Allgemein (Fach) / Flo B (Lektion)

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Diese Lektion wurde von heckmann erstellt.

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  • Erklären sie die Begriffe innere und äussere Atmung Der Gasaustausch, der zwischen dem Blut und der eigeatmeten Luft in der Lunge stattfindet, wird als äussere Atmung bezeichnet. Als innere Atmung wird der Gasaustausch zwischen dem Blut und den Körperzellen verstanden.  
  • Nennen sie Transportlanägänge max. Länge und Rettungshöhe einer 3 Teiligen Schiebleiter   Transportlänger 5.60 max. Länge 12,20 Rettungshöhe 14  
  • Welche FwDV``en sind ihnen bekannt? 1 Grundlagen im Lösch und Hilfeleistungseinsatz 2 Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren 3 Einheiten im Lösch und Hilfeleistungseinsatz 7 Atemschutz 8 Tauchen 10 Die tragbaren Leitern 100 Führung und Leitung im Einsatz - Führungssystem 500 Einheiten im ABCEinsatz
  • Was beschreibt die FwDV 10? Die tragbaren Leitern
  • Erklären sie den Begriff der Tragbaren Leitern "Tragbare Leitern" sind Leitern, die auf Feuerwehrfahrzeugen mitgeführt , an der Einstzstelle von der Mannschafft vom Fahrzeug genommen und an die vorgesehene Stelle getragen werden.
  • Wofür werden Tragbare Leitern eingesetzt? -Rettungsweg -Angriffsweg -Hilfsgerät
  • Welche genormten Tragbaren Leitern sind in der FwDV 10 aufgeführt? -Steckleiter DIN 14711 -dreitweilige Schiebleiter DIN 14715 -Hakenleiter DIN 14710 -Klappleiter DIN 14713
  • Wie lang ist die Hakenleiter? 4,4 Meter
  • Beschreiben sie Länge und Rettungshöhe der2 und 4 teiligen Steckleiter 2 teilige Leiter   -Länge 4,6m -Rettungshöhe 3,4m 4 teilige Leiter -Länge 8,4m -Rettunghöhe 7m
  • Nennen sie Länge und Rettungshöhe der Klappleiter Länge 3m Rettungshöhe 1,9m
  • Wie wird die 4 teilige Steckleiter aus Holz auf dem Fahrzeug gelagert? Leiterkopf vorne und die Schrägflächen der Holmenenden zeigen nach oben
  • Wie wird die 3 teilige Schiebleiter auf dem Fahrzeug gelagert? Leiterkopf vorne Oberleiter unten
  • Nennen sie das allgemeine Befehlsschema -Einheit -Auftrag -Mittel -Ziel -Weg
  • Von wievielen FM wird die 4 teilige Steckleiter vorgenommen? Idealerweise von 4FM Im Notfall ist auch ein istz durch 3FM möglich
  • Als welche Hilfsmittel kann man die Steckleiter einsetzen? -Bockleiter -Schlauchbrücke -Gerüst für Auffangbecken bei Notdekon
  • Von wivielen FM wird die 3 Dreiteilige Schiebleiter vorgenommen? 2Trupps 4FM
  • Von wievielen FM wird die Hakenleiter vorgwnommen? 1Trupp 2FM
  • In welchen Gangarten können Leitern bestiegen werden? Paßgang Kreuzgang
  • Nennen sie Einsatzgrungsätze bei Tragbaren Leitern -Leiterfüße nicht auf ungeeignete Unterlagen, wie Kisten Steinstapel, tische oder ähnlichen sowie nicht auf weichen oder glattem Untergrund aufsetzen. Erforderlichenfalls gegen Wegrutschen sichern. -Anstellwinkel der Leiter muß 65-75° betragen -Leitern an sichere Auflagepunkte anlegen und beim Besteigen sichern -Klappleitern und Hakenleiter dürfen nur ,it einer Person belastet werden. -Steckleitern und Schibleitern dürfen uunabhängig von der Rettungshöhe, mit höchstens 2 Personen belastet werden -Hakenleiter nicht als Anstelleiter benutzen -Schiebleiter im Freistand nicht über die Stützstangen hinaus besteigen -Eine am Gebäude angestellte, unbestzte Leiter darf nicht ohne weiteres entfernt werden -Ein Strahlrohr darf von der Leiter aus nur eingesetzt werden , wenn die Leiter am Leiterkopf befestigt ist und der Strahlrohrführer sich sich mit dem Sicherheitsgurt sichert. -Das Strahlrohr darf nur jeweils bis zu einem Winkel von 15° zu den Seiten hin eingesetzt werden. -Schlauchleitung dürfen nicht auf der Leiter verlegt oder an ihr befestigt werden. ine Ausnahme ist der Strahlrohreinsatz direkt von der Leiter aus; wobei sofort nach Beendigung des Löscheinsatzes dieser Angriffs- und Rettungsweg freizumachen ist. -Schadhafte Leitern sind der Benutzung sofort zu entziehen. - Auf Sicherheitsabstand zu lektrischen Anlagen achten.  
  • Benennen sie die Sicherheitsabstände zu elektrischen Anlagen mit Tragbaren Leitern bis 1000V        1m 1000-110.000V  3m 110.000V-220.000V     4m 220.000-380.000V  5m
  • Welche UVV regelt den Unfallschutz bei der Feuerwehr Die GUV-V C53
  • Wofür Gilt die GUV-V C53 Diese unfallverhütungsvorschrift gilt für Feuerwehreinrichtungen und Feuerwehrdienst
  • Was ist die Feuerwehr im Sinne der UVV? Feuerwehren sind Einheiten die nach landesrechtlichen Bestimmungen als Feuerwehren aufgestellt sind.
  • Was sind Feuerwehreinrichtungen im Sinne der UVV? alle für den Feuerwehrdienst eingesetzten sächlichen  Mittel, insbesondere bauliche Anlagen, Fahrzeuge,Geräte und Ausrüstungen, ausgenommen Hilfs- undBetriebsstoffe;
  • Wer ist Feuerwehranghöriger nachUVV? Personen, die aktiv im Feuerwehrdienst tätig sind (Feuerwehrdienst Leistende, Feuerwehranwärter undAngehörige der Jugendfeuerwehren)
  • Was ist der Feuerwehrdienst im Sinne der UVV? dienstliche Tätigkeiten der Feuerwehranghörigen, insbesondere bei Ausbildung, Übung und Einsatz.
  • was sind die Aufgaben der Gemeinden und Kreise Nach FSHG? (1) Die Gemeinden unterhalten den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden. (2) Die Gemeinden treffen Maßnahmen zur Verhütung von Bränden. Sie stellen eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicher. Stellt die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle fest, daß im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung erforderlich ist, hat hierfür der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte Sorge zu tragen. (3) Die Kreise leiten und koordinieren den Einsatz bei Ereignissen im Sinne des Absatzes 1, in denen Leben oder Gesundheit zahlreicher Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind und in denen aufgrund eines erheblichen Koordinierungsbedarfs eine rückwärtige Unterstützung der Einsatzleitung erforderlich ist, die von einer kreisangehörigen Gemeinde nicht geleistet werden kann (Großschadensereignisse). Vergleichbare Ereignisse in kreisfreien Städten gelten ebenfalls als Großschadensereignisse. (4) Kreisfreie Städte und Kreise unterhalten Leitstellen sowie Einrichtungen zur Leitung und Koordinierung der Bekämpfung von Großschadensereignissen. (5) Die Kreise unterhalten Einrichtungen für den Feuerschutz und die Hilfeleistung, soweit ein überörtlicher Bedarf besteht. (6) Die für Großschadensereignisse zuständigen Behörden sowie mitwirkende Einheiten nehmen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden wahr, die im Verteidigungsfall drohen (§ 11 Abs. 1 Zivilschutzgesetz). (7) Gemeinden und Kreise können zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach diesem Gesetz öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gemäß § 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit abschließen. Dabei sind die Belange der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen besonders zu berücksichtigen.
  • Gibt es laut FSHG Zsätzliche Bestimmungen im Bezug auf Autobahnen? 1) Die Bezirksregierung kann den öffentlichen Feuerwehren zusätzliche Einsatzbereiche auf Bundesautobahnen, autobahnähnlichen Straßen sowie Wasserstraßen und Eisenbahnstrecken zuweisen. (2) Berührt ein Einsatzbereich mehrere Regierungsbezirke, so entscheidet das Innenministerium.
  • Was sind die Aufgaben der Landes nach FSHG? (1) Das Land fördert den Feuerschutz und die Hilfeleistung. (2) Das Land unterhält das Institut der Feuerwehr als zentrale Ausbildungsstätte und als technische Einrichtung zur Verbesserung des Feuerschutzes und der Hilfeleistung. (3) Das Land trifft die erforderlichen zentralen Maßnahmen.
  • Was beinhaltet der §6 FSHG (Brandschau) (1) In Gebäuden und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens fünf Jahren eine Brandschau durchzuführen. Die Brandschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen; die besonderen Vorschriften über die Feuerstättenschau bleiben unberührt. (2) Die Brandschau ist Aufgabe der Gemeinden. Sie wird von hauptamtlichen Kräften der Feuerwehren oder von Brandschutztechnikern durchgeführt. Die Brandschutztechniker müssen mindestens eine Ausbildung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst oder eine vergleichbare Ausbildung in der Freiwilligen Feuerwehr absolviert und erfolgreich an einem Lehrgang für Brandschutztechniker teilgenommen haben. Die Kreise stellen Gemeinden, in denen die Brandschau von Brandschutztechnikern durchgeführt wird, in besonderen Fällen ihre nach § 5 vorzuhaltenden Bediensteten zur Verfügung. Der Feuerwehr ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Brandschau zu geben; sie ist über das Ergebnis der Brandschau und die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. (3) Die Dienststelle, von der die Brandschau durchgeführt wird, gibt der für die Bauaufsicht zuständigen Dienststelle Gelegenheit zur Teilnahme. Sie kann Sachverständige oder sachverständige Stellen heranziehen, wenn dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
  • Was sagt der §7 FSHG (Brandsicherheitswachen) aus? 1) Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet ist, sind der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. Die Gemeinde entscheidet darüber, ob eine Brandsicherheitswache erforderlich ist; bei Bedarf kann sie Auflagen erteilen. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt. (2) Ist der Veranstalter in der Lage, eine den Anforderungen genügende Brandsicherheitswache zu stellen, hat ihm die Gemeinde diese Aufgabe zu übertragen; in allen anderen Fällen stellt die Gemeinde die Brandsicherheitswache. (3) Angehörige einer Brandsicherheitswache können Anordnungen treffen, um Brände zu verhüten oder zu bekämpfen und um Rettungs- und Angriffswege zu sichern.
  • Was sagt § 8 FSHG Brandschutzerziehung, Brandschutzaufklärung, Selbsthilfe aus? Die Gemeinden sollen ihre Einwohner über die Verhütung von Bränden, den sachgerechten Umgang mit Feuer, das Verhalten bei Bränden und über Möglichkeiten der Selbsthilfe aufklären.
  • Welche Arten der Feuerwehr gibt es nachn § 9 FSHG? Arten (1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Feuerwehren (Berufsfeuerwehren, Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren) und Werkfeuerwehren. (2) Eine Berufsfeuerwehr bildet mit der Freiwilligen Feuerwehr und, soweit vorhanden, der Pflichtfeuerwehr die Feuerwehr der Gemeinde. (3) Die Gemeinde soll in der Freiwilligen Feuerwehr die Bildung einer Jugendfeuerwehr fördern.
  • Was Sagt § 10 FSHG Aus? Berufsfeuerwehren § 10 Berufsfeuerwehren (1) Die Gemeinden können neben einer Freiwilligen Feuerwehr eine Berufsfeuerwehr einrichten. Die kreisfreien Städte sind hierzu verpflichtet. (2) Das Einsatzpersonal der Berufsfeuerwehren wird aus hauptamtlichen Kräften gebildet, die zu Beamten zu ernennen sind.
  • Wer ist Leiter der Freiwilligen Feuerwehr nach §11 FSHG? (1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr (Wehrführer) und bis zu zwei Stellvertreter (stellvertretende Wehrführer) werden auf Vorschlag des Kreisbrandmeisters für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind, sind sie zu Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen. Vor der Ernennung des Wehrführers und seiner Stellvertreter hat der Kreisbrandmeister die aktive Wehr anzuhören. Der Wehrführer und seine Stellvertreter müssen für ihr Amt persönlich und fachlich geeignet sein. Sie haben ihr Amt, sofern eine Vertretung nicht möglich ist, so lange weiterzuführen, bis ein Nachfolger bestellt ist. (2) Eine Freiwillige Feuerwehr, die neben einer Berufsfeuerwehr besteht, wird vom Leiter der Berufsfeuerwehr geführt. Die Zug- und Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehr wählen aus ihren Reihen für die Dauer von sechs Jahren einen Sprecher, der die Belange der Freiwilligen Feuerwehr gegenüber dem Leiter der Berufsfeuerwehr vertritt. (3) Für zu Ehrenbeamten ernannte Wehrführer und stellvertretende Wehrführer gilt § 12 Abs. 2 bis 8 entsprechend.
  • Was sagt §12 FSHG über Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr aus? 1) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr werden durch den Leiter der Wehr aufgenommen, befördert und entlassen; er ist zugleich Vorgesetzter. (2) Den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr dürfen aus dem Dienst keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entfällt für die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Die Arbeitgeber oder Dienstherren sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären; den privaten Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt. Die Teilnahme an Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde ist den Arbeitgebern oder Dienstherren nach Möglichkeit rechtzeitig mitzuteilen. (3) Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr haben gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entsteht. Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein durch Satzung festzulegender Regelstundensatz gezahlt, es sei denn, daß ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Auf Antrag ist anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Durch Satzung ist ein Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf. (4) Über die sich aus gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen ergebenden Entgeltfortzahlungsverpflichtungen hinaus sind Arbeitgeber verpflichtet, für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheiten, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde stehen, bis zur Dauer von sechs Wochen als Vorausleistung auch die Differenz zu dem Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wäre; die vorausgeleisteten Beträge werden den Arbeitgebern auf deren Anforderung durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ersetzt. Privaten Arbeitgebern werden vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung auf Antrag außerdem auch die Beträge erstattet, die in diesen Fällen aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Entgeltfortzahlungsverpflichtungen geleistet wurden. Die Landesregierung wird ermächtigt, auf die dem Land nach Satz 1 zustehenden Ersatzansprüche gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu verzichten. Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr haben in den in Satz 1 genannten Krankheitsfällen bis zur Dauer von sechs Wochen gegenüber den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, soweit nicht auf andere Weise ein Ersatz erlangt werden kann. Die Ermittlung des Verdienstausfalls ist gemäß Absatz 3 Sätze 2 bis 6 vorzunehmen. Dabei sind der Regelstundensatz und der Höchstbetrag zugrundezulegen, die von der Gemeinde durch Satzung festgelegt wurden. Den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherungen werden die Kosten für die übertragenen Aufgaben von den Gemeinden erstattet. (5) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr haben Anspruch auf Ersatz ihrerAuslagen durch die Gemeinde. Nachgewiesene Kinderbetreuungskosten werden auf Antrag ersetzt, sofern eine entgeltliche Betreuung während der durch Einsätze, Übungen, Lehrgänge oder sonstige Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde bedingten Abwesenheit vom Haushalt oder während einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die durch diesen Feuerwehrdienst verursacht wurde, erforderlich ist. Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume ersetzt, für die nach den Absätzen 2 bis 4 Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge fortgezahlt oder Verdienstausfall ersetzt wurden. (6) Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, können anstelle eines Auslagenersatzes nach Absatz 5 Satz 1 eine Aufwandsentschädigung von der Gemeinde erhalten. (7) Schäden, mit Ausnahme von Personenschäden und entgangenem Gewinn, die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr bei Ausübung ihres Dienstes erwachsen, sind von der Gemeinde zu ersetzen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr entfällt ein Schadensersatz. (8) Verletzen ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr in Ausübung ihres Dienstes in der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, so können die Gemeinden Ersatz für den dadurch verursachten Schaden verlangen. (9) Angehörige der Jugendfeuerwehr sind den übrigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr gleichgestellt. Sie dürfen nur zu Übungsdiensten und im Einsatz nur zu Tätigkeiten außerhalb des Gefahrenbereichs herangezogen werden.
  • was sagt§ 13 FSHG über Hauptamtliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr aus? 1) Die Gemeinde kann für den Betrieb einer ständig besetzten Feuerwache hauptamtliche Kräfte einstellen. Große kreisangehörige Städte und Mittlere kreisangehörige Städte sind hierzu verpflichtet. Die Bezirksregierung kann Ausnahmen zulassen. (2) Die hauptamtlichen Kräfte der Feuerwehr sind zu Beamten zu ernennen.
  • § 14 FSHG Pflichtfeuerwehren   (1) Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr einzurichten, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht zustande kommt oder die bestehende öffentliche Feuerwehr einen ausreichenden Feuerschutz nicht gewährleisten kann. (2) Zur Pflichtfeuerwehr kann jeder Einwohner vom 18. bis zum 60. Lebensjahr herangezogen werden, falls er nicht aus einem wichtigen Grund die Heranziehung ablehnen kann. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Rat, sofern er nicht die Entscheidung auf den Bürgermeister oder einen Ausschuß übertragen hat. Polizeivollzugsbeamte, Einsatzkräfte der nach § 18 mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen sowie die Angehörigen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk können zur Pflichtfeuerwehr nicht herangezogen werden. (3) Für die Herangezogenen gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr.
  • § 15 FSHG Werkfeuerwehren   (1) Werkfeuerwehren sind staatlich angeordnete oder anerkannte Feuerwehren. Die Bezirksregierung verpflichtet nach Anhörung der Gemeinde Betriebe oder Einrichtungen, bei denen die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion besonders groß ist oder bei denen in einem Schadensfall eine große Anzahl von Personen gefährdet wird, eine Werkfeuerwehr aufzustellen und zu unterhalten, die in der Regel aus hauptamtlichen Kräften besteht. Die Bezirksregierung hat regelmäßig den Leistungsstand der Werkfeuerwehrenzu überprüfen. (2) Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen Werksangehörige sein. Sie müssen über ausreichende Kenntnisse der Liegenschaften und der Betriebsabläufe verfügen. Werkfeuerwehren müssen in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an öffentliche Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen. Ihre Leistungsfähigkeit muß sich an den von dem Betrieb ausgehenden Gefahren orientieren. (3) Benachbarte Betriebe oder Einrichtungen können eine gemeinsame Werkfeuerwehr bilden, die die Aufgaben für die beteiligten Betriebe gemeinsam wahrnimmt. Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn die Werkfeuerwehr ausschließlich wegen der Gefährdung einer großen Anzahl von Personen angeordnet oder anerkannt worden ist, die nur über eine beschränkte Möglichkeit der Eigenrettung verfügen, und die örtliche öffentliche Feuerwehr durch Vereinbarung die Wahrnehmung der Aufgabe mit Genehmigung der Bezirksregierung übernimmt. (4) In Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehren obliegen die Bekämpfung von Schadenfeuer und die Hilfeleistung den Werkfeuerwehren. Öffentliche Feuerwehren werden in der Regel nur eingesetzt, wenn sie angefordert werden. Auf Anordnung der Bezirksregierung führt die Werkfeuerwehr die Brandschau mit hierzu geeigneten Kräften (Absatz 2 Satz 3; § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3) durch. Der Gemeinde ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben; sie ist über das Ergebnis der Brandschau und die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Den Werkfeuerwehren obliegen in den Betrieben oder Einrichtungen auch die Gestellung von Brandsicherheitswachen (§ 7), die Brandschutzerziehung sowie die Brandschutzaufklärung und die Selbsthilfe (§ 8).
  • § 16 FSG Verbände der Feuerwehren   Die gemeinnützigen Verbände der Angehörigen der Feuerwehren (Feuerwehrverbände) betreuen ihre Mitglieder, pflegen die Kameradschaft innerhalb der Feuerwehren sowie die Tradition der Feuerwehren, fördern die Ausbildung und wirken bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mit.
  • § 17 FSHG Einsatz im Rettungsdienst   Die Feuerwehren wirken nach Maßgabe des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG) vom 24. November 1992 (GV. NW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung im Rettungsdienst mit. IV. ABSCHNITT: Mitwirkung der privaten Hilfsorganisationen und weiterer Einheiten
  • § 18 FSHG Mitwirkung der privaten Hilfsorganisationen   (1) Private Hilfsorganisationen helfen bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen, wenn sie ihre Bereitschaft zur Mitwirkung dem Land gegenüber erklärt haben. Kreisfreie Städte und Kreise entscheiden über die Eignung zur Mitwirkung von Einheiten im Einzelfall. Über die Leitstelle können sie von der Gemeinde, im Falle des § 1 Abs. 3 Satz 1 vom Kreis angefordert werden. (2) Private Hilfsorganisationen unterstützen entsprechend ihrer Satzung die Gemeinden bei der Aufklärung und Beratung der Bürger über die Möglichkeiten zur Selbsthilfe. (3) Die Mitwirkung umfaßt unbeschadet von Leistungen Dritter die Pflicht, einsatzbereite Einheiten aufzustellen und zu unterhalten sowie an Übungen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die kreisfreien Städte und Kreise überwachen dies. (4) Bei Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die von der Gemeinde oder dem Kreis angeordnet worden sind, handeln die privaten Hilfsorganisationen als Verwaltungshelfer deranordnenden Behörde.
  • § 19 FSHG Regieeinheiten   Kreisfreie Städte und Kreise können Einheiten (§ 18 Abs. 3) aufstellen, soweit hierfür ein Bedarf besteht und Hilfsorganisationen zur Aufstellung und Unterhaltung der zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Einheiten nicht bereit oder in der Lage sind (Regieeinheiten).
  • § 20 FSHG Rechte und Pflichten der Helfer   Für die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Helfer bei Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die nach diesem Gesetz angeordnet werden, und einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer durch diesen Dienst verursachten Krankheit gilt § 12 Abs. 2 bis 5, 7 und 8 mit der Maßgabe, daß der Kreis an die Stelle der kreisangehörigen Gemeinde tritt. Im übrigen richten sich die Rechtsverhältnisse der Helfer privater Hilfsorganisationen nach den Vorschriften der Organisation, der sie angehören.
  • § 21 FSHG Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst   (1) Kreisfreie Städte und Kreise unterhalten eine ständig besetzte Leitstelle für den Feuerschutz, die mit der Leitstelle für den Rettungsdienst zusammenzufassen ist. Sie ist so auszustatten, daß auch Großschadensereignisse bewältigt werden können. Im Bedarfsfall können über sie Einsätze gelenkt werden. Der Leitstelle sind alle Einsätze der Feuerwehren zu melden. Vereinbarungen zwischen der Leitstelle und Werkfeuerwehren über den Umfang der Meldepflicht sind möglich. (2) Die Gemeinden veranlassen die Einrichtung des Notrufs 112 und gewährleisten die Alarmierung der Einsatzkräfte. Der Notruf 112 ist auf die Leitstelle aufzuschalten. Die Aufschaltung des Notrufs 112 auf ständig besetzte Feuerwachen von Mittleren und Grossen kreisangehörigen Städten ist zulässig, wenn diese die Aufgaben einer Rettungswache wahrnehmen. Über Notrufeinrichtungen eingehende Anrufe können auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet und gespeichert werden. Im übrigen ist eine Aufzeichnung von Anrufen nur zulässig, soweit sie im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz oder nach dem RettG erforderlich ist.
  • § 22 FSHG Vorbereitungen für Schadens- und Großschadensereignisse   (1) Die Gemeinden haben unter Beteiligung ihrer Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne und Pläne für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr aufzustellen und fortzuschreiben. Die kreisfreien Städte und Kreise haben Gefahrenabwehrpläne für Großschadensereignisse sowie für besonders gefährliche Objekte (§ 24 Abs. 1) Sonderschutzpläne aufzustellen und fortzuschreiben. In Kreisen sind die Gemeinden zu beteiligen. (2) Die kreisfreien Städte und Kreise haben eine Leitungs- und Koordinierungsgruppe einzurichten; ferner haben sie Einsatzleiter zu benennen.
  • § 23 FSHG Ausbildung, Fortbildung und Übungen   (1) Die Gemeinden führen die Grundausbildung der ehrenamtlichen Angehörigen öffentlicher Feuerwehren durch und bilden diese fort. Die weitergehende Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Angehörigen öffentlicher Feuerwehren obliegt den kreisfreien Städten und Kreisen. Am Institut der Feuerwehr werden Führungskräfte aus- und fortgebildet sowie spezielle Fachkenntnisse vermittelt. (2) Für die Aus- und Fortbildung ihrer Einsatz- und Führungskräfte sind die privaten Hilfsorganisationen verantwortlich. (3) Die Leistungsfähigkeit der Gefahrenabwehr ist durch Übungen und andere Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu erproben. Das Land unterstützt die kreisfreien Städte und Kreise bei der Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Leitungs- und Koordinierungsgruppen sowie die darüber hinaus dabei mitwirkenden Personen durch geeignete Veranstaltungen. (4) Die Ausbildungseinrichtungen der Gemeinden, der Kreise und des Landes stehen Dritten gegen Kostenerstattung zur Verfügung.
  • § 24 FSHG Pflichten der Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen, von denen besondere Gefahren ausgehen   (1) Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen, die nicht unter § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfallverordnung) fallen und bei denen Störungen von Betriebsabläufen für eine nicht unerhebliche Personenzahl zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen führen können (besonders gefährliche Objekte), sind verpflichtet, den Gemeinden auf Verlangen die für die Gefahrenabwehrplanung erforderlichen Angaben zu machen. (2) Die Betreiber sind verpflichtet, die für die Gefahrenabwehrplanung zuständige Behörde bei deren vorbereitenden und abwehrenden Maßnahmen zu unterstützen. Auf Verlangen der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde haben sie im Einzelfall insbesondere 1. personelle und sächliche Vorkehrungen zu treffen, soweit die besonderen Gefahren mit der üblichen Ausstattung der Feuerwehr nicht abgewendet werden können. Ersatzweise kann die Gefahrenabwehrbehörde von den Betreibern verlangen, daß sie die Mittel bereitstellen, die benötigt werden für Beschaffung, Installation, Erprobung der Betriebsbereitschaft, Unterhaltung und Ersatz von technischen Geräten sowie von Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen, die in besonderer Weise vor den Gefährdungen aus ihrer Anlage schützen; 2. unbeschadet weitergehender Vereinbarungen die unverzügliche Meldung von Störungen in der Anlage oder Einrichtung, die ohne das Wirksamwerden aktiver Sicherheitseinrichtungen zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen führen können, an die für die Gefahrenabwehr zuständige Behörde sicherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Zustand oder das Emissionsverhalten einer Anlage oder Einrichtung während einer Störung nicht beurteilt werden kann; 3. gegen Mißbrauch geschützte Verbindungen einzurichten und zu unterhalten, die die Kommunikation zwischen der Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst sowie Personen oder Stellen, die für die Meldung nach Nummer 2 oder für die Leitung der betrieblichen Abwehrmaßnahmen eingesetzt werden, auch bei Ausfall des öffentlichen Fernmeldenetzes sicherstellen; 4. auf Anforderung sich an Übungen und Ausbildungsveranstaltungen nach § 23 Abs. 3 auf eigene Kosten zu beteiligen; deren Umfang ist von der für die Gefahrenabwehrplanung zuständigen Behörde festzulegen. (3) Die für die Gefahrenabwehrplanung zuständige Behörde kann die Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen nach Absatz 1 verpflichten, betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu erstellen und fortzuschreiben. (4) Für Betreiber regierungsbezirksübergreifender Eisenbahnstrecken tritt an die Stelle der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde das Innenministerium.
  • § 25 FSHG Überörtliche Hilfe   (1) Überörtliche Hilfe leisten, wenn nicht die Wahrnehmung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist, 1. die Gemeinden und Gemeindeverbände, 2. die Landesbehörden und Einrichtungen des Landes, 3. die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie 4. die privaten Hilfsorganisationen. (2) Mit Ausnahme der Kosten für besondere Sachaufwendungen haben die Feuerwehren unmittelbar aneinandergrenzender Gemeinden bei Schadenfeuer unentgeltlich Hilfe zu leisten. (3) Für die Hilfeleistung der Behörden und Einrichtungen des Bundes und der übrigen Länder gelten die Grundsätze der Amtshilfe (Artikel 35 des Grundgesetzes [GG]). Besondere Regelungen bleiben unberührt. Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk mit. (4) Auch die Werkfeuerwehren sind zur Hilfe außerhalb des Betriebes oder der Einrichtung verpflichtet; dies gilt nicht, wenn die besondere Eigenart des Betriebes die ständige Anwesenheit der angeforderten Einheit der Werkfeuerwehr erfordert. (5) Überörtliche Hilfe ist nur auf Anforderung zu leisten. Die Anforderung erfolgt über die Leitstelle.
  • § 26 FSHG Leitung der Abwehrmaßnahmen   Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 leitet der von der Gemeinde bestellte Einsatzleiter die Abwehrmaßnahmen. Bis dieser die Einsatzleitung übernimmt, leitet der zuerst am Einsatzort eintreffende oder bisher dort tätige Einheitsführer den Einsatz.