ESt (Einkommensteuer) (Fach) / Grundlagen Steuerrecht I (Lektion)
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Begriffserklärungen und Gesetze zu Einkommensteuerrecht, 1.Semester
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- Einkommensteuer (ESt) - Begriff Steuer der natürlichen Personen Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit: nach Einkommen (-serzielung) nach persönlicher Leistung nach Vermögen
- Steuern nach AO §3 Geldleistung keine Gegenleistung für eine besondere Leistung öffentlich-rechtliches Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt Tatbestand, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein
- Gebühren - Begriff hängen von einer definierten Gegenleistung ab Begriff gilt eigentlich nur für öffentlich-rechtlichiches Gemeinwesen (z.B. Ausstellung eines Personalausweises)
- horizontale und vertikale Steuergerechtigkeit - Begriff horizontale Steuergerechtigkeit: Steuergerechtigkeit zwischen Beziehern gleich hoher Einkommen vertikale Steuergerechtigkeit: Steuergerechtigkeit zwischen Beziehern unterschiedlich hoher Einkommen
- Objektive Steuerpflicht - Begriff Nur steuerbar und nicht steuerfreie Einkünfte sind steuerpflichtig
- Steuerbar - Begriff Einkünfte mit Einkunftserzielungsabsicht, also keine: zufällige Vermögensvermehrung (z.B. Lotto) Liebhaberei
- Steuerfrei - Begriff Gegensatz zu : "steuerpflichtig" Steuerfrei sind nur Einkünfte, die ausdrücklich per Gesetz von der Besteuerung ausgenommen sind
- objektives Nettoprinzip - Begriff Niminiert in EStG 2II Besteuerung der Netto- oder Reineinkünfte Bewirkt Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit Bedingt Abziehbarkeit von Aufwendungen/Ausgaben bei der Einkunftsermittlung Bedingt den Verlustausgleich, da die individuelle Leistungsfähigkeit nur über alle Einkunftsarten festgestellt werden kann
- Verlustermittlung, zwangsläufige Reihenfolge horizontaler Verlustausgleich (in unterschiedlichen Einkommensarten) vertikaler Verlustausgleich nach §10d (in gleicher Einkommensart) intertemporärer, periodenübergreifender Verlustabzug nach §10d: Rücktrag von max 1mio € um 1Jahr unbegrenzter Vortrag bis 1mio € plus 60% des übersteigenden Betrags
