Europäisches und öffentliches WiRecht (Fach) / Grundrechte der Wirtschaft (Lektion)
In dieser Lektion befinden sich 19 Karteikarten
---
Diese Lektion wurde von Birgit1982 erstellt.
- Was sind Grundrechte? verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (= subj. Rechte, rechtlich durchsetzbar
- Wo sind die Grundrechte geregelt? Staatsgrundgesetz 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) B-VG
- Welche Funktionen haben die Grundrechte? - staatsgerichtete Abwehrrechte - Gewährleistungsgarantien - Schutzpflichten des Staates
- Welche Grundrechtsarten gibt es? - Freiheitsrechte - Gleichheitsrechte - Verfahrensrechte - politische Rechte - Soziale Rechte
- Die Freiheitsrechte gliedern sich nochmals in - fundamentale Garantien - sonstige Rechte der Person - Grundrechte des Gemeinschaftslebens - Grundrechte des Wirtschaftslebens
- Wer ist Berechtigter (Grundrechtsträger)? - natürliche Personen - juristische Personen - Jedermannsrechte vor allem der EMRK - Staatsbürgerrechte vor allem des StGG - EWR-Bürger (Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit)
- Die Bindung der Gesetzgebung - Gesetzesvorbehalt - Eingriffsschranken Bespiel (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)
- Wer ist Verpflichteter - Verhältismäßigkeitsgrundsatz? jeder Eingriff in ein Grundrecht muss verhältnismäßig sein - gesetzlich vorgesehen - muss ein öffentliches Interesse verfolgen - muss geeignet sein, um das Ziel zu erreichen - muss erforderlich sein, um das Ziel zu erreichen - muss adäquat sein
- Verpflichtete - was bewirken die Grundrechte? - die Bindung der Gesetzgebung (Gesetzesvorbehalt, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) - Bindung der Verwaltung und Gerichtsbarkeit - Fiskalgeltung der Grundrechte - mittelbare Wirkung zwischen Privatpersonen ("Drittwirkung")
- wer überwacht was? Verfassungsgerichtshof (VfGH) -> Bescheide, Verordnungen, Gesetze Oberste Gerichtshof (OGH) -> Urteile Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) -> AuvBZ Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - EMRK-Rechte
- Das Prüfungsschema des VfGH - Ermittlung der grundrechtlich geschützten Sphäre (Schutzbereich) -> Interpretation der Grundrechte - Ermittlung des Eingriffs in die geschützte Sphäre: Eingriff - Belastung oder Beschränkung des Schutzbereiches durch einen staatlichen Akt - Untersuchung, ob das Grundrecht durch den staatlichen Akt verletzt wird - Eingriff durch Gesetz > Gesetzgebungsformel - Eingriff durch Bescheid > Bescheidformel
- Wen und was schützt die Erwerbsfreiheit? inländische natürliche und juristische Personen (nach herrschender Lehre der EWR-Angehörigen) Schutzbereich - Schutzgegenstand Erwerbstätigkeit: Tätigkeit, die auf wirtschaftlichen Erfolg gerichtet ist; selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit - Schutzumfang Antritt, Ausübung und Beendigung
- Wovor schützt die Erwerbsfreiheit? Bindung der Gesetzgebung - Gesetzesvorbehalt: Gesetzgeber darf freie Erwerbstätigkeit beschränken - Beschränkungstypen: objektive sowie subjektive Zugangsbeschränkungen, Ausübungsbeschränkungen - Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: nicht jeder Eingriff verletzt Grundrechte
- Die Erwerbsfreiheit: Bindung der Vollziehung Verbot krasser Grundrechtseingriffe durch Bescheid/Urteil: - Bescheid ohne gesetzliche Grundlage - Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes - verfassungswidrige Gesetzesauslegung
- Was bedeutet Verhältnismäßigkeit? Eingriffe in die Erwerbsfreiheit sind nur zulässig, wenn sie die Verhältnismäßigkeit wahren Verhältnismäßigkeit = - öffentliches Interesse - Eignung - Erforderlichkeit - Adäquanz (Verhältnismäßigkeit ieS)
- Verhältnismäigkeit - öffentliches Interesse zB Umweltschutz, Konsumentenschutz, öffentliche Ordnung
-
- Verhältnismäßigkeit - Eignung zB ein Werbeverbot für Kontanktlinsenoptiker ist lt. VfGH nicht geeignet, um eine intensivere Konsultation von Augenärzten im Zusammenhang mit dem Anpassen von Kontaktlinsen zu erreichen
- Verhältnismäßigkeit - Erforderlichkeit das gelindenste Mittel, das zum verfolgten Zweck führt
- Verhältnismäßigkeit - Adäquanz (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) das dem Einzelnen abverlangte Opfer darf zum für das öffentliche Interessee erreichten Nutzen nicht außer Verhältnis stehen