Europäisches und öffentliches WiRecht (Fach) / Grundrechte der Wirtschaft (Lektion)

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Diese Lektion wurde von Birgit1982 erstellt.

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  • Was sind Grundrechte? verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (= subj. Rechte, rechtlich durchsetzbar
  • Wo sind die Grundrechte geregelt? Staatsgrundgesetz 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) B-VG
  • Welche Funktionen haben die Grundrechte? - staatsgerichtete Abwehrrechte - Gewährleistungsgarantien - Schutzpflichten des Staates
  • Welche Grundrechtsarten gibt es? - Freiheitsrechte - Gleichheitsrechte - Verfahrensrechte - politische Rechte - Soziale Rechte
  • Die Freiheitsrechte gliedern sich nochmals in - fundamentale Garantien - sonstige Rechte der Person - Grundrechte des Gemeinschaftslebens - Grundrechte des Wirtschaftslebens
  • Wer ist Berechtigter (Grundrechtsträger)? - natürliche Personen - juristische Personen - Jedermannsrechte vor allem der EMRK - Staatsbürgerrechte vor allem des StGG - EWR-Bürger (Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit)
  • Die Bindung der Gesetzgebung - Gesetzesvorbehalt - Eingriffsschranken Bespiel (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)
  • Wer ist Verpflichteter - Verhältismäßigkeitsgrundsatz? jeder Eingriff in ein Grundrecht muss verhältnismäßig sein - gesetzlich vorgesehen - muss ein öffentliches Interesse verfolgen - muss geeignet sein, um das Ziel zu erreichen - muss erforderlich sein, um das Ziel zu erreichen - muss adäquat sein
  • Verpflichtete - was bewirken die Grundrechte? - die Bindung der Gesetzgebung (Gesetzesvorbehalt, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) - Bindung der Verwaltung und Gerichtsbarkeit - Fiskalgeltung der Grundrechte - mittelbare Wirkung zwischen Privatpersonen ("Drittwirkung")
  • wer überwacht was? Verfassungsgerichtshof (VfGH) -> Bescheide, Verordnungen, Gesetze Oberste Gerichtshof (OGH) -> Urteile Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) -> AuvBZ Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - EMRK-Rechte
  • Das Prüfungsschema des VfGH - Ermittlung der grundrechtlich geschützten Sphäre (Schutzbereich) -> Interpretation der Grundrechte - Ermittlung des Eingriffs in die geschützte Sphäre: Eingriff - Belastung oder Beschränkung des Schutzbereiches durch einen staatlichen Akt - Untersuchung, ob das Grundrecht durch den staatlichen Akt verletzt wird   - Eingriff durch Gesetz > Gesetzgebungsformel   - Eingriff durch Bescheid > Bescheidformel  
  • Wen und was schützt die Erwerbsfreiheit? inländische natürliche und juristische Personen (nach herrschender Lehre der EWR-Angehörigen)   Schutzbereich - Schutzgegenstand Erwerbstätigkeit: Tätigkeit, die auf wirtschaftlichen Erfolg gerichtet ist; selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit - Schutzumfang Antritt, Ausübung und Beendigung
  • Wovor schützt die Erwerbsfreiheit? Bindung der Gesetzgebung - Gesetzesvorbehalt: Gesetzgeber darf freie Erwerbstätigkeit beschränken - Beschränkungstypen: objektive sowie subjektive Zugangsbeschränkungen, Ausübungsbeschränkungen - Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: nicht jeder Eingriff verletzt Grundrechte
  • Die Erwerbsfreiheit: Bindung der Vollziehung Verbot krasser Grundrechtseingriffe durch Bescheid/Urteil: - Bescheid ohne gesetzliche Grundlage - Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes - verfassungswidrige Gesetzesauslegung
  • Was bedeutet Verhältnismäßigkeit? Eingriffe in die Erwerbsfreiheit sind nur zulässig, wenn sie die Verhältnismäßigkeit wahren Verhältnismäßigkeit = - öffentliches Interesse - Eignung - Erforderlichkeit - Adäquanz (Verhältnismäßigkeit ieS)
  • Verhältnismäigkeit - öffentliches Interesse zB Umweltschutz, Konsumentenschutz, öffentliche Ordnung
  • Verhältnismäßigkeit - Eignung zB ein Werbeverbot für Kontanktlinsenoptiker ist lt. VfGH nicht geeignet, um eine intensivere Konsultation von Augenärzten im Zusammenhang mit dem Anpassen von Kontaktlinsen zu erreichen  
  • Verhältnismäßigkeit - Erforderlichkeit das gelindenste Mittel, das zum verfolgten Zweck führt
  • Verhältnismäßigkeit - Adäquanz (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) das dem Einzelnen abverlangte Opfer darf zum für das öffentliche Interessee erreichten Nutzen nicht außer Verhältnis stehen