Allgemein (Fach) / Flo B (Lektion)

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Diese Lektion wurde von heckmann erstellt.

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  • § 27 FSHG Inanspruchnahme und Handlungspflichten ...   (1) Unter den Voraussetzungen des § 19 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) ist der Einsatzleiter berechtigt, Personen zur Hilfeleistung oder zur Gestellung von Hilfsmitteln oder Fahrzeugen heranzuziehen. ...
  • § 28 FSHG Pflichten der Grundstückseigentümer und ... § 28 Pflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer (1) Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken sind verpflichtet, die Brandschau und die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen ...
  • § 29 FSHG Leitung und Koordinierung bei Großschadensereignissen ...   (1) Die kreisfreien Städte und Kreise leiten und koordinieren bei Großschadensereignissen die Abwehrmaßnahmen. Sie können allen für den Einsatzbereich zuständigen unteren Landesbehörden Weisungen ...
  • § 30 FSHG Einsatzleitung bei Großschadensereignissen ... Start > SGV (2) > Bestand (213) Service-Links | Druckversion | RSS | Impressum | Login| Navigation Über das Portal Über uns Landesrecht NRW Geltende Gesetze und Verordnungen Geltende Erlasse ...
  • § 31 FSHG Auskunftsstelle   (1) Bei Bedarf richtet die kreisfreie Stadt oder der Kreis eine Auskunftsstelle ein, deren Aufgaben auch einer privaten Hilfsorganisation übertragen werden können. (2) Die Auskunftsstelle ist berechtigt, ...
  • § 31 FSHG Auskunftsstelle   (1) Bei Bedarf richtet die kreisfreie Stadt oder der Kreis eine Auskunftsstelle ein, deren Aufgaben auch einer privaten Hilfsorganisation übertragen werden können. (2) Die Auskunftsstelle ist berechtigt, ...
  • § 32 FSHG Aufsichtsbehörden   (1) Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden ist der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde. (2) Aufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte und die Kreise ist die Bezirksregierung. ...
  • § 33 FSHG Unterrichtungs- und Weisungsrecht   (1) Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Wahrnehmung der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben unterrichten. Sie sind berechtigt, jederzeit den Leistungsstand ...
  • § 34 FSHG Kreisbrandmeister, Bezirksbrandmeister   (1) Zur Unterstützung des Landrats bei der Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren und über die Pflichtfeuerwehren in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr sowie zur Durchführung der den Kreisen nach ...
  • § 35 FSHG Meldepflicht   Wer ein Schadenfeuer, einen Unglücksfall oder ein anderes Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder die Polizei ...
  • § 36 FSHG Entschädigung   (1) Ein Schaden, den jemand erleidet, weil er 1. nach § 27 Abs. 1 oder 3 oder § 28 Abs. 3 oder 4 in Anspruch genommen wird oder 2. bei einem Schadensereignis nach diesem Gesetz Hilfe leistet, ist ...
  • § 38 FSHG Einschränkung von Grundrechten   Durch dieses Gesetz werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG), auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel ...
  • § 40 FSHG Kostenträger   (1) Die Gemeinden und Kreise haben die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden oder übernommenen Aufgaben zu tragen. (2) Mit Ausnahme der von den Kreisen zu übernehmenden Kosten für ...
  • § 43 FSHG Befugnisse des Innenministeriums   Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über 1. die Aufnahme, die Laufbahnen und das Ausscheiden der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren (§ 12) und der ...