Verwaltungsrecht At (Fach) / Kurseinheit 3 (Lektion)

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Einstweiliger RS im Verwaltungsprozess Abgrenzung zwischen Verfahren nach § 80 V und einstweiliger Anordnung, § 123 VwGO Zweistufentheorie Zulassungsanspruch zu öffentlichen Einrichtungen Selbstbindung der Verwaltung Leistungsanspruch aus Grundrechten Zulässigkeit von Widmungsbeschränkung und -erweiterung

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  • Was ist eine "öffentliche Einrichtung" der Gemeinde? Eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde ist eine solche Einrichtung der Gemeinde, die durch einen Widmungsakt der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und im öffentlichen Interesse unterhalten wird.
  • In welchen Vorschriften wird auf den Begriff der "öffentlichen Einrichtung" Bezug genommen? Bei Art. 21 GO, 24 GO und 8 KAG.
  • Durch welches Verwaltungshandeln kann die Widmung zu öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde erfolgen? Durch VA in der Form der Allgemeinverfügung oder durch Satzung.
  • Mit welcher Klageart klagt man auf Zulassung zur Benutzung einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde? Mit der Verpflichtungsklage iFd Versagungsgegenklage, weil neben der Verpflichtung auf Erlass idR der zuvor abgelehnte Zulassungsantrag beseitigt werden muss.
  • Was versteht man unter einem sog. "Verschaffungsanspruch"? Mit welcher Klageart setzt man diesen Anspruch gegen eine Gemeinde durch? Wird eine öffentliche Einrichtung von einer Gesellschaft des Privatrechts betrieben, die mehrheitliche der Gemeinde untersteht, so besteht der Anspruch auf Verschaffung der Zulassung. Daher greift die allg. Leistungsklage, weil von der Gemeinde ein schlicht hoheitliches Handeln (Einflussnahme im Aufsichtsrat) begehrt wird.
  • Was versteht man unter einer isolierten Anfechtungsklage? Die Klage gegen die durch die Behörde erfolgte Ablehnung eines zuvor beantragten begünstigenden VA.
  • Ist eine isolierte Anfechtungsklage zulässig? Sie ist grds. unzulässig. Es fehlt am allg. RSB, da die Verpflichtungsklage die effektivere Klageart ist. Nur wenn der Kläger ein best. Interesse an der bloßen Aufhebung des VA hat, ist sie ausnahmsweise zulässig.
  • Kann bei der Verpflichtungsklage die Adressatentheorie spiegelbildlich angewendet werden? Nein, es gibt spiegelbildlich zum umfassenden Abwehrrecht gegen (rechtswidrige) Belastungen aus Art. 2 I 1 GG, Art. 101 BV kein umfassendes Vornahmerecht.
  • Welche verschiedenen Aufbaumöglichkeiten gibt es für die Verpflichtungsklage und welcher Aufbau ist regelmäßig vorzugswürdig? Der sog. Rechtswidrigkeits- bzw. Ablehnungsaufbau orientiert sich am Wortlaut des § 113 V VwGO. In der Regel empfiehlt sich jedoch der Anspruchsaufbau, der sich unmittelbar am Begehren des Klägers anlehnt.
  • Wo liegen die Grenzen des Anspruchs auf Zulassung aus Art. 21 GO? Der Anspruch besteht nur "im Rahmen der bestehenden allgemeinen Vorschriften". Die Anspruchsbegrenzung ergibt sich danach grds. aus dem Widmungszweck, dem Ordnungsrecht und der Verfügbarkeit.
  • Unter welchen Voraussetzungen verwandelt sich der gebundene Anspruch nach Art. 21 GO in einen solchen auf fehlerfreie Ermessensausübung? Wenn mehrere potenzielle Berechtigte Zulassung zum gleichen Termin begehren oder im Falle der Sonderbenutzung (außerhalb der Widmung).
  • Können aus Freiheitsgrundrechten originäre Leistungspflichten abgeleitet werden? Nur, soweit es ausnahmsweise für die Grundrechtsausübung unerlässliche Voraussetzung ist.
  • Welche Formen der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gibt es? Die Regelungs- und die Sicherungsanordnung.
  • Wie grenzt man faustformelmäßig die beiden Formen der einstweiligen Anordnung ab? Bei der Regelungsanordnung will der Antragsteller eine Erweiterung seines Rechtskreises, bei der Sicherungsanordnung die Erhaltung des status quo.
  • Wann liegt ein "Anordnungsanspruch" iSv § 123 VwGO vor? Der Anordnungsanspruch erfordert ein streitiges Rechtsverhältnis bzw. Recht. Nach neuerer Rspr richtet sich dies vor allem nach den Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage.
  • Was bedeutet "Anordnungsgrund" bei §123 VwGO? Der Grund, weshalb eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint, warum also gerade eine Eilentscheidung nötig ist.
  • Wann wird eine vorläufige Regelung nach § 123 VwGO für "nötig" gehalten? Wenn dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten, da dieser spätere RS wirkungslos wäre oder irreparable Schäden eintreten können. Neben den genannten Aspekten ist durch das Gericht eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen.