Einkommensteuer (Fach) / § 21 Einkunfsart Land- und Forstwirtschaft (Lektion)

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Diese Lektion wurde von Sandjago07 erstellt.

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  • § 21 Abs. 1 Einkünfte auf L + F sind? Einkünfte aus dem Betrieb von: Landwirtschaft-, Forstwirtschaft, Weinbau, Obst u. Gemüse etc. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe Binnenfischerei, Fischzucht Jagd im Zusammenhang mit Land- und Forstwirtschaft
  • § 21 Abs. 1 und 2 Einkünfte auf L + F sind? Einkünfte aus dem Betrieb von:   Landwirtschaft-, Forstwirtschaft, Weinbau, Obst u. Gemüse etc. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe Binnenfischerei, Fischzucht Jagd im Zusammenhang mit Land- und Forstwirtschaft Abs. 2 auch: Nebenbetrieb zu L + F Gewinnanteile aus Gesellschaften von L + F Veräußerungsgewinne