BGB (Fach) / Bereicherungsrecht (Lektion)

In dieser Lektion befinden sich 18 Karteikarten

Schema und Fragen

Diese Lektion wurde von josij7 erstellt.

Lektion lernen

  • Ratio Legis des Bereiecherungsrechts 1)Aufgabe/ Funktion innerhalb BGB 2) Wo sind im BGB Regelungen des BereichR zu finden? zu 1. -> soll ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen ausgleichen (wer ohne Grund zum Behaltendürfen eine Vermögensmehrung erfahren hat, soll diese an denjenigen herausgeben müssen, in dessen Vermögen dieser Vermögenswert fehlt. => gleicht somit Abstrakionsprinzip aus   zu 2. a) Kernbereuch des BerR §§812-822 b) im EBV:§987,988 (Nutzungshrsg.) u. §§994,996 (Verwendungsersatz) c) in §§346ff: §346 I Fall 2 (Nutzungshrsg.) §347 II 1 (Verwendungsersatz für notw. Verwendungen) §347 II (Ersatz für Aufwendungen) d) BGB AT: §102 (Bei Hrsg. von Früchten kann Verpflichteter verlangen, dass er die Kosten der Fruchtgewinnung z.B. Dünge, oder Saatkosten ersetzt bekommt) e) ErbR: §§2018ff. (Verhältnis zw. dem tatsächlicnen Erben u. dem sog. Erbschaftsbesiter)  
  • Systematik des BereicherungsR 1) in welche Kategorien lassen sich die Normen des BereichR einteilen? 2) Welche der bereicherungsrechtl. Anspruchsgrundlagen sind Leistungs und welche sind Nichtleistungskondiktionen? zu 1. 1) Anspruchsgrundlagen: §812 (4 AGL); §813 I , §816 (3 AGL); §817 S.1, §822 2)Ausschlusstatbestände: §813 II; §814, §815, §817 S.2 3) Normen, die den Umfang der Herausgabepflicht regeln §818 I, §818 II, §818 III, §818 IV, §819, §820   zu 2. Leistungskondiktionen sind: §812 I 1 Fall 1 conditio indebiti (ohne Rechtsgrund) §812 I 2 Fall 1 condictio ob causam finitam (spätere Wegfall) §812 I 2 Fall 2 condictio ob rem (Nichteintritt des bezweckten Erfolges) §813   (Bestehen einer dauerhaften (peremptorischen) Einrede (zB §§ 821, 853, 2083) §817 S.1 condictio ob turpem vel iniustam causam (Annahme verstößt gegen gesetzl. Gebot/ gute Sitten)   Nichtleistungskondiktionen sind: §812 I 1 Fall 2 in sonstiger Weise ohne rechtl. Grund §816 I 1           entgeltliche Verfügung eines NB §816 I 2          Unentdeltliche Verfügung §816 II             Leistung an einen NB    
  • 1) In welche 3 Kategorien lassen sich die Normen des Bereicherungsrechts einteilen? 2) Welche der bereicherungsrechtlichen AGL sind Leistungs- und welche Nichtleistungskondiktionen? zu 1. 1)AGL §812 (4 AGL), §813 I, §816 (3AGL), §817 S.1, §822 2) Ausschlusstatbestände §813 II; §814, §815, §817 S.2 3) Normen, die den UMfang der Herausgabepflicht regeln §818 I, II; III; IV, §819, §820 I   zu 2. Leistungskondiktionen sind: §812 I 1 Fall 1 conditio indebiti (Leistung ohne Rechtsgrund) §812 I 2 Fall 1 conditio ob causam finitam (späterer Wegfall d. RG) §812 I 2 Fall 2 conditio ob rem (Nichteintritt des bezweckten Erfolges) §813              (Bestehen einer dauerhaften(peremptorischen) Einrede §817 S.1  conditio ob turpem vel iniustam causam ( Annahme verstößt gg. gesetzlichen Gebot/ gute Sitten   Nichtleistungskonditiktionen sind: §812 I 1 Fall 2  in sonstiger Weise ohne rechtl. Grund erlangt §816 1 1           entgeltliche Verfügung eines NB §816 I 2             unentgeltliche Verfügung eines NB §816 II                Leistung an einen NB §822  
  • Prüfungsschema §812 i 1 Fall 1 + Umfang der Herausgabepflicht/ Einwendungen 1) Anspruchsgegner muss etwas erlangt haben 2) durch Leistung des Anspruchsstellers 3) ohne Rechtsgrund 4) Kein Ausschluss der Herausgabepflicht gem. §814 o. §817 S.2 analog   5)Umfang der Hrsgpflicht/ Einwendungen a) Erweiterung oder Umwandlung gem. §818 I b) Umwandlung in AS auf Wertersatz §818 II c) evtl. Anwendung der Saldotheorie (str. siehe andere KK) d) evtl. Untergang des AS gem. §818 III     aa) Wegfall der Bereicherung beim Herausgabepflichtigen     bb) keine verschärfte Haftung gem. §818 IV, 819 (ggfs iVm §142 II) o.    §820 6) Allg. Einreden (z.B. Erfüllung, Erfüllungssurrogate, Erlass, Abtretung) 7) evtl. Einreden (z.B. Stundung gem. §311 I)
  • definition etwas Erlangt was kann "etwas erlangt" iSd Bereicherungsrechts sein? Etwas iSd Bereicherungsrechts ist jeder vermögenswerte Vorteil   Etwas iSd Bereicherungsrechts kann sein: a) dingl. Rechte (z.B. Eigentum, beschr. dingliche Rechte, AnwartschaftsR) b) obligatorische Rechte (z.B. Forderungen, Optionen, Vorkaufsrechte) c) Immaterialgüterrechte (z.B. Patente, Lizenzen) d) tatsächliche Positionen (z.B. Besitz, Grundposition, Vormerkungen, Sperrposition) e) Befreiung von Lasten und Verbindlichkeiten (z.B. Erlass gem. §397) f) Nutzungen, Dienst- und /oder Gebrauchsvorteile z.B. ein erfolgsorientierte Dienstleistung (z.B. Beförderung)
  • Sperrposition erlangt....1. Beispiel Beispiel 1 : Schuldner S ist ohne eigenes Verschulden in Ungewissheit über die Person seines Gläubigers. Ursprünglich hatte G eine Forderung gegen ihn. Jedoch behauptet D, dass G ihm diese Forderung abgetreten habe. G jedoch bestreitet dies. Der Schuldner hinterlegt gem. §372 S.2 unter Verzicht auf die Rücknahme §§376 II, 387 (Erfüllungssurrogat). Der wirklich Berechtigte (Gläubiger) benötigt nun von dem anderen Gläubiger einen Nachweis über sene materielle Berechtigung, um die Auszahlung von der Hinterlegungsstelle zu erhalten. §§12, 13 I,II Nr. 1 HinterlegungsO. Erhält er diesen Nachweis nicht freiwillig, so kann er diese Sperrposition des anderen Gläubigers kondizieren (freilich hat er die Sperrposition nicht geleistet-es kommt allenfalls §812 I 1 Fall 2 in Betracht!)  
  • Sperrposition erlangt Erbenfall Die O hat bei der Sparkasse für ihren Enkel ein Sparbuch angelegt. Die rechtlichen Grundlage ist ein Vertrag zugungsten Dritter auf den Todesfall, §§328, 331. Der Enkel soll mit dem Tod der O das Forderungsrecht (geschenkt) erhalten. Dementsprechend erfährt der Enkel auch erst nach dem Tod der O von dem Sparbuch. Bevor er jedoch das Guthaben einziehen kann, meldet sich der Erbe E der O und verlangt von der Sparkasse, nicht an den E (hier vllt Enkel gemeint???) auszuzahlen. Die Sparkasse möchte nun zunächst Klarheit über die Forderungsberechtigung des Enkels bzw. des E haben und verweigert daher vorerst die Auszahlung. Jetzt muss der Enkel bei E dessen Sperrposition kondizieren (erneut mit §812 I1 Fall1) Achtung:Natürlich kann der Enkel auch die Sparkasse auf Zahlung verklagen-schließlich ist er ja Forderungsberechtigter! Er muss also nicht gegen E vorgehen.
  • §812 I 2 Fall 1 (conditio ob causam finitam) 1) AS-Gegner muss etwas erlangt haben 2) durch Leistung des AS-Stellers 3) späterer Wegfall des Rechtsgrundes 4) kein Ausschluss der Herausgabepflicht gem. §814 iVm §142 II o. §817 S.2 analog 5)Umfang der Hrsgpflicht/ Einwendungen a) Erweiterung oder Umwandlung gem. §818 I b) Umwandlung in AS auf Wertersatz §818 II c) evtl. Anwendung der Saldotheorie (str. siehe andere KK) d) evtl. Untergang des AS gem. §818 III     aa) Wegfall der Bereicherung beim Herausgabepflichtigen     bb) keine verschärfte Haftung gem. §818 IV, 819 (ggfs iVm §142 II) o.    §820 6) Allg. Einreden (z.B. Erfüllung, Erfüllungssurrogate, Erlass, Abtretung) 7) evtl. Einreden (z.B. Stundung gem. §311 I)
  • Definition Leistung Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (sog. doppelt finaler Leistungsbegriff)
  • Leitung des AS-Stellers Woran erkennt man bei mehreren Personen, die an einer Zuwendung beteiligt sind, den oder die Leistenden? Leistender iSd Bereicherungsrechts ist derjenige, der eine Zuwendung mit einer rechtlichen Zwecksetzung verbindet.
  • Leistung des AS Stellers Welche Leistungszwecke sind der Kondiktion nach §812 I 1 Fall 1 und. §812 I 2 Fall 1zugeordnet? a) Leistungszweck solvendi causa     -> Leistung zur Erfüllung einer -ggfs auch nur vermeintlichen-Verbindlichkeit)   b) Der Leistungszweck donandi causa      -> Leistung zur Bewirkung einer Handschenkung
  • Leistung des AS-Stellers Aus welcher Perspektive wird beurteilt, ob eine Leistung vorliegt? (Sicht des Zuwendenden oder des Empfängers?) Entscheident ist stets der Empfängerhorizont. Es muss also gefragt werden, ob der Zuwendung aus der Perspektive des Empfängers ein bereicherungsrechtl. Leistungszweck zugrunde liegt.
  • Späterer Wegfall des Rechtsgrundes 1) Nenne Beispiele 2) Findet §814 auch auf §812 I 2 Fall 1 Anwendung? 1) Beispiele: Eintritt einer auflösenden Bedingung, der Eintritt eines Endtermins, eine Vertragsaufhebung oder der Widerruf vollzogener Schenkungen nach §§ 530, 531 II BGB. Anfechtung: Anfechtung hat ex-tunc Wirkung.   Sie lässt den Rechtsgrund also von Beginn an entfallen,so dass die Leistung bereits „ohne Rechtsgrund“ erfolgt ist. Jedoch wird sie üblicherweise im Prüfungsaufbau unter „Anspruch erloschen“ geprüft. Dies ist mit Blick auf §142 I nicht konsequent, entspricht aber dem chronologischen Ablauf des jeweiligen SV. Wer aber die Anfechtung schon unter „ Anspruch erloschen“ prüft, sollte dann für eine eventuel folgende Kondiktion auch konsequenterweise den §812 I 2 Fall 1 anwenden.   2)Grds keine Anwendung des §814 auf §812 I 2 Fall 1   Wortlautargument: §814 verlangt, dass der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war- dieser Fall kann bei einem späteren Wegfall des Rechtsgrundes nicht vorliegen.   Ausnahme: §142 II liegt vor (Beachte: Diese Ausnahme setzt jedoch voraus, dass man die Anfechtung unter „ Anspruch erloschen“ prüft und- wie oben beschrieben- auch die Kondiktion gem. § 812 I 2 Fall 1 nach einer Anfechtung anwendet.)   Fällt der Rechtsgrund also nachträglich als Folge einer wirksamen Anfechtung weg und der Anfechtungsgegener kannte die Anfechtbarkeit (z.B. weil er arglistig getäuscht hat) so ist jetzt seine eigene Kondiktion gem. § 812 I 2 Fall 1 wegen §814 iVm §142 II gesperrt.
  • §812 I 1 Fall 1 -ohne Rechtsgrund 1) Definition 2) Beispiele,die iSd Bereicherungsrechts einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen geben. 1) EIn RG iSd Bereicherungsrechts ist jeder materiell rechtliche Grund zum Behalten dürfen des erlangten Etwas.   2) Beispiele für Rechtsgründe sind: a) Leistungsansprüche aus Verträgen b) echte berechtigte GoA c) Leistungsansprüche aus gesetzl. Schuldverhältnissen (wenn zur ihrere Erfüllung geleistet wird d) Naturalobligationen (§762 I 2 und §656 I 2) e) §661 a, §105 a, ggfs auch §241 a II f) Pfandrechte geben ein Recht zum Behalten dürfen des aus der Verwertung des Gegenstandes erzielten Erlöses (ergibt sich aus der dingl. Surrogation  §1247) g) Zuschlag gem. § 90 I ZVG und Hoheitsakte gem. §817 II, 825 ZPO  
  • §812 I 2 Fall 2 conditio ob rem 1) Prüfungsschema 2) Leistungszweck zu 1) a) etwas erlangt b) durch Leistung des AS-Stellers c) Nichteintritt des mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckten Erfolges d) Umfang der Herausgabepflicht/ EInwendungen e) kein Ausschluss gem. § 815 bzw. §817 S.2 f) allgemeine Einwendungen (z.B. Erfüllung ect.) g) evtl. Einreden (z.B. §214)   zu 2.) Leistungszweck ist die sog. causa data causa non secuta (Leistung um jemanden zu einem rechtlich erheblichen Vorteil zu veranlassen, auf das kein Anspruch besteht.   Anwendung: Zweckverfehlung d, Rechtsgeschäfts  
  • Abgrenzung §812 I 2 Fall 2 -> Abgrenzung zu §812 I 1 Fall 1 -> Entscheidend ist der Leistungszweck: Möchte der Zuwendender einen (ggfs. nur vermeintlichen) Vertrag erfüllen, so ist §812 I 1 Fall 1 anzuwenden. Möchte er den anderen zu einem (sonstigen) rechtlich erheblichen Verhalten veranlassen, das er jedoch nicht beanspruchen kann, so ist §812 I 2 Fall 2. 2) Ausgangspunkt für die Abgrenzung in schwierigen Fällen ist Existenz des Ausschlusstatbestandes des §814 Geht Zuwendende (beurteilt aus Empfängerhorizont) nicht davon aus, dass für seine Zuwendung ein Rechtsgrund existiert, so liegt keine Leistung solvendi causa vor. Geht der Zuwendende (Empfängerhorizont) davon aus, dass für seine Leistung ein Rechtsgrund besteht, so liegt eine Leistung solvendi causa vor (selbst wenn sich der Zuwendende irrt)
  • §813 1) Wieso stellt §813 I ein Ausnahmetatbestand dar? 2)Was ist eine betagte Verbindlichkeit iSd §813 II? 3) Wie sieht ein Anwendungsbeispiel für §813 I aus? 1) Nach § 813 ist eine Kondiktion auch dann möglich, wenn dem Anspruch (auf den also geleistet wurde!) eine dauerhafte Einrede des Zuwendenden entegegenstand. Sofern jedoch auf einen Anspruch geleistet wurde, ist eine Kondiktion grds nicht möglich, denn es besteht eigentlich ja Rechtsgrund zum Behalten dürfen.!? Dennoch erlaubt §813 I die Kondiktion dann, wenn die Einrede, mit der die Leistung hätte verweigert werden dürfen, eine dauerhafte war. Die Kondiktion soll also möglich sein, wenn der Empfänger seinen Anspruch eigentlich dauerhaft nicht hätte realisieren können (sofern nur die Einrede erhoben worden wäre 2) eine betagte Verbindlichkeit ist eine Verbindlichkeit, die entstanden, aber noch nicht fällig ist. Z.b. entsteht eine Werklohnforderung durch Abschluss des Werkvertrages, jedoch wird sie erst mit der Abnahme fällig. 3) V täuscht K beim Abschluss eines Kaufvertrages arglistig. K kann jetzt aus §823 II, 249 I iVm §263 StGB die Aufhebung des KV verlangen und aus diesem Aufhebungs-AS iVm §242 (dolo agit) auch die Erfüllung des Vertrages verweigern. Sollte dieser Aufhebungs-AS verjährt sein, so kann K jedoch auch weiterhin gem. § 853 die Erfüllung verweigern. Insgesamt besteht somit eine dauerhafte Einrede. Wenn K jetzt dennoch an V leistet, so kann er gem. §813 I kondizieren.
  • §817 S.2 -einschränkende Auslegung- Nach §817 S. 2 ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Verstoß iSv §817 S.1 zur Last fällt. Trotz dieses eindeutigen Wortlautes gibt es ein Streit um eine einschränkende Ausle h.L. und zuletzt auch zunehmend der BGH (in den sog. Schenkkreisenentscheidungen) Teleologische Reduktion des §817 S.2, weil diese Vorschrift nicht den Sinn und Zweck hat, eine Partei der nichtigen Vertragsbeziehungen auf Kosten gerade der anderen Partei zu begünstigen. Vor allem soll durch diese teleologische Auslegung verhindert werden, dass der Empfänger trotz des Verstoßes gegen ein Gesetz oder gegen die guten Sitten vor der für ihn negativen "Herausgabefolge" verschont bleibt und so womöglich noch zum Weitermachen oder Wiederholen seines Verhaltens motiviert wird. a.A: Diese teleologische Reduktion kann jedoch auch stets mit dem Argument abgelehnt werden, dass damit ja gerade der Sinn und Zweck der Sittenwidrigkeit/ Gesetzeswidrigkeit unterlaufen wird. Der Gesetzgeber möchte ein bestimmtes Verhalten/ bestimmte Geschehnisse gerade verhindern, und unterbindet daher die eine teleologische Reduktion. Sofern die Gegenmeinung diese Kondiktionsmöglichkeit über eine teleologische Reduktion des  §817 S.2 doch eröffnet, schafft sie für den Zuwendenden Vertrauen, aus dem heraus das gesetzes- oder sittenwidrige Verhalten gleichsam "ungesühnt" vorgenommen werden kann. Eine Anwendung des §817 S.2 hingegen hat Abschreckungscharakter und bewirkt rechtspolitisch von vornherein eine höhere Eigenverantwortung des Zuwendenden (so kann z.B. im bekannten Schwarzarbeiter-Fall argumentiert werden)