtig (z. B. Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamter der Stadtverwaltung gegenüber dem Gemeinderat). Als organisationstheoretisches Leitbild für die Öffentliche Verwaltung fungiert die Bürokratietheorie nach Max Weber. Die Öffentliche Verwaltung als wissenschaftliches Untersuchungsobjekt ist der Gegenstand der Verwaltungswissenschaft.
